Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 258 vom 30.06.2026

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2013.2-F
  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten (Fachspezifische Kostenregelungen siehe unter den jeweiligen Sachbereichen)
  • Benutzungsgebühren

2013.2-F

Änderung der Kostenbekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 12. Juni 2026, Az. 74-VM 1018-1/11

§ 1

Die Kostenbekanntmachung (KBek) vom 23. Dezember 2022 (BayMBl. 2023 Nr. 22) wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Nr. 3.1 Satz 5 wird die Angabe „Markierungen gemäß Nr. 16.2 Abs. 2“ durch die Angabe „Vermessungszeichen gemäß Nr. 16.10“ ersetzt.
  2. 2. Die Nrn. 3.3 und 3.4 werden wie folgt gefasst:
3.3
Abrechnung für zurückgestellte Abmarkung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 GebOVerm)
1Wird die Abmarkung von Grenzpunkten nach dem Verfahren gemäß Nr. 7.3 AbmBek zurückgestellt, erfolgt die Abrechnung des ursprünglichen Vermessungsantrages gemäß § 3 in Verbindung mit § 4 GebOVerm; für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren dabei gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm. 2Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für diejenigen Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, erneut Gebühren wie bei Abrechnung eines regulären Vermessungsantrags nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 GebOVerm erhoben. 3Eine Ermäßigung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 GebOVerm wird nur gewährt, wenn die Anzeige, dass die Nachholung der zurückgestellten Abmarkung möglich ist, in Textform fristgerecht bei der unteren Vermessungsbehörde eingegangen ist. 4Die Anzeige muss innerhalb eines Jahres nach dem Tag erfolgen, an dem die Zurückstellung der Abmarkung dem Grundstückseigentümer bekanntgegeben wurde. 5Antragsteller und Kostenschuldner sind zwingend und rechtzeitig über die gebührentechnischen Folgen der Zurückstellung einer Abmarkung aufzuklären. 6Bei Anträgen, die vor dem 1. Juli 2026 gestellt wurden, und auf die wegen zurückgestellter Abmarkung die abweichende Übergangsregelung gemäß § 16 Satz 2 GebOVerm zutrifft, ist Nr. 3.3 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
3.4
Ermäßigung für Flurstücke, deren Fläche 10 m² oder kleiner ist (§ 3 Abs. 4 GebOVerm)
Zur Bestimmung der Flurstücke im Sinne von § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GebOVerm, für die eine Ermäßigung gewährt wird, sind die Regelungen nach Nr. 4.2 sinngemäß auch bei gleichem Bodenwert anzuwenden.“
  1. 3. Nr. 3.8.1 wird wie folgt gefasst:
„3.8.1
Örtlicher Zusammenhang
1Ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 8 GebOVerm liegt nur dann vor, wenn es sich um örtlich zusammenhängende Flächen, d. h. unmittelbar benachbarte Flurstücke, handelt oder wenn für die Durchführung dieselben Ausgangspunkte für die Koordinateneinpassung genutzt werden können. 2Sofern getrennt liegende Messungsobjekte gemeinsam beantragt wurden, sind diese von Amts wegen in separate Anträge aufzuteilen und wie Einzelanträge abzurechnen.“
  1. 4. Nr. 3.9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Festlegung“ durch die Angabe „Wiederherstellung“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Erfolgt die Wiederherstellung eines als Kreisbogen bei Radien von 10 m oder weniger definierten Grenzverlaufs (siehe Nr. 16.12 AbmBek), sind drei Grenzpunkte (Anfangs-, Scheitel- und Endpunkt) in Rechnung zu stellen.“
  1. 5. Nr. 3.10 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „der Sonderungsrichtlinie“ durch die Angabe „Nr. 7.4 AbmBek“ ersetzt.
b)
Der Wortlaut wird Satz 1.
c)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
2Der für die jeweilige Gebührenberechnung geltende Wertfaktor nach § 4 GebOVerm wird anhand des Bodenwerts zum Zeitpunkt der Beendigung der Einzelleistung bestimmt.“
  1. 6. Nr. 3.10.1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Die Feststellung der Umfangsgrenzen und gegebenenfalls die Zerlegung von Flurstücken zur Abgrenzung eines Sonderungsgebiets werden nach § 3 Abs. 2 und § 4 GebOVerm abgerechnet.“
b)
In Satz 2 wird die Angabe „vereinbarten Format“ durch die Angabe „Standardformat“ ersetzt.
  1. 7. Nr. 3.10.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 2“ die Angabe „und § 4“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „des Ingenieurbüros“ durch die Angabe „der Projektbetreuung“ ersetzt.
c)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Flurkarte“ wird durch die Angabe „ALKIS-Flurstücksdaten“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „das Vermessungsbüro“ wird durch die Angabe „die Projektbetreuung“ ersetzt.
  1. 8. Nr. 3.10.3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Zusätzlich ist ein Vorschuss“ wird durch die Angabe „Vor Abgabe des Fortführungsnachweises ist der Eingang der Gebühren durch Erhebung eines Vorschusses“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „zu erheben“ wird durch die Angabe „sicherzustellen“ ersetzt.
b)
Die folgenden Sätze 4 bis 6 werden angefügt:
4Bei Schlussabrechnung ist für Punkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht, die Ermäßigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm anzuwenden. 5Eine weitere Zurückstellung der Abmarkung bei Schlussvermessung und Abmarkung einer Sonderung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 6Eine Ermäßigung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 GebOVerm kann auf die Schlussvermessung bei Sonderungsverfahren nicht angewendet werden, da die Punkte im Innenbereich des Sonderungsgebiets mit der Schlussabrechnung erstmalig abgerechnet werden.“
  1. 9. Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „Baugesetzbuch“ durch die Angabe „des Baugesetzbuchs“ ersetzt.
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
3§ 4 Abs. 1 Satz 1 GebOVerm stellt auf den Bodenwert „im Bereich der betroffenen Flurstücke“ ab; daher sind Arrondierungsflächen nicht isoliert zu betrachten, sondern der Bodenwert muss stets im Bereich des Arrondierungsgrundstücks in den Blick genommen werden.‘
c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.
d)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:
6Ist der Kaufpreis nicht verwertbar, ist grundsätzlich der Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) zu verwenden, da dieser eine zentrale Grundlage für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken darstellt (vgl. § 12 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV).“
e)
Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
7Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass der Bodenrichtwert den Bodenwert (Verkehrswert) „im Bereich der betroffenen Flurstücke“ nicht zutreffend widerspiegelt, etwa aufgrund substantiierten Vorbringens eines Kostenschuldners – zum Beispiel durch Vorlage eines Verkehrswertgutachtens, nicht hingegen durch bloße Behauptungen – oder aufgrund sonst bekanntgewordener Umstände, ist es gerechtfertigt, vom Bodenrichtwert abzuweichen.‘
f)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 8.
  1. 10. Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Teilungsvermessungen“ durch die Angabe „Zerlegungsvermessungen“ ersetzt.
b)
Im Satzteil vor Buchst. a wird die Angabe „Teilungsvermessungen“ durch die Angabe „Zerlegungsvermessungen“ ersetzt.
  1. 11. In Nr. 4.6 Satz 2 wird nach der Angabe „des Bodenwerts“ die Angabe „im Bereich“ eingefügt.
  2. 12. In Nr. 6.1 Satz 2 wird die Angabe „(ImmoWertV)“ gestrichen.
  3. 13. In Nr. 6.3 Satz 2 wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ , insbesondere wenn diese eine wirtschaftliche Einheit bilden.“ ersetzt.
  4. 14. In Nr. 6.5 wird der Wortlaut wie folgt gefasst:

„Baumaßnahmen gelten als abgeschlossen, sobald der Gebäudegrundriss baulich festgelegt ist, das Dach fertiggestellt ist und das Gebäude seiner Bestimmung gemäß genutzt werden kann.“

