Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 261 vom 01.07.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

6410-B
  • Finanzwesen
  • Landesvermögen
  • Bewirtschaftung des Landesvermögens (siehe auch 282 = Stiftungswesen)
  • Liegenschaften

6410-B

Benutzung von Grundstücken des Freistaates Bayern für die Errichtung und den
Betrieb von Ladevorrichtungen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge

Gemeinsame Bekanntmachung aller Bayerischen Staatsministerien

vom 27. Mai 2026, Az. 38-4049-20-3-23

1Die Bayerische Staatsregierung beabsichtigt, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zu unterstützen und insbesondere, privaten Investoren staatseigene bayerische Flächen für die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladevorrichtungen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (Ladeeinrichtungen) zur Verfügung zu stellen. 2Der Bestand an geeigneten staatlichen Parkflächen soll dafür im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten einerseits sowie der wirtschaftlichen Vertretbarkeit andererseits für Investoren nutzbar gemacht werden. 3Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs sowie zur Gewährleistung eines beschleunigten, effizienten und transparenten Verfahrens werden für die Nutzung staatlicher Flächen durch Investoren für die Errichtung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen folgende Zuständigkeiten bestimmt. 4Wird eine Liegenschaft für geeignet als Standort erachtet, ist ein Vertrag über die Nutzung der Liegenschaft gemäß des Vertragsmusters (Anlage 1) abzuschließen. 5Dabei sind die nachstehenden Hinweise zu beachten:

  1. 1. Das Vertragsmuster gilt für alle staatseigenen Liegenschaften, die als Parkflächen genutzt werden.
  2. 2. 1Zuständig für den Abschluss des Vertrags über die Nutzung der einzelnen Liegenschaft ausschließlich auf Basis des Vertragsmusters ist die jeweilige Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle. 2Die Vertragsabschlüsse sind der jeweils örtlich zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern unter Angabe des Umfangs der Ladevorrichtungen und des vereinbarten Entgelts zu melden. 3Dort steht für Fragen zur Auslegung des Vertragsmusters ein Ansprechpartner zur Verfügung.
  3. 3. Diese Bekanntmachung ist im zentralen Informationsangebot des Bayerischen Behördennetzes unter bybn.de/verwaltung_recht/beschaffung/ abrufbar.
  4. 4. Künftige Änderungen des Mustervertrages werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemacht.
  5. 5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und mit Wirkung vom 30. Juni 2031 außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz

Dr. Brechmann

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Sport und Integration

Lohner

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst

Jacobs

Ministerialdirektorin

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus

Wunsch

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Dr. Jarothe

Ministerialdirektorin

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat

Hübner

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bittlmayer

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Barth

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege

Dr. Hutka

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Familie, Arbeit und Soziales

Dr. Gruber

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr

Dr. Gruber

Ministerialdirektor

Bayerisches Staatsministerium
für Digitales

Dr. Strepp

Ministerialdirektor



Anlage