2154-I
Änderung der Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 17. Juni 2026, Az. D4-2258-23-3
- 1.
- Die Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien (KatSZR) vom 25. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 350), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2025 (BayMBl. Nr. 554) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Vorbemerkung wird gestrichen.
- 1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 1 wird die Angabe „für Katastrophen“ gestrichen.
- 1.2.2
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Die geförderte Ausstattung soll gemäß Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) auch zur Katastrophenhilfe (außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs) zur Verfügung stehen.“
- 1.2.3
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 1.2.4
- Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Ziel der Zuwendung ist es insbesondere:
- eine ausreichende Ausstattung der Örtlichen Einsatzleitungen nach Art. 6 BayKSG sicherzustellen, die im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort leiten;
- den bestehenden Ausstattungsstand bei der Ölschadensbekämpfung auf Gewässern zu erhalten und in Einzelfällen Lücken zu schließen;
- Schäden durch Hochwässer durch die schnelle Verfügbarkeit von Sandsäcken zu verringern;
- Lücken bei der Warnung der Bevölkerung durch mobile Sirenenanlagen zu schließen, insbesondere soweit keine stationären Sirenen verfügbar sind oder die Abdeckung mit stationären Sirenen unwirtschaftlich ist;
- eine ausreichende Ausstattung der Sanitäts-Einsatzleitungen nach § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) sicherzustellen.“
- 1.3
- Der Nr. 4.5.1.1.1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Das Fahrzeug muss mindestens drei Personen inklusive Fahrer befördern können.“
- 1.4
- Nr. 4.5.1.3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Anstelle eines ELW nach Nr. 4.5.1.1 oder eines AB nach Nr. 4.5.1.2 kann auch ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 nach DIN SPEC 14507-3 gefördert werden.“
- 1.4.2
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Die Förderung eines ELW 2 oder eines entsprechenden AB schließt die Förderung eines zweiten ELW oder AB für die ÖEL grundsätzlich aus, auf die Nrn. 4.5.1.5 und 4.5.1.6 wird hingewiesen.“
- 1.4.3
- Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
- 1.5
- Nr. 4.5.1.5 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- Die Sätze 6 und 7 werden die Sätze 3 und 4.
- 1.5.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
- 1.5.3
- Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 1.6
- Nr. 4.5.2.3 wird wie folgt gefasst:
- „4.5.2.3
- Zusätzlicher Bedarf für weitere ÖEL und UG ÖEL
- Pro vorhandener ÖEL und UG-ÖEL kann ein Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt samt Zeltheizgerät gefördert werden.“
- 1.7
- Nr. 4.5.4.1 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Satz 1 wird aufgehoben.
- 1.7.2
- Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
- 1.8
- Nach Nr. 4.5.4.15 wird folgende Nr. 4.5.4.16 eingefügt:
- „4.5.4.16
- Slipstelle
- Um die überörtliche Einsatzbereitschaft des Mehrzweckboots sicherzustellen, muss eine für das Mehrzweckboot geeignete Slipstelle mit dem Boot vom Liegeplatz binnen 10 Minuten erreichbar sein.“
- 1.9
- Nr. 4.5.6 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 1.9.2
- Satz 3 wird Satz 2.
- 1.9.3
- Die Nrn. 4.5.6.1 bis 4.5.6.4 werden durch folgende Nrn. 4.5.6.1 bis 4.5.6.5 ersetzt:
- „4.5.6.1
- Sandsackabfüllanlage mit 2 Abfülltrichtern mit integriertem Antrieb
- 4.5.6.2
- Sandsackabfüllanlage mit 3 bis 5 Abfülltrichtern ohne eigenen Antrieb
- 4.5.6.3
- Sandsackabfüllanlage mit 3 bis 5 Abfülltrichtern mit integriertem Antrieb
- 4.5.6.4
- Sandsackabfüllanlage mit 6 und mehr Abfülltrichtern ohne eigenen Antrieb
- 4.5.6.5
- Sandsackabfüllanlage mit 6 und mehr Abfülltrichtern mit integriertem Antrieb“.
- 1.9.4
- Die bisherige Nr. 4.5.6.5 wird Nr. 4.5.6.6.
- 1.10
- Der Nr. 4.5.7 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Zur Erneuerung des Bestands der vorhandenen Ölsperren werden Ölsperren mit einem erhöhten Fördersatz gefördert (vergleiche Anlage).“
- 1.11
- In Nr. 4.6 Spiegelstrich 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- Die folgenden Sätze 1 und 2 werden eingefügt:
„1Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) für Zuwendungen. 2Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.“
- 1.12.2
- Die bisherigen Sätze 1 bis 5 werden die Sätze 3 bis 7.
- 1.13
- Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.13.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
- 1.13.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
- 1.13.3
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.14
- Nr. 5.4 wird wie folgt gefasst:
- „5.4
- Mehrfachförderung
- 1Werden für ein Vorhaben neben der Förderung nach den Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien weitere Fördermittel in Anspruch genommen, ist das grundsätzlich zugelassen, sofern in diesen Programmen eine Mehrfachförderung nicht ausgeschlossen ist und die Bestimmungen dieser Programme nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. 2Die Einsetzbarkeit der Ausstattung zur Katastrophenhilfe darf durch die anderweitige Förderung nicht beschränkt werden. 3Die Zuwendung kann durch die Mehrfachförderung entsprechend der Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ermäßigt werden.“
- 1.15
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.15.1
- Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt.
„1Das Antragsverfahren erfolgt digital und online über das BayernPortal bei der zuständigen Regierung. 2Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Kreis- oder Stadtbrandinspektion in elektronischer Form beizufügen.“
- 1.15.2
- Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
- 1.15.3
- Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
- 1.16
- Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- In Satz 1 wird die Angabe „ , im Jahr 2023 bis zum 19. Mai,“ gestrichen.
- 1.16.2
- In Satz 4 wird die Angabe „ , im Jahr 2022 bis zum 25. Juli,“ gestrichen.
- 1.17
- Nr. 7.3 wird wie folgt gefasst:
- „7.3
- Bewilligungsbescheid
- 1Die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. 2Bei Anteilfinanzierungen soll die Zuwendung vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. 3Es ist im Zuwendungsbescheid zu begründen, warum die Zuwendung erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann, siehe auch VV Nr. 4.2 zu Art. 44 BayHO. 4Dem Antragsteller ist im Rahmen des Bewilligungsbescheids für den Verwendungsnachweis zwingend aufzuzeigen, welche Ausgaben des von ihm vorgelegten Kostenvorschlags bei der Förderungen nach Nr. 2 Buchst. b und g zuwendungsfähig sind und welche Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. 5In den Zuwendungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, die darauf hinweist, dass die geförderte Ausstattung auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenhilfe einzusetzen ist, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird. 6Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 44a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayHO soll das vereinfachte Verfahren zum Nachweis der Verwendung angewendet werden. 7Die Vorgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO sind zu beachten.“
- 1.18
- Nr. 7.4 wird wie folgt gefasst:
- „7.4
- Bindungsfrist
- Die Bindungsfrist beträgt fünf Jahre.“
- 1.19
- Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- Nachweis der Verwendung
- 1Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 44a BayHO (Nr. 7.3 Satz 6) ist die Fertigstellung des Vorhabens der Regierung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Regierung fordert in diesen Fällen stichprobenartig die Zuwendungsempfänger zur Vorlage eines Nachweises der Verwendung auf. 3Im Übrigen ist der Regierung der Nachweis der Verwendung rechtzeitig schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 4Bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. a, c, d, e, f, h reicht eine Verwendungsbestätigung entsprechend VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO aus. 5Im Übrigen ist ein Verwendungsnachweis nach Nr. 7.3 ANBest-P vorzulegen.“
- 1.20
- Nr. 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises oder im vereinfachten Verfahren nach Art. 44a BayHO nach der Fertigstellungsanzeige, wenn die Regierung keinen Verwendungsnachweis verlangt.“
- 1.21
- In Nr. 10 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2026“ durch die Angabe „30. November 2029“ ersetzt.
- 1.22
- Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Anlage ersetzt.
- 1.23
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 in Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor