6410-B
Benutzung von Grundstücken des Freistaates Bayern für die Errichtung und den
Betrieb von Ladevorrichtungen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge
Gemeinsame Bekanntmachung aller Bayerischen Staatsministerien
vom 27. Mai 2026, Az. 38-4049-20-3-23
1Die Bayerische Staatsregierung beabsichtigt, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zu unterstützen und insbesondere, privaten Investoren staatseigene bayerische Flächen für die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladevorrichtungen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (Ladeeinrichtungen) zur Verfügung zu stellen. 2Der Bestand an geeigneten staatlichen Parkflächen soll dafür im Rahmen der rechtlichen und technischen Möglichkeiten einerseits sowie der wirtschaftlichen Vertretbarkeit andererseits für Investoren nutzbar gemacht werden. 3Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs sowie zur Gewährleistung eines beschleunigten, effizienten und transparenten Verfahrens werden für die Nutzung staatlicher Flächen durch Investoren für die Errichtung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen folgende Zuständigkeiten bestimmt. 4Wird eine Liegenschaft für geeignet als Standort erachtet, ist ein Vertrag über die Nutzung der Liegenschaft gemäß des Vertragsmusters (Anlage 1) abzuschließen. 5Dabei sind die nachstehenden Hinweise zu beachten:
- 1. Das Vertragsmuster gilt für alle staatseigenen Liegenschaften, die als Parkflächen genutzt werden.
- 2. 1Zuständig für den Abschluss des Vertrags über die Nutzung der einzelnen Liegenschaft ausschließlich auf Basis des Vertragsmusters ist die jeweilige Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle. 2Die Vertragsabschlüsse sind der jeweils örtlich zuständigen Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern unter Angabe des Umfangs der Ladevorrichtungen und des vereinbarten Entgelts zu melden. 3Dort steht für Fragen zur Auslegung des Vertragsmusters ein Ansprechpartner zur Verfügung.
- 3. Diese Bekanntmachung ist im zentralen Informationsangebot des Bayerischen Behördennetzes unter bybn.de/verwaltung_recht/beschaffung/ abrufbar.
- 4. Künftige Änderungen des Mustervertrages werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekannt gemacht.
- 5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und mit Wirkung vom 30. Juni 2031 außer Kraft.
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Bayerisches Staatsministerium Dr. Brechmann Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium
Lohner Ministerialdirektor |
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Bayerisches Staatsministerium Jacobs Ministerialdirektorin |
Bayerisches Staatsministerium
Wunsch Ministerialdirektor |
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Bayerisches Staatsministerium Dr. Jarothe Ministerialdirektorin |
Bayerisches Staatsministerium
Hübner Ministerialdirektor |
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Bayerisches Staatsministerium Bittlmayer Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium
Dr. Barth Ministerialdirektor |
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Bayerisches Staatsministerium Dr. Hutka Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium
Dr. Gruber Ministerialdirektor |
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Bayerisches Staatsministerium Dr. Gruber Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium
Dr. Strepp Ministerialdirektor |