  1. 15. Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nr. 7.1 wird wie folgt gefasst:
7.1
Grundlagen und Abrechnung
1Als Antragsteller einer Katasterneuvermessung kommen kommunale Gebietskörperschaften, Behörden sowie in Waldgebieten auch im forstlichen Bereich tätige Verbände in Frage. 2Schuldner der Gebühren einer Katasterneuvermessung ist der Antragsteller; eine Abrechnung gegenüber den einzelnen Eigentümern erfolgt nicht. 3Die untere Vermessungsbehörde entscheidet, ob ein Anlass für eine Katasterneuvermessung gegeben ist. 4Im Bearbeitungsgebiet sind sämtliche Grundstücksgrenzen festzustellen und gegebenenfalls abzumarken. 5Zerlegungsvermessungen, die auf gesonderten Antrag innerhalb des Gebiets der Katasterneuvermessung bearbeitet werden, sind nach den regulären Gebührensätzen abzurechnen.“
b)
Nr. 7.2 wird aufgehoben.
c)
Die Nrn. 7.3 und 7.4 werden die Nrn. 7.2 und 7.3 und wie folgt gefasst:
7.2
Katasterneuvermessung im Siedlungsgebiet
Das Bearbeitungsgebiet einer Katastervermessung im Siedlungsgebiet muss innerhalb eines Flächennutzungsplans liegen und zusammenhängend mindestens eine Größe von 1 ha (bebauter Bereich) und 5 ha (unbebauter Bereich) umfassen.
7.3
Katasterneuvermessung im Außenbereich in Waldgebieten
1Das Bearbeitungsgebiet einer Katastervermessung im Außenbereich in Waldgebieten muss zusammenhängend mindestens eine Größe von 20 ha erreichen. 2Der Anteil an Waldflächen muss mindestens 75 % der Gesamtfläche betragen.“
  1. 16. In Nr. 8.1.1 Satz 5 wird nach der Angabe „in elektronischer Form“ die Angabe „als Bestandsdatenauszug“ eingefügt.
  2. 17. In Nr. 8.1.3 werden die Sätze 2 und 3 durch den folgenden Satz 2 ersetzt:

2Die Durchführung bedarf einer erneuten Übertragung (Nr. 9.8.1 Satz 3 der Bayerischen Umlegungsrichtlinie – BayUmlR).“

