Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 291 vom 15.07.2026

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

61.03.04.17-F
  • Finanzwesen
  • Steuern und Abgaben
  • Einkommensteuer
  • Einkünfte
  • Einkünfte Steuervergünstigungen/Steuerbefreiungen

61.03.04.17-F

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern
kommunaler Vertretungsorgane und den ehrenamtlichen kommunalen
Wahlbeamten gewährt werden
(Mandatsentschädigungssteuerbekanntmachung – MEStBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 1. Juli 2026, Az. 32-S 2337-3/23

Zur steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane und den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben (vgl. R 3.12 Abs. 3 Satz 10 der Lohnsteuer-Richtlinien – LStR):

1.Allgemeines

1.1Einkünfte

1.1.1Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes – EStG