Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 25 vom 28.01.2026

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

2032.4-J
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Dienstreisen, Reisekosten

2032.4-J

Änderung der Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen
Reisekostengesetzes, des Bayerischen Umzugskostengesetzes und der
Bayerischen Trennungsgeldverordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 16. Dezember 2025, Az. A 6 - 2041 - IV - 613/2025

1.
Die Bekanntmachung über den Vollzug des Bayerischen Reisekostengesetzes, des Bayerischen Umzugskostengesetztes und der Bayerischen Trennungsgeldverordnung (RUTVollzBek) vom 22. November 2004 (JMBl. S. 275), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. November 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 60, Nr. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 1.1.1.8 wird die Angabe „Zentralen Koordinierungsstelle Vermögensabschöpfung“ durch die Angabe „Zentralstelle Geldwäschebekämpfung und Vermögensabschöpfung Bayern“ ersetzt.
1.2
Nrn. 1.2 und 1.3 werden wie folgt gefasst:
„1.2
Zu Art. 6 BayRKG (Wegstreckenentschädigung)

Für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs durch die in Nr. 1.1.5 Abs. 1 bezeichneten Lehrkräfte, Prüfer, Referenten und Tagungsleiter sowie durch hauptamtliche Bewährungshelfer und durch Gerichtshelfer sind in der Regel triftige Gründe (z. B. Mitnahme umfangreicher schriftlicher Unterlagen, erhebliche Arbeitszeitersparnis) gegeben.

1.3
Zu Art. 5 und Art. 6 BayRKG (Ehrenamtliche Mitarbeiter in der Bewährungshilfe)
1.3.1
1Ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Bewährungshilfe werden Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung gewährt (siehe Nrn. 5.1.1.4 und 5.1.1.5 der Bekanntmachung über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe vom 16. Februar 2017 (JMBl. S. 18), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 254) geändert worden ist). 2Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die Kosten der zweiten Klasse zu erstatten. 3Wenn sie ein privateigenes Fahrzeug benutzen, sind triftige Gründe nach den gleichen Grundsätzen anzunehmen wie bei den hauptamtlichen Bewährungshelfern.
1.3.2
1Wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Mitarbeiter in der Bewährungshilfe ein Geschäft außerhalb der Dienststelle, der sie zugeordnet sind, vornehmen und sie die Fahrt an ihrer Wohnung antreten bzw. beenden, findet die in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayRKG niedergelegte Beschränkung auf diejenigen Fahrtkosten, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären, auch dann keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BayRKG nicht vorliegen. 2Entsprechendes gilt hinsichtlich der Wegstreckenentschädigung bzw. der Regelung in Art. 6 Abs. 7 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG.“
1.3
Nr. 1.9 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In der Überschrift wird die Angabe „Justizaushelfer“ durch die Angabe „Justizhelfer“ ersetzt.
1.3.2
In Nr. 1.9.1 wird die Angabe „Justizaushelfern“ durch die Angabe „Justizhelfern“ ersetzt.
1.4
In Nr. 1.10.1 wird die Angabe „ , Dienst- oder Wohnort“ durch die Angabe „oder Dienstort“ ersetzt.
1.5
Nr. 1.11.3 wird wie folgt gefasst:
„1.11.3
1Triftige Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayRKG liegen vor, wenn mindestens zwei Reisende mit Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ein Fahrzeug für Fahrten zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemeinsam benutzen. 2Im Übrigen sind für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs für Fahrten zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen triftige Gründe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayRKG nur gegeben, wenn die Nutzung eines privateigenen Fahrzeugs aus dienstlichen Gründen zwingend erforderlich ist; zwingende dienstliche Gründe liegen insbesondere vor, wenn Pendelfahrten zwischen Tagungsstätte und Pension notwendig sind. 3Die ausnahmsweise Anerkennung triftiger Gründe nach Satz 2 ist vor der Durchführung der Fortbildungsreise bei der für die Entscheidung zuständigen Stelle (vgl. § 6 ZustV-JM) zu beantragen; im Fall von Satz 2 Halbsatz 2 kann sowohl für die Pendelfahrten als auch für die Anreise und Heimreise zwischen Wohnort/Dienststelle und Tagungsstätte der Antrag auch nachträglich gestellt werden.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor