2253-D
Änderung der Bayerischen Richtlinien für die Förderung digitaler Spiele
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales
vom 11. Juni 2026, Az. A5-3810-1-32
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales über die Bayerische Richtlinien für die Förderung digitaler Spiele (BayGamesförderRL) vom 14. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 170), die durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Richtlinien“ wird durch die Angabe „Richtlinie“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „(BayGamesförderRL)“ wird durch die Angabe „(Gamesförderrichtlinie – BayGFR)“ ersetzt.
- 2. Die Einleitung wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „BayHO“ durch die Angabe „der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO)“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „diesen Richtlinien“ durch die Angabe „dieser Richtlinie“ ersetzt.
- c)
- In Satz 4 wird die Angabe „100581 (2021/N)“ durch die Angabe „122691 (2026/N)“ ersetzt.
- 3. In Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „Medienprojekte mit Spielcharakter“ durch die Angabe „elektronischer Werke, die auf einer Spielidee beruhen“ ersetzt.
- 4. Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und nach der Angabe „Zuwendungsempfänger“ wird die Angabe „für die Förderung der Konzeptentwicklung“ eingefügt.
- b)
- Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„²Zuwendungsempfänger für die Förderung von Prototypen und Produktion können nur juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sein, die in der Regel hauptberuflich und geschäftsmäßig digitale Spiele entwickeln oder vertreiben, und die ihren Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern haben oder bei Antragstellung glaubhaft machen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Rate ihren Sitz, eine Betriebsstätte oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben werden. 3Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Zuwendungsempfänger als natürliche Person bereits mindestens zwei Spiele entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat.“
- 5. In den Nrn. 3.2 und Nr. 3.3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „in Vollzeit“ gestrichen.
- 6. Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „gem.“ durch die Angabe „nach“ ersetzt.
- b)
- Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3Fördermittel werden als bedingt rückzahlbare Zuwendung (im Folgenden „Förderdarlehen“ genannt) oder als nicht rückzahlbare Zuwendung (im Folgenden „Zuschuss“ genannt) ausgereicht. 4Die Zuwendungen sind nicht zu verzinsen.“
- 7. Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „bzw. entsprechende Einstufungen anderer geltender Kontrollsysteme (wie z. B. IARC) für den deutschen Markt“ gestrichen.
- b)
- Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:
„4Nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden Projekte, die nach den XR-Förderrichtlinien (BayXRFöR) förderfähig sind. 5Näheres zur inhaltlichen Abgrenzung der Fördergegenstände regelt ein Merkblatt.“
- 8. In Nr. 4.4 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- 9. In Nr. 4.5 wird nach der Angabe „Kriterienkatalogs“ die Angabe „im Sinne der Nr. 6.3.3“ eingefügt.
- 10. In Nr. 4.6 wird die Angabe „oder in physischer“ gestrichen.
- 11. Nr. 4.7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „diesen Richtlinien“ wird durch die Angabe „dieser Richtlinie“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „Freistaats“ wird durch die Angabe „Freistaates“ ersetzt.
- c)
- Die Angabe „in den Credits“ wird durch die Angabe „in branchenüblicher Form, insbesondere in den Credits,“ ersetzt
- 12. Nr. 4.8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „diesen Richtlinien“ durch die Angabe „dieser Richtlinie“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe „Recht“ wird folgende Fußnote „1“ eingefügt:
- „1
- Art. 8 AGVO“.
- bb)
- Die Angabe „diesen Richtlinien“ wird durch die Angabe „dieser Richtlinie“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 wird die Angabe „diesen Richtlinien“ durch die Angabe „dieser Richtlinie“ ersetzt.“
- 13. Nr. 4.9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) i. V. m. Art. 2 Ziff. 18“ wird durch die Angabe „Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der“ ersetzt.
- b)
- Nach der Angabe „Kommission“ wird die Angabe „vom 17. Juni 2014“ eingefügt.
