3032-J
Änderung der Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 8. Januar 2026, Az. B2 - 5622 - VI - 8652/2025
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (Vergütungsfestsetzungsbekanntmachung – VergRAFBek) vom 4. November 2005 (JMBl. S. 149), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Juli 2024 (BayMBl. Nr. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.1
- Nr. 1.2.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sieht diese von der Erhebung der Verjährungseinrede ab, so hat der UdG dies auf der zahlungsbegründenden Unterlage in geeigneter Art und Weise zu vermerken.“
- 1.1.1.2
- In Nr. 1.2.4 Satz 2 wird die Angabe „ihr Inhalt dem Rechtsanwalt schriftlich mitzuteilen“ durch die Angabe „dem Rechtsanwalt der Beschluss bekannt zu machen“ ersetzt.
- 1.1.1.3
- Nr. 1.2.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf dem Beiordnungsbeschluss ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts das Datum der Vergütungsfestsetzung in geeigneter und auffälliger Art und Weise zu vermerken.“
- 1.1.1.4
- In Nr. 1.3.1 Satz 2 wird die Angabe „übersenden“ durch die Angabe „übermitteln“ ersetzt.
- 1.1.1.5
- In Nr. 1.3.2 wird nach der Angabe „nehmen“ die Angabe „oder wird in geeigneter Art und Weise in den Sachakten dokumentiert“ eingefügt.
- 1.1.1.6
- In Nr. 1.3.3 Satz 1 wird nach der Angabe „nehmen“ die Angabe „oder werden in geeigneter Art und Weise in den Sachakten dokumentiert“ eingefügt.
- 1.1.1.7
- In Nr. 2.2.2 Satz 2 wird die Angabe „Versendung“ durch die Angabe „Übermittlung“ ersetzt.
- 1.1.1.8
- Nr. 2.3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.8.1
- In Satz 4 wird nach der Angabe „er“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
- 1.1.1.8.2
- In Satz 6 wird nach der Angabe „Rechtspfleger“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
- 1.1.1.9
- Nr. 2.3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.9.1
- In Satz 2 wird nach der Angabe „Kostenfestsetzungsbeschlusses“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
- 1.1.1.9.2
- In Satz 3 wird nach der Angabe „er“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
- 1.1.1.10
- In Nr. 2.4.4 wird nach der Angabe „Vergütung“ die Angabe „in geeigneter Art und Weise“ eingefügt.
- 1.1.1.11
- In Nr. 2.5.1.7 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr neben der Höhe dieser Zahlungen auch der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert angegeben ist.“ ersetzt.
- 1.1.2
- Abschnitt B Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.2.1
- In Satz 3 wird die Angabe „für den Festsetzungsantrag“ gestrichen.
- 1.1.2.2
- Satz 4 wird gestrichen.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor