2176-I
Richtlinie für die Förderung von Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleitern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 1. Juli 2026, Az. G2-6724-1-197
1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO), den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) eine Zuwendung zur Förderung der Integration von Zugewanderten in Arbeit und Ausbildung. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Förderanträge können unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.
1.Zweck der Förderung
1Die Integration von Zugewanderten in Arbeit und Ausbildung ist nach wie vor ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik. 2Sie ist nicht nur integrationspolitisch, sondern auch volkswirtschaftlich von zentraler Bedeutung. 3Die aktive Begleitung und Unterstützung von Zugewanderten mit Integrationsbedarf ist ein entscheidender Hebel, um diese in Arbeit und damit auch in unsere Gesellschaft zu integrieren. 4Angesichts migrationsbedingter Herausforderungen der Integration (zum Beispiel fehlende Deutschkenntnisse, fehlende Kenntnisse über den deutschen Arbeits- und Ausbildungsmarkt, kulturelle Unterschiede) bestehen erhebliche Unterstützungsbedarfe. 5Das durch eine erfolgreiche Integration in Arbeit und Ausbildung generierte Erwerbseinkommen reduziert Sozialleistungen, das gewonnene Arbeits- und Fachkräftepotenzial hilft, den Arbeits- und Fachkräftebedarf zu decken.
2.Gegenstand der Förderung, Aufgaben
1Gegenstand des Programms ist die Förderung von Fachkräften, sogenannten Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleitern. 2Diese rekrutieren die Zielgruppe und unterstützen sie nach einem ganzheitlichen Ansatz dabei, eine Beschäftigung oder Ausbildung aufzunehmen und zu behalten. 3Sie sind auch Ansprechpartner für Arbeitgeber und Ausbildende.
2.1Zielgruppe
1Zielgruppe der Richtlinie sind die Zugewanderten. 2„Zugewanderte“ im Sinne dieser Richtlinie sind alle rechtmäßig in Bayern lebenden Menschen mit Einwanderungsgeschichte1, die einen Integrationsbedarf haben, inklusive anerkannte Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis. 3Erfasst sind auch Personen, deren Aufenthalt für die Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist und die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, Personen, deren Aufenthalt für die Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist und die im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung sind sowie Personen, die im Besitz einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung gemäß § 60c und § 60d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind. 4Eine gute Bleibeperspektive wird angenommen, wenn die Person aus einem Herkunftsland mit einer Schutzquote von über 50 % stammt. 5Personen, die mittels Visumsverfahren zur Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung oder über andere Wege der Erwerbsmigration (zum Beispiel Westbalkanregelung, EU-Freizügigkeit) einreisen, dürfen erst betreut werden, nachdem sie eingereist sind. 6Die Rekrutierung von Personen, die sich noch im Ausland befinden, ist von der Förderung nicht umfasst.
2.2Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter
2.2.1Qualifikation
1Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben nach Nr. 2.2.2 ausreichend qualifiziert ist. 2Wenn ein Zuwendungsempfänger Personal beschäftigt, dessen Qualifikation unter derjenigen der Entgeltgruppe 9 für vergleichbare Tätigkeiten im öffentlichen Dienst liegt, ist im Förderantrag eine Begründung aufzunehmen, weshalb das Personal trotzdem geeignet ist, als Arbeitsintegrationsbegleiterin oder -begleiter eingesetzt zu werden.
2.2.2Aufgaben
1Die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter aktivieren Zugewanderte mit dem Ziel ihrer nachhaltigen Integration in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. 2An der Akquise von Frauen besteht aufgrund deren geringerer Arbeitsmarktteilhabe ein besonderes Interesse. 3Zu einer nachhaltigen Vermittlung gehört auch die Nachsorge während der Ausbildungszeit und der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses. 4Soweit spezielle Beratungsstellen existieren, verweisen die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter auf dieses Angebot (zum Beispiel Ausländerämter, Anerkennungsberatung, Weiterbildungsinitiatorinnen und -initiatoren). 5Eigene Beratungen durch die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter zu diesen Fragen sollen vermieden werden. 6Die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter vernetzen sich bestmöglich mit den vor Ort tätigen Integrations- und Arbeitsmarktakteuren. 7Es steht den Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleitern frei, ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig oder ausschließlich auf die Integration in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu richten.
2.2.3Öffentlichkeitsarbeit
Zur Erreichung des für eine wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bekanntheitsgrades ergreifen die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter geeignete Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, zum Beispiel Messebesuche, Webpublikationen, soziale Medien, Pressemitteilungen und -artikel, Vorträge, Radio, TV.
3.Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger (antragsberechtigt) ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung über einen längeren Zeitraum durchgeführt hat. 2Dazu können auch Kommunen gehören. 3Jobcenter nach § 6a SGB II und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen. 4Der Zuwendungsempfänger muss bei der Antragstellung versichern, dass gewährleistet ist, dass von ihm beschäftigte oder beauftragte Personen sowie projektbezogene Kooperationspartner die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes und der Verfassung anerkennen und eine den Zielen des Grundgesetzes und der Verfassung förderliche Arbeit leisten.
4.Art und Umfang der Zuwendung
4.1Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer stellenbezogenen Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2Zuwendungsfähige Ausgaben
4.2.1Personalausgaben
1Zu den zuwendungsfähigen Personalausgaben zählen nur die in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung tatsächlich anfallenden Personalausgaben der Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter. 2Eine Tätigkeit auf Honorarbasis ist nicht zuwendungsfähig. 3Eine Teilzeittätigkeit der Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter ist nur zuwendungsfähig, wenn sie mindestens einen Stellenanteil von 50 % einer Vollzeittätigkeit umfasst. 4Die Zuwendungsfähigkeit der Personalausgaben ist auf die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätze für einen vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst beschränkt (Kappung, VV Nr. 2.3.1 zu Art. 44 BayHO, Nr. 1.3 Satz 2 ANBest-P).
4.2.2Sach- und Gemeinausgaben
1Zuwendungsfähig ist ein Pauschalsatz für die im Rahmen des Vorhabens anfallenden notwendigen Sach- und Gemeinausgaben in Höhe von 10 % der nach Nr. 4.2.1 zuwendungsfähigen Personalausgaben. 2Gemeinausgaben sind Ausgaben, die anlässlich des geförderten Projekts durch das Zurückgreifen auf vorhandene Strukturen oder Leistungen entstehen, aber dem Vorhaben der Höhe nach nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zugeordnet werden können. 3Die Sach- und Gemeinausgaben müssen weder bei der Antragstellung detailliert nachgewiesen noch bei der Endabrechnung mit der Verwendungsbestätigung belegt werden.
4.3Höhe der Zuwendung und Eigenmittel
1Der Festbetrag (= Zuwendung) beträgt maximal 75 600 Euro pro Vollzeitstelle pro Jahr. 2Die Höhe der Zuwendung ist so zu bestimmen, dass sich der Zuwendungsempfänger zu mindestens 10 % an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt. 3Der Festbetrag verringert sich anteilig, wenn und solange Stellenanteile nicht oder nur teilweise besetzt werden. 4Gleiches gilt im Falle von Ausfallzeiten (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Mutterschutz), soweit der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Bestimmungen zur Zahlung des Arbeitsentgelts nicht verpflichtet ist. 5Der Zuwendungsempfänger ist in diesen Fällen verpflichtet, der örtlich zuständigen Regierung unverzüglich Anzeige zu machen und ihr mitzuteilen, ob und wie der Förderzweck dennoch erreicht werden kann. 6Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 7Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.
4.4Mehrfachförderung und Mehrfachbetreuung
1Eine Förderung ist nicht möglich, soweit für den gleichen Fördergegenstand bereits eine Förderung durch den Freistaat Bayern erfolgt und/oder andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes, der Europäischen Union oder eines anderen Zuwendungsgebers der öffentlichen Hand ist möglich; auch in diesen Fällen muss sich der Zuwendungsempfänger zu mindestens 10 % an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. 3Eine Mehrfachbetreuung durch ebenfalls vor Ort tätige Ausbildungsakquisiteurinnen oder -akquisiteure (Förderprogramm des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales) ist zu vermeiden.
5.Zuwendungsverfahren
Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), sofern im Folgenden keine konkretisierende oder abweichende Regelung getroffen wird.
5.1Maßnahmenbeginn
1Ausgeschlossen ist eine Förderung von Projekten, die bereits begonnen haben (VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO). 2Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt nicht bei sich wiederholenden oder aufeinander aufbauenden Vorhaben desselben Zuwendungsempfängers (Anschlussbewilligung), sofern der Zuwendungsantrag, der mindestens eine Projektbeschreibung und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthält, vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums eingereicht wurde.
5.2Antrags- und Bewilligungsverfahren
1Der Antrag nach dieser Förderrichtlinie ist zusammen mit einer aktuellen arbeitsmarkpolitischen Stellungnahme der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit in Abstimmung mit den Jobcentern einzureichen. 2Bei einem Erstantrag ist zusätzlich mindestens ein Unterstützungsschreiben beizufügen. 3Dieses soll die für die Netzwerkarbeit erforderliche kommunale oder fachliche Unterstützung zum Ausdruck bringen und von bestehenden oder zukünftigen Netzwerkpartnern oder kommunalpolitischen Verantwortungsträgern erstellt sein. 4Sie sollen den Förderantrag befürworten und die Absicht der Zusammenarbeit bestätigen. 5Bei einem Verlängerungsantrag ist zusätzlich ein Ergebnisbericht über den bisherigen Förderzeitraum einzureichen, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein früherer Tätigkeitsbericht (Nr. 5.5) vorliegt. 6Das Antragsformular ist auf der Homepage des Staatsministeriums unter https://www.stmi.bayern.de/a-z/anzeigen/integration-in-arbeit/ abrufbar. 7Es ist online über das BayernPortal oder per E-Mail an die Adresse Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de einzureichen. 8Das Staatsministerium prüft, ob der Antrag konzeptionell der Zielsetzung der Förderung entspricht und ob ausreichend Haushaltsmittel für die Förderung vorhanden sind. 9Außerdem achtet das Staatsministerium auf die ausgewogene regionale Verteilung der Förderprojekte. 10Die Regierung des jeweiligen Regierungsbezirks, in dem das Projekt durchgeführt werden soll (Durchführungsort), entscheidet über den Antrag (Bewilligungsbehörde) nach Zuleitung durch das Staatsministerium.
5.3Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt bis zu drei Jahre und gilt grundsätzlich jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.
5.4Auszahlungsverfahren
1Die Auszahlung erfolgt zu den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungsterminen (VV Nr. 6.2 zu Art. 44 BayHO). 2Dabei sind die Auszahlungsraten so zu bemessen, dass im jeweils laufenden Förderjahr maximal 80 % der für das Förderjahr bewilligten Zuwendung ausgezahlt wird. 3Die verbleibenden 20 % der Zuwendung können erst im darauffolgenden Jahr ausbezahlt werden, sobald dem Staatsministerium die Mittel für das neue Haushaltsjahr zugewiesen wurden. 4Davon unberührt bleibt der Einbehalt in Höhe von 10 % der Gesamtzuwendung im letzten Förderjahr (vergleiche VV Nr. 6.2 Satz 3 zu Art. 44 BayHO). 5Dieser bezieht sich jeweils auf die gesamte Fördersumme und darf erst nach Abschluss der Prüfung über den Nachweis der Verwendung ausgezahlt werden.
5.5Tätigkeitsbericht
1Nach Ende eines Förderzeitraums von je einem Jahr legen die Arbeitsintegrationsbegleiterinnen und -begleiter innerhalb von zwei Monaten einen Tätigkeitsbericht nach den Vorgaben des Staatsministeriums vor. 2Dieser ist per E-Mail an die zuständige Regierung und an Sachgebiet-G2@stmi.bayern.de zu senden.
5.6Nachweis der Verwendung
1Für den Nachweis der Mittelverwendung ist eine Verwendungsbestätigung vorzulegen (VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO), für die das Muster des Staatsministeriums zu verwenden ist. 2Für den Sachbericht darf auf den Tätigkeitsbericht (Nr. 5.5) verwiesen werden. 3Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigung in eigener Zuständigkeit. 4Bei Unregelmäßigkeiten informiert die Bewilligungsbehörde das Staatsministerium.
5.7Förderschädliches Verhalten
1Tätigkeiten, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen, können nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes zu einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie zu einer Rückforderung der (anteiligen) Zuwendung führen. 2Mit der Einreichung des Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.
6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Brigitta Brunner
Ministerialdirektorin
- 1
- Personen mit Einwanderungsgeschichte sind entweder Eingewanderte oder deren direkte Nachkommen. Der Begriff umfasst somit alle Personen, die entweder selbst oder deren beide Elternteile seit 1950 in das heutige Gebiet Deutschlands eingewandert sind. ↩