  1. 18. Nr. 11.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. b wird die Angabe „Preise“ durch die Angabe „privatrechtliche Entgelte (Preise)“ ersetzt.
b)
In Buchst. e wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 6“ ersetzt.
c)
In Buchst. g wird die Angabe „ . “ am Ende durch die Angabe „ ; “ ersetzt.
d)
In Buchst. h wird die Angabe „sowie“ gestrichen.
e)
Nach Buchst. h wird folgender Buchst. i eingefügt:
„i)
bei Leistungen nach § 2 und 3 GebOVerm, die keine Grenzfeststellung oder Katastervermessung, sondern nur eine katastertechnische Behandlung erfordern;“
f)
Der bisherige Buchst. i wird Buchst. j.
  1. 19. Nr. 12.1 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Verschmelzung oder“ wird gestrichen.
b)
Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
2Katastertechnische Gründe für die Verschmelzung von Flurstücken von Amts wegen können grundsätzlich angenommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Katastervermessung erfolgen und in einem geschlossenen Arbeitsgang mit dieser erledigt werden (§ 3 Abs. 6 Satz 3 GebOVerm). 3Katastertechnische Gründe für eine Verschmelzung können auch vorliegen, wenn die Verschmelzung in besonderen Grenzsituationen zur Übersichtlichkeit des Katasters beiträgt.“
  1. 20. Nr. 12.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Sachverständigenentschädigungen“ wird durch die Angabe „Sachverständigenvergütungen“ ersetzt.
b)
Die Angabe „wenn die Höhe der Entschädigung“ wird durch die Angabe „wenn deren Höhe“ ersetzt.
  1. 21. Nr. 13.1.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. b wird die Angabe „(§ 3 Abs. 3 Satz 2 GebOVerm) und“ durch die Angabe „(§ 3 Abs. 3 Satz 1 GebOVerm).“ ersetzt.
b)
Buchst. c wird aufgehoben.
  1. 22. In Nr. 13.1.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.
  2. 23. Nr. 14.1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird aufgehoben.
b)
Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
  1. 24. Nach Nr. 15 wird folgende Nr. 16 eingefügt:
16.
Zu § 16 GebOVerm, Übergangsvorschrift
Bei Anträgen oder Sachverhalten, bei denen die Gebühren gemäß § 16 GebOVerm in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung berechnet werden, sind die jeweils zutreffenden Regelungen der Kostenbekanntmachung in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.“
  1. 25. In der Überschrift des Abschnitts 2 wird die Angabe „Preise“ durch die Angabe „Entgelte“ ersetzt.
  2. 26. Die bisherige Nr. 16 wird Nr. 17 und in Satz 3 wird nach der Angabe „Bestimmungen“ die Angabe „und Nutzungseinschränkungen“ eingefügt.
  3. 27. Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 18 und in der Überschrift wird die Angabe „Preise, Nutzungsentgelte“ durch die Angabe „Entgelte, Nutzung“ ersetzt.
  4. 28. Die bisherige Nr. 17.1 wird Nr. 18.1 und wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift wird die Angabe „und Geodatendienste“ angefügt.
b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach der Angabe „Auszügen“ wird die Angabe „und Daten“ eingefügt.
bb)
Die Angabe „und Anwendungen“ wird durch die Angabe „ , Geodatendiensten und Online-Anwendungen“ ersetzt.
c)
In Satz 2 wird die Angabe „Entgelte“ durch die Angabe „privatrechtliche Entgelte (Preise)“ ersetzt.
d)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 3 bis 5.
  1. 29. Die bisherige Nr. 17.2 wird Nr. 18.2 und wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift wird die Angabe „(externe Nutzung)“ angefügt.
b)
In Satz 1 wird nach der Angabe „grundsätzlich“ die Angabe „Gebühren und“ eingefügt.
c)
In Satz 2 wird die Angabe „der Gebühr oder des Entgeltes“ gestrichen.
  1. 30. Die bisherige Nr. 17.3 wird Nr. 18.3 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „Preise“ durch die Angabe „Entgelte“ ersetzt.
b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4Das Staatsministerium legt Art und Umfang der zulässigen externen Nutzung in den Nutzungsbedingungen fest.“
  1. 31. Die bisherige Nr. 18 wird Nr. 19 und wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Der Versand analoger Auszüge erfolgt grundsätzlich versandkostenfrei.“
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach der Angabe „ungefaltet“ wird die Angabe „oder den Versand von Datenträgern“ eingefügt.
bb)
Die Angabe „5 €“ wird durch die Angabe „mindestens 10 €“ ersetzt.
  1. 32. Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 20 und wie folgt geändert:
a)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Satz 4 wird Satz 3.
c)
Satz 5 wird aufgehoben.
d)
Satz 6 wird Satz 4.
e)
Satz 7 wird Satz 5 und die Angabe „für Fälle der Sätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe „für Daten nach Satz 4“ ersetzt.
f)
Satz 8 wird Satz 6.
  1. 33. Die bisherigen Nrn. 20 und 20.1 werden die Nrn. 21 und 21.1.
  2. 34. Die bisherige Nr. 20.2 wird Nr. 21.2 und Satz 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)
für das Recht der unentgeltlichen Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe im Zusammenhang mit eigenen Aufgaben des Lizenznehmers ohne das Recht zum Wieder- oder Weiterverkauf oder die Unterlizenzierung an Dritte (einfache externe Nutzung), soweit über die Nutzungsbedingungen nach Nr. 18.3 eingeschlossen,“
  1. 35. Die bisherigen Nrn. 21 und 22 werden die Nrn. 22 und 23.
  2. 36. Die bisherige Nr. 23 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor