2038.3.3.4
Hilfsmittel für die Gerichtsvollzieherprüfung und die
Eignungsfeststellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2, § 49 ZAPO-J
(Hilfsmittelbekanntmachung GV)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
– Landesjustizprüfungsamt –
vom 25. Februar 2026, Az. G3 - 2341 - IX - 1995/2017
Auf Grund des § 29 Abs. 1 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeister-, Justizfachwirte-, Gerichtsvollzieher- und Rechtspflegerdienst (ZAPO-J) vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123, BayRS 2038-3-3-17-J), die zuletzt durch Verordnung vom 2. August 2024 (GVBl. S. 403) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, bestimmt der Prüfungsausschuss für die Gerichtsvollzieherprüfung:
I.
- 1.
- Als Hilfsmittel für die Gerichtsvollzieherprüfung werden zugelassen:
- 1.1
- Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband)
- 1.2
- Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung
- 1.3
- Vorschriftensammlung für Ausbildung und Praxis der Gerichtsvollzieher (VSGV) samt Gebührentabellen (Loseblattsammlung)
- 1.4
- Netzunabhängiger, nicht programmierbarer Taschenrechner.
- 2.
- Als Hilfsmittel für die Eignungsfeststellung nach § 21 Abs. 1 Satz 2, § 49 ZAPO-J werden zugelassen:
- 2.1
- Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband)
- 2.2
- Vorschriftensammlung für Ausbildung und Praxis der Gerichtsvollzieher (VSGV) samt Gebührentabellen (Loseblattsammlung)
- 2.3
- Netzunabhängiger, nicht programmierbarer Taschenrechner.
II.
- 1.
- Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
- 2.
- Der Besitz oder die Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet.
- 3.
- Schreibpapier darf nicht mitgebracht werden.
III.
Es ist jeweils nur ein Exemplar der Hilfsmittel zugelassen.
IV.
- 1.
- Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der zugelassenen Loseblattsammlungen können zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
- 2.
- Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen von Hilfsmitteln, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils der Prüfung bzw. am Tag des individuellen Termins der mündlichen Prüfung eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.
V.
- 1.
- Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen bzw. Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
- 2.
- Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
- 3.
- Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese unbeschriftet sind oder ausschließlich Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.
VI.
Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst mitzubringen.
VII.
- 1.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
- 2.
- Die Hilfsmittelbekanntmachung GV vom 15. Mai 1996 (JMBl. S. 65), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Februar 2024 (BayMBl. S. 158), tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft