Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 280 vom 08.07.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2160-A
  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendförderung

2160-A

Änderung der Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern
(FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 25. Juni 2026, Az. III3/6013.02-1/15

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR) vom 29. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 421), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Einleitung wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.2
Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
Art und Umfang der Zuwendung“
1.3
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.“

1.4
Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:
„5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind ausschließlich:

5.2.1
1Ausgaben des Trägers in Zusammenhang mit Seminaren
  • für Unterkunft und Verpflegung während der Seminartage bis zu einem Höchstbetrag von 50 € pro Teilnehmenden und Seminartag,
  • für notwendige Reisekosten der Teilnehmenden; es gelten die Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG),
  • für Referentinnen und Referenten der Träger sowie für Honorarkräfte,
  • Raummiete,
  • Seminarmaterialien.

2Die Teilnahme an den Seminaren muss für die Teilnehmenden kostenfrei sein.

5.2.2
1Personalausgaben der Träger für haupt- und nebenberufliche pädagogische Fachkräfte. 2Hierbei ist ein Personalschlüssel von 1:30 bis 1:40 (Verhältnis Vollzeitkraft zu Teilnehmenden) förderfähig. 3Bei der Ermittlung des Personalschlüssels für pädagogische Fachkräfte ist auf die durchschnittliche monatliche Teilnehmendenzahl im jeweiligen Projektjahr abzustellen.
5.2.3
1Personalausgaben der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung des FSJ stehen. 2Hierbei sind bis zu 0,3 Stellenanteile für eine Verwaltungskraft für die erste Fachkraft der pädagogischen Begleitung zuwendungsfähig. 3Mit jeder weiteren zuwendungsfähigen Fachkraft für die pädagogische Begleitung erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil für die Verwaltungskraft, gegebenenfalls auch anteilig, um jeweils bis zu 0,2.
5.2.4
Sachausgaben der Träger, die im direkten Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des FSJ stehen, insbesondere für Informations- und Bewerbungsmaterialien, für Arbeits- und Büromaterial, für Post- und Fernmeldegebühren sowie für Raum- und Mietkosten.
5.2.5
Ausgaben für Qualitätssicherung, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung des FSJ stehen, insbesondere spezifische Fortbildungen des pädagogischen Fachpersonals, Ausgaben für Anleiter- und Vernetzungstreffen, für Teamleiter- und Co-Teamleiterschulungen und für notwendige Reisekosten des pädagogischen Personals nach Maßgabe des BayRKG.
5.2.6
Die Förderfähigkeit der Personalkosten beschränkt sich auf die Ausgaben für vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Kappung).“
1.5
Nr. 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3
Höhe der Zuwendung

1Die Förderung der Träger des FSJ erfolgt in Form eines monatlichen Festbetrages. 2Der Festbetrag beträgt pro Teilnehmenden für jeden vollen Dienstmonat 28 €. 3Der Zuwendungsbetrag verringert sich um die Höhe des Überschusses, sofern der Träger im Bewilligungszeitraum einen solchen erzielt. 4Maßnahmen mit regelmäßig weniger als fünf Teilnehmenden bei Beginn des Bewilligungszeitraumes sind nicht förderfähig.“

1.6
Nr. 5.5 wird wie folgt gefasst:
„5.5
Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Bewilligungszeitraum in maximal vier Raten. 2Die Auszahlungstermine werden von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festgelegt. 3Die Auszahlung erfolgt höchstens im Umfang von bis zu 80 %. 4Die Restzahlung (Einbehalt) wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.“

1.7
Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 3 wird die Angabe „Maßnahmebeginn“ durch die Angabe „Vorhabenbeginn“ ersetzt.
1.7.2
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Der Bewilligungszeitraum entspricht dem FSJ-Projektjahr (1. September des Antragsjahres bis 31. August des Folgejahres).“

1.7.3
Satz 5 wird gestrichen.
1.8
Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 eingefügt:
„9.
Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist

Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde erfüllt.“

1.9
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10 und die Angabe „2026“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. August 2026 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor