Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 237 vom 17.06.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2030.2.3-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Laufbahnrecht
  • Beurteilungen

2030.2.3-J

Änderung der Beurteilungsbekanntmachung Justiz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 18. Mai 2026, Az. A3 - 2012 - V - 1392/2026

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (Beurteilungsbekanntmachung Justiz – JuBeurteilBek) vom 25. September 2013 (JMBl. S. 106), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. September 2023 (BayMBl. Nr. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Für Beamte und Beamtinnen, bei denen im Rahmen der üblichen Personalentwicklung von einem Wechsel in den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst auszugehen ist, gelten lediglich Nr. 2.3.2 Satz 1, Nr. 3.1.1 Satz 2, Nrn. 6.2, 7, 8.2, 8.4.1 Satz 2, Nrn. 9.2 und 10 sowie für alle Arten der dienstlichen Beurteilung Nrn. 3.6.1 bis 3.6.5; im Übrigen gelten mit Ausnahme der Nrn. 2, 5.11, 9 und 11 die für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen geltenden Bestimmungen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (GemBek) vom 26. März 2015 (JMBl. S. 18, StAnz Nr. 16) entsprechend; Nr. 5.1 Satz 2 und Nr. 5.2 GemBek gelten mit der Maßgabe, dass der derzeitige Beurteilungszeitraum den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 umfasst und dass das nächste Beurteilungsjahr 2028 ist.“

1.2
Nr. 6.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Abweichend von Satz 1 beginnt der Beurteilungszeitraum frühestens mit dem Beginn des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der aktuellen Vergleichsgruppe (Nr. 2.3) zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums; bei Beamten und Beamtinnen im Sinne von Nr. 1.1 Satz 2 beginnt der Beurteilungszeitraum frühestens mit dem Beginn des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor