Abschlussprüfungen zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule
sowie an Förderzentren und an Schulen für Kranke 2027
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 11. Mai 2026, Az. IV.2-IV.6-BS7503.2026/6/1
1.Mittelschule
- 1.1
- Rechtsgrundlage
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule 2027 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) durchzuführen. Die im Folgenden genannten Bestimmungen der MSO beziehen sich auf den aktuellen Rechtsstand. Änderungen sind vorbehalten.
- 1.2
- Zeitplan
Für die schriftliche Abschlussprüfung gilt folgender Zeitplan:
Donnerstag, 17. Juni 2027
Deutsch (§ 29 Abs. 5 Nr. 1 MSO)
215 Minuten Arbeitszeit
Montag, 21. Juni 2027
Muttersprache (§ 7 Abs. 3 und § 29 Abs. 5 Nr. 5 MSO)
140 Minuten Arbeitszeit
(Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 160 Minuten.)
| Teil A | Textgebundenes Schreiben |
| Teil B | Impulsgesteuertes Schreiben |
Montag, 21. Juni 2027
Englisch (§ 29 Abs. 5 Nr. 3 MSO)
135 Minuten Arbeitszeit
| Teil A | Hör- und Hörsehverstehen |
| Teil B | Sprachgebrauch |
| Teil C | Leseverstehen |
| Teil D | Sprachmittlung |
| Teil E | Text- und Medienkompetenzen |
| Teil F | Schreiben |
Mittwoch, 23. Juni 2027
Mathematik (§ 29 Abs. 5 Nr. 2 MSO)
180 Minuten Arbeitszeit
| Teil A | 8.30 Uhr bis 9.00 Uhr |
| Teil B | 9.10 Uhr bis 11.40 Uhr |
- 1.3
- Zentrale Prüfung im Fach Deutsch
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie der Mittelschulstufe an Förderzentren und an Schulen für Kranke im Fach Deutsch besteht aus nur einem Prüfungsteil mit integrativen Aufgabenformaten. Für Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, ist für die gesamte Prüfung Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzung hierzu vorliegen.
- 1.4
- Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache
Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, sie können aus nicht selbst zu vertretenden Gründen den erforderlichen Leistungsstand in Englisch nicht aufweisen und es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Muttersprache zur Verfügung. Das Angebot an möglichen Sprachen wird im Oktober 2026 bekannt gegeben. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.
Prüfungstermine im Schuljahr 2026/2027 sind:
| Donnerstag, | 14. Januar 2027 | (1. Zwischenprüfung) |
| Donnerstag, | 4. März 2027 | (2. Zwischenprüfung) |
| Montag, | 21. Juni 2027 | (Abschlussprüfung) |
- 1.5
- Projektprüfung
Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.
- 1.6
- Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Fernprüfung
Die Schulen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 11. November 2026 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei denen die Härtefallregel zutrifft, am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden. Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Abschlussprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch benötigt das Staatsministerium bis zum 5. Februar 2027. Hierzu ergehen gesonderte Schreiben.
- 1.7
- Meldung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein gesondertes Schreiben.
- 1.8
- Termine: Anmeldung für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 10
Für Schülerinnen und Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule, die zum Schuljahr 2027/2028 in die Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 23. Juli 2027, und am Montag, 26. Juli 2027. Die notwendigen Aufnahmeprüfungen für die Jahrgangsstufe 10 sollen noch im Juli 2027 durchgeführt werden.
- 1.9
- Nachholtermin
Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte,
kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung an folgenden Terminen nachholen (§ 32 Abs. 1 MSO):
| Dienstag, | 21. September 2027: | Deutsch |
| Mittwoch, | 22. September 2027: | Englisch/Muttersprache |
| Donnerstag, | 23. September 2027: | Mathematik |
Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 1. August 2027 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.
Bei Bedarf an adaptierten Nachholprüfungen (Förderschwerpunkt Hören und Sehen) werden die Schulen gebeten, diese noch am ursprünglichen Prüfungstag selbst beim Staatsministerium anzufordern.
- 1.10
- Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
Die Anmeldung der Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule keinen mittleren Schulabschluss erwerben können oder die keiner Schule angehören, erfolgt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 MSO bis spätestens zum 1. Februar 2027 an der Mittelschule, welche eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.Förderzentren
- 2.1
- Rechtsgrundlage
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss der Mittelschulstufe an Förderzentren 2027 ist nach den Bestimmungen der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F) vom 11. September 2008 (GVBI. S. 731, ber. S. 907), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), durchzuführen. Hinsichtlich der Verweisungen auf die Volksschulordnung (VSO) in der VSO-F können die bisherigen Regelungen der VSO herangezogen werden; sie sind inhaltlich in die neue MSO aufgenommen worden. Die VSO-F wird angepasst werden.
- 2.2
- Zeitplan
Für die schriftliche Abschlussprüfung sind die Termine der Mittelschule die Grundlage (vgl. Nr. 1). Es gelten die in § 66 VSO-F (in Verbindung mit § 29 MSO) festgelegten Arbeitszeiten, wobei gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO die Bearbeitungszeit für einzelne Schülerinnen und Schüler um bis zu 50 v. H. der vorgesehenen Zeit verlängert werden kann. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Feststellungskommission.
Donnerstag, 17. Juni 2027
Deutsch
215 Minuten Arbeitszeit
Montag, 21. Juni 2027
Muttersprache
140 Minuten Arbeitszeit
(Ausnahme: Die Arbeitszeit in der Prüfung in chinesischer Sprache beträgt 160 Minuten.)
Montag, 21. Juni 2027
Englisch
135 Minuten Arbeitszeit
Deutsche Gebärdensprache 45 + 15 Minuten Arbeitszeit
Mittwoch, 23. Juni 2027
Mathematik
180 Minuten Arbeitszeit
| Teil A | 8.30 bis 9.00 Uhr |
| Teil B | 9.10 Uhr bis 11.40 Uhr |
- 2.3
- Zentrale Prüfung im Fach Deutsch
Die Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule sowie der Mittelschulstufe an Förderzentren und an Schulen für Kranke im Fach Deutsch besteht aus nur einem Prüfungsteil mit integrativen Aufgabenformaten. Für Nachteilsausgleich und Notenschutz gelten Art. 52 Abs. 5 BayEUG und §§ 31 ff. BaySchO. Prüflinge, denen Notenschutz nach § 34 Abs. 7 BaySchO gewährt wird, ist für die gesamte Prüfung Notenschutz zu gewähren, soweit die Voraussetzung hierzu vorliegen. Die Regelungen zur Adaption der Aufgaben für die Förderschwerpunkte Sehen und Hören bleiben unberührt.
- 2.4
- Fernprüfung in der nichtdeutschen Muttersprache
Die Bestimmungen für das Fernprüfverfahren an Mittelschulen (siehe Nr. 1.4) gelten für die Förderzentren entsprechend.
- 2.5
- Meldung der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Fernprüfung
Die Regierungen werden gebeten, dem Staatsministerium bis spätestens 11. November 2026 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernprüfverfahren (Muttersprache) zu melden. Die Zahl der voraussichtlichen Teilnehmer an der Abschlussprüfung benötigt das Staatsministerium bis zum 9. März 2027. Hierzu ergehen gesonderte Schreiben des Staatsministeriums.
- 2.6
- Projektprüfung
Die Termine der Projektprüfung werden – wie bei allen schulhausinternen Prüfungen – von der Schule festgesetzt.
- 2.7
- Deutsche Gebärdensprache
Die Abschlussprüfung im Fach Englisch wird auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern, die die Deutsche Gebärdensprache verwenden, durch eine Prüfung in Deutscher Gebärdensprache ersetzt, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 gestellt und genehmigt worden ist (§ 66 Abs. 2 VSO-F). Die Abschlussprüfung im Fach Deutsche Gebärdensprache umfasst im schriftlich/praktischen Teil 45 Minuten und im mündlich/kommunikativen Teil 15 Minuten. Die Prüfung ist parallel zur Prüfung im Fach Englisch durchzuführen. Die Aufgaben werden durch die Schule erstellt (vgl. § 66 Abs. 1 VSO-F in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 1 MSO). Bei der mündlich/kommunikativen Prüfung können mehrere Teilnehmerinnen und Teilnehmer zusammengefasst werden (§ 66 Abs. 3 VSO-F).
- 2.8
- Meldung der Ergebnisse
Die Ergebnisse der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an Förderzentren und Schulen für Kranke werden nach Abschluss der Prüfungen erhoben. Hierzu ergeht ebenfalls ein gesondertes Schreiben.
- 2.9
- Termine: Anmeldung für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 10
Für Schülerinnen und Schüler aus Regelklassen der Jahrgangsstufe 9 der Förderzentren, die zum Schuljahr 2027/2028 in die Jahrgangsstufe 10 der Förderzentren eintreten wollen, sind die Anmeldetermine am Freitag, 23. Juli 2027, und am Montag, 26. Juli 2027. Die notwendigen Aufnahmeprüfungen für die Jahrgangsstufe 10 sollen noch im Juli durchgeführt werden.
- 2.10
- Nachholtermin
Wer infolge eines nicht selbst zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschulstufe an Förderzentren ganz oder teilweise nicht teilnehmen konnte, kann die Prüfung oder die fehlenden Teile der Prüfung an folgenden Terminen nachholen:
| Dienstag, | 21. September 2027: | Deutsch |
| Mittwoch, | 22. September 2027: | Englisch/Muttersprache |
| Donnerstag, | 23. September 2027: | Mathematik |
Die Aufgaben für Deutsch, Englisch, nichtdeutsche Muttersprache und Mathematik werden bei Bedarf nach schriftlicher Anforderung vom Staatsministerium zugesandt. Die Anforderung wird ggf. bis zum 1. August 2027 erbeten. Die Aufgaben in den übrigen Fächern stellt die Schule selbst.
Bei Bedarf an adaptierten Nachholprüfungen (Förderschwerpunkt Hören und Sehen) werden die Schulen gebeten, diese noch am ursprünglichen Prüfungstag selbst beim Staatsministerium anzufordern.
- 2.11
- Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler anderer Schularten sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 70 VSO-F in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 MSO bis spätestens zum 1. Februar 2027 an dem Förderzentrum, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3.Schulen für Kranke
Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule besucht haben und sich zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen in der Schule für Kranke befinden, können gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Errichtung und den Betrieb sowie Schulordnung der Schulen für Kranke in Bayern (Krankenhausschulordnung – KraSO) vom 1. Juli 1999 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2020 (GVBI. S. 535), an der Abschlussprüfung zum mittleren Schulabschluss teilnehmen. Es gelten entsprechend der Schulart der Stammschule die Bestimmungen der Schulordnung für die Mittelschulen (MSO) bzw. der Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr den Unterricht in der Stammschule nicht besucht haben und die zum Zeitpunkt der Abschlussprüfungen von der Schule für Kranke unterrichtet werden, können die Prüfung nach den Bestimmungen über die Prüfung für andere Bewerber ablegen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KraSO). Nach § 15 Abs. 3 KraSO wird die Prüfung im Krankenhaus abgehalten. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeiten gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BaySchO verlängern oder die Formen der Prüfung gemäß § 34 BaySchO ändern, wenn dies aus krankheitsbedingten Gründen erforderlich ist.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 26