Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 234 vom 17.06.2026

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2030.13-U
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses
  • Beurteilungen

2030.13-U

Änderung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die
Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 28. Mai 2026, Az. 11-A0370-2023/1-U1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 5. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 313) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Eingangsformel wird wie folgt neu gefasst:

„Auf Grund

  • des Art. 3 Abs. 2 Halbsatz 2, des Art. 55 Abs. 3, des Art. 58 Abs. 6 Satz 1, des Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 4 und des Art. 62 Abs. 6 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 62 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist,
  • des Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 44 des Gesetzes vom 26. März 2026 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, und
  • des Abschnitts 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. März 2026 (BayMBl. Nr. 118) geändert worden ist,

macht das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) bekannt:“

1.2
In Nr. 1.2 wird die Angabe „und 66“ gestrichen.
1.3
Nach Nr. 1.4.3 wird folgende Nr. 1.5 eingefügt:
1.5
Mindestbeurteilungszeitraum

Einer Beurteilung ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zugrunde zu legen (Mindestbeurteilungszeitraum).“

1.4
Nr. 2.3.1 wird wie folgt geändert:
1.4.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
1.4.2
Satz 2 wird aufgehoben.
1.5
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nach Nr. 2.3.1 wird folgende Nr. 2.3.2 eingefügt:
„2.3.2
Nicht beurteilt werden Beamte und Beamtinnen, die zum einheitlichen Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung
  • im Ruhestand sind,
  • in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell sind,
  • in der Freistellungsphase eines Sabbat-Modells sind, das sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, oder
  • bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind.“
1.5.2
Die bisherige Nr. 2.3.2 wird Nr. 2.3.3 und in Satz 1 Satzteil vor Spiegelstrich 1 wird die Angabe „spätestens mit Ablauf“ wird durch die Angabe „zwischen 1. März und 31. Dezember“ ersetzt.
1.5.3
Die bisherige Nr. 2.3.3 wird aufgehoben.
1.6
In Nr. 2.4.2 Satz 1 wird die Angabe „grundsätzlich“ gestrichen und nach der Angabe „Art. 12 LlbG,“ wird die Angabe „sofern in Nr. 6.1.2 nichts anderes bestimmt wird, sowie ein Jahr“ eingefügt.
1.7
Nr. 2.4.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Eine Beurteilung nach weniger als einem Jahr kommt insbesondere in Betracht,

  • wenn Beamte und Beamtinnen nach vorübergehender Tätigkeit außerhalb des Ressorts in den Geschäftsbereich des StMUV zurückgekehrt sind,
  • wenn der Zuversetzung eine Abordnung vorausging, oder
  • bei absehbar beförderungsreifen Beamten und Beamtinnen, deren nachgeholte periodische Beurteilung zwischen dem 1. April und dem 30. September eines Beurteilungsjahrs heranstehen würde und deren Beförderungszeitpunkt sich durch das Zusammenwirken von Nr. 2.4.6 und Nr. 2.8 um mindestens drei Monate verschieben würde.“
1.8
In Nr. 2.6.9 wird die Angabe „Buchst. d“ durch die Angabe „Buchst. f“ ersetzt.
1.9
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
4.1
Beurteilungszeitraum
4.1.1
Der Beurteilungszeitraum beginnt mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 12 LlbG und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder gegebenenfalls verkürzten Probezeit.
4.1.2
1Um den Zweck der Probezeit zuverlässig zu gewährleisten, muss sich die Probezeitbeurteilung auf eine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage stützen. 2Ein ausreichender Zeitraum (in der Regel sechs Monate) einer aktiven Dienstleistung muss in jedem Fall gegeben sein, insbesondere in Fällen von leistungsbezogener Kürzung der Probezeit, Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Probezeit sowie Anrechnung von Elternzeit auf die Probezeit. 3Ist diese Voraussetzung bei Ablauf der verkürzten Probezeit noch nicht erfüllt, unterbleibt die Erstellung der Probezeitbeurteilung, längstens bis zum Ablauf der regelmäßigen Probezeit.
4.1.3
Wird die Probezeit verlängert, so ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum umfasst.“
1.10
Nr. 5.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In dem Satzteil vor Spiegelstrich 1 wird die Angabe „ein Jahr“ durch die Angabe „18 Monate“ ersetzt.
1.10.2
In Spiegelstrich 2 bis 4 wird jeweils die Angabe „sechs“ durch die Angabe „neun“ ersetzt.
1.11
In Nr. 6.2 Satz 2 wird die Angabe „des Bewerbungsschlusses“ durch die Angabe „der Erstveröffentlichung“ ersetzt.
1.12
In Nr. 7.1.1 wird die Angabe „ein Jahr“ durch die Angabe „18 Monate“ ersetzt.
1.13
Nr. 9.5 wird aufgehoben.
1.14
In Nr. 11 Satz 1 Spiegelstrich 3 wird die Angabe „Art. 18 Abs. 2 BayGlG“ durch die Angabe „Art. 17 Abs. 2 BayGlG“ ersetzt.
1.15
Anlage 1 wird nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlage 1 neu gefasst.
1.16
Anlage 4 wird nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlage 2 neu gefasst.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1.2, 1.13, 1.15 und 1.16 am 1. Januar 2027 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor



Anlagen