- c)
- Nach der Angabe „Union“ wird die Angabe „(ABl. 2014 L 187, 1 vom 26.6.2014, L 283, 65 vom 27.9.2014), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167/1 vom 30.6.2023), im Folgenden: AGVO“ eingefügt.
- 14. In Nr. 4.10 wird die Angabe „diesen Richtlinien“ durch die Angabe „dieser Richtlinie“ ersetzt.
- 15. Nr. 5.1.2 wird wie folgt gefasst:
- „5.1.2
- Der Zuschuss darf im Einzelfall folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
- a)
- bis zu 30 000 € für einen Antragsteller, dessen Team aus mindestens zwei Personen mit mindestens drei unterschiedlichen Qualifikationen – Technik, Game Design und Grafik – besteht und der bislang nicht mehr als ein Spiel entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat; die Beantragung ist höchstens zweimal zulässig.
- b)
- bis zu 40 000 € für einen Antragsteller, der bereits mindestens zwei Spiele entwickelt und mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlicht hat; die Beantragung ist je Kalenderjahr einmal zulässig.“
- 16. Nr. 5.1.4 wird wie folgt gefasst:
- „5.1.4
- 1Wird der Zuwendungsvertrag nicht spätestens drei Monate nach Förderempfehlung rechtsverbindlich abgeschlossen, erlischt die Förderempfehlung. 2Die Abgabefrist für das fertige Konzept beträgt vier Monate ab Auszahlung der ersten Rate. 3In begründeten Ausnahmefällen können die vorgenannten Fristen verlängert werden.“
- 17. In Nr. 5.2.1 wird die Angabe „zinsloses Darlehen“ durch die Angabe „Förderdarlehen“ ersetzt.
- 18. Nr. 5.2.1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „v. H.“ wird durch die Angabe „%“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „100 000 Euro“ wird durch die Angabe „200 000 €“ ersetzt.
- 19. Nr. 5.2.1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „Darlehen“ durch die Angabe „Förderdarlehen“ ersetzt.
- b)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „Darlehen“ wird durch die Angabe „Förderdarlehen“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „80 v. H.“ wird durch die Angabe „70 %“ ersetzt.
- cc)
- Die Angabe „200 000 Euro“ wird durch die Angabe „350 000 €“ ersetzt.
- c)
- In Satz 2 wird die Angabe „Darlehen“ durch die Angabe „Förderdarlehen“ ersetzt.
- d)
- Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3Für die Rückzahlung des Förderdarlehens gelten die Nrn. 5.3.6 und 5.3.8 entsprechend.“
- e)
- In Satz 4 wird die Angabe „Darlehensrate“ durch die Angabe „Förderdarlehensrate“ ersetzt.
- f)
- Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Eine Kumulation der Zuwendungen aus den Nrn. 5.2.1.1 und 5.2.1.2 ist nicht möglich.“
- 20. Nr. 5.2.2 wird wie folgt gefasst:
- „5.2.2
- 1Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage bei der Finanzierung einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen. 2Im Falle eines Förderdarlehens nach Nr. 5.2.1.2 muss dieser mindestens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. 3Der Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, Lizenzvorschüssen, Vertriebsgarantien und rückgestellten Eigenleistungen erbracht werden. 4Rückgestellte Eigenleistungen können zusätzlich bis höchstens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben eingesetzt werden. 5Als Eigenmittel gelten eigene Mittel des Antragsstellers sowie Fremdmittel, die dem Antragssteller darlehensweise mit unbedingter Rückzahlungspflicht überlassen werden, z. B. Bankkredite. 6Der Antragsteller hat Eigenmittel von mindestens 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.“
- 21. Nr. 5.2.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben“ durch die Angabe „% der Fertigungskosten“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „% der Fertigungskosten“ ersetzt.
- c)
- Die Sätze 4 und 5 werden die Nr. 5.2.4 Satz 1 und 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Sechs Monate nach Abnahme des Prototyps durch den FFF Bayern ist der LfA Förderbank Bayern ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Entwicklungskosten vorzulegen.“
- 22. Die bisherige Nr. 5.2.4 wird Nr. 5.2.5 und in Satz 1 wird jeweils die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
- 23. Die bisherigen Nrn. 5.2.5 und 5.2.6 werden die Nrn. 5.2.6 und 5.2.7.
- 24. Nr. 5.3.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und die Angabe „bedingt rückzahlbares und verzinsliches Darlehen“ durch die Angabe „Förderdarlehen“ ersetzt.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 25. Nr. 5.3.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gem. Nr. 4.1, höchstens aber mit 500 000 Euro aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern gefördert werden, wenn der Rückfluss des Darlehens“ wird durch die Angabe „% der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 4.1, in der Regel jedoch höchstens mit 500 000 € aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern gefördert werden, wenn der Rückfluss des Förderdarlehens“ ersetzt.
- b)
- Die folgenden Sätze 2 bis 6 werden angefügt:
‚2Bei Nachwuchsprojekten kann der Förderanteil bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 250 000 € betragen. 3Als Nachwuchsprojekte gelten Erst- und Zweitprojekte eines Antragstellers, die „schwierige audiovisuelle Werke“ nach europäischem Recht2 darstellen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um bereits staatlich geförderte Projekte handelt. 4Für die Gewährung von Fördermitteln für Projekte mit internationaler Beteiligung, die in besonderer Weise zur Leistungsfähigkeit der Produktionswirtschaft im Freistaat Bayern beitragen, können gesonderte Leitlinien erlassen werden. 5Nicht auf den Eigenanteil angerechnet werden weitere Fördermittel. 6Nr. 5.2.2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend.‘
- c)
- In Satz 2 wird folgende Fußnote 2 eingefügt:
- „2
- Entsprechend Art. 2 Nr. 140 AGVO.“
- 26. Nr. 5.3.3 wird aufgehoben.
- 27. Nr. 5.3.4 wird Nr. 5.3.3 und wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben“ durch die Angabe „% der Fertigungskosten“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „% der Fertigungskosten“ ersetzt.
- 28. Nr. 5.3.5 wird Nr. 5.3.4 und die Angabe „Darlehens“ durch die Angabe „Förderdarlehens“ ersetzt:
- 29. Nr. 5.3.6 wird Nr. 5.3.5 und wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Sechs Monate nach Abnahme der Produktion durch den FFF Bayern ist der LfA Förderbank Bayern ein Verwendungsnachweis zur Prüfung der endgültigen Produktionskosten vorzulegen.“
- b)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und vor der Angabe „Fristen“ wird die Angabe „in den Sätzen 1 bis 3 genannten“ eingefügt.
- 30. Nr. 5.3.7 wird Nr. 5.3.6 und wie folgt gefasst:
- „5.3.6
- 1Das Förderdarlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Spiels zu tilgen. 2Für die Tilgung des Förderdarlehens sind 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung des Spiels zufließenden Erlöse zu verwenden. 3Im Übrigen gilt der im Zuwendungsvertrag festgelegte Vorrang.
4Der Antragsteller kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rückzahlung der jeweiligen Darlehensrate ein neues Förderdarlehen oder einen Zuschuss für die Prototypenentwicklung oder ein neues Förderdarlehen für die Produktion in Höhe von 75 % des zurückgezahlten Kapitalbetrags beantragen (Erfolgsdarlehen/Erfolgszuschuss). 5Das Erfolgsdarlehen oder der Erfolgszuschuss ist ihm zu gewähren, wenn das neue Vorhaben den Anforderungen eines förderfähigen Projektes entspricht. 6Die Empfehlung zur Gewährung des Erfolgsdarlehens oder des Erfolgszuschusses spricht die Geschäftsführung des FFF Bayern aus. 7Neben dem Erfolgsdarlehen oder dem Erfolgszuschuss ist eine Projektförderung durch den Vergabeausschuss möglich. 8Vorbehaltlich der Vorgaben der Nr. 4.8 Satz 2 darf die Förderhöhe gemäß Nrn. 5.2.1.2 und 5.3.2 dabei überschritten werden.
9Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Förderdarlehen nach dieser Richtlinie. 10Ist das Spiel von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. 11In diesem Fall gilt die 50 % Regelung des Satzes 2 für den auf den Freistaat Bayern entfallenden Anteil. 12Die Rückzahlungsverpflichtung endet frühestens fünf Jahre nach Markteinführung.“
- 31. Nr. 5.3.8 wird Nr. 5.3.7.
- 32. Nr. 5.3.9 wird Nr. 5.3.8 und die Angabe „v. H.“ wird jeweils durch die Angabe „%“ ersetzt.
- 33. Nr. 6.1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Für Erstantragsteller ist im Vorfeld der Antragstellung ein Beratungsgespräch erforderlich.“
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- c)
- Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„4Andere Beantragungsmöglichkeiten sind mit Zustimmung des für Gamesförderung zuständigen Staatsministeriums zulässig.“
- d)
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:
„5Die in den Antragsformularen geforderten Unterlagen sollen in deutscher Sprache beigefügt werden.“
- e)
- Folgender Satz 6 wird angefügt:
„6Das Game Design Document 1.0 und 2.0 sowie das Technical Design Document dürfen auch in englischer Sprache eingereicht werden.“
- 34. Nr. 6.2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Freistaats“ wird durch die Angabe „Freistaates“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „Darlehen“ wird durch die Angabe „Förderdarlehen“ ersetzt.
- 35. Der Nr. 6.3.6 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Anträge für den gleichen Vorhabenabschnitt können grundsätzlich nur einmal dem Vergabeausschuss vorgelegt werden. 4Sofern sich nach Einreichung des Antrags gravierende, entscheidungsrelevante Umstände des Vorhabens ändern, ist der Antragsteller berechtigt, den Antrag bis spätestens einen Tag vor der Sitzung des Vergabeausschusses zurückzuziehen.“
- 36. Nr. 6.3.8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- b)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Bei dieser Empfehlung handelt es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), sondern um eine unverbindliche Zwischeninformation über den aktuellen Bearbeitungsstand im laufenden Antragsverfahren.“
- 37. Nr. 6.3.9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 3 wird die Angabe „diesen Richtlinien“ durch die Angabe „dieser Richtlinie“ ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „ANBest-P“ durch die Angabe „der Anlage 2 zu den VV zu Art. 44 BayHO (ANBest-P)“ ersetzt.
- c)
- In Satz 5 wird die Angabe „Kenntnisnahme“ durch die Angabe „Beschlussfassung“ ersetzt.
- 38. Nach Nr. 6.3.9 wird folgende Nr. 6.3.10 eingefügt:
- „6.3.10
- Für die Gewährung von Fördermitteln für Projekte mit internationaler Beteiligung, die in besonderer Weise zur Leistungsfähigkeit der Produktionswirtschaft im Freistaat Bayern beitragen (Nr. 5.3.2 Satz 4), kann ein Sonderausschuss gebildet werden.“
- 39. In Nr. 6.4 Satz 1 wird die Angabe „Darlehen“ durch die Angabe „Förderdarlehen“ ersetzt.
- 40. Nr. 6.5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „Darlehen“ durch die Angabe „Förderdarlehen“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Satz 3 wird Satz 2.
- 41. In Nr.6.6 Satz 1 wird die Angabe „Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)“ durch die Angabe „BayHO“ ersetzt.
- 42. Nr. 8 wird Nr. 9 und in Satz 2 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- 43. Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 8 und die Angabe „in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345)“ wird durch die Angabe „(StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG)“ ersetzt.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2026 in Kraft.
Dr. Hans Michael Strepp
Ministerialdirektor