Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 264 vom 01.07.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinien zum Forschungs- und Technologieförderprogramm
„Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 10. Juni 2026, Az. 47-6666a/85/1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zum Forschungs- und Technologieförderprogramm „Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“ vom 6. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1246), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. November 2025 (BayMBl. Nr. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 8.4 wird wie folgt gefasst:

1Bei einem Zuwendungsbetrag von bis zu 10 000 € gelten zur Vorlage eines Verwendungsnachweises die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 44a Abs. 1 BayHO. 2In diesen Fällen kann eine Aufforderung zur Vorlage des Verwendungsnachweises gesondert nach Durchführung der Maßnahme erfolgen. 3Bei einem Zuwendungsbetrag über 10 000 € ist stets ein Verwendungsnachweis einzureichen. 4Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung der Zuwendung von der Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen. 5Der Verwendungsnachweis ist beim PTB innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Kooperationsvertrag zwischen dem KMU und der FuT-Einrichtung bzw. Angebot des FuT-Partners und dazugehörige Beauftragung, Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme). 6Der Zuwendungsempfänger ist dazu verpflichtet, dem PTB anzuzeigen, wenn er die Zuwendung nicht in voller Höhe zur Erfüllung des Zuwendungszwecks benötigt hat.“

1.2
Nr. 8.5 wird wie folgt gefasst:

1Die Auszahlung der Zuwendung an das Unternehmen erfolgt nach Abschluss des Vorhabens auf Antrag des Zuwendungsempfängers durch den PTB bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 2Soweit ein Verwendungsnachweis einzureichen ist, setzt die Auszahlung den Abschluss der Verwendungsprüfung voraus. 3Unter Beachtung der Nr. 1.3 BNZW können bis zu 70 % der Zuwendung in maximal zwei Tranchen bereits vor Abschluss des Vorhabens mit Zwischennachweis abgerufen werden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Juli 2026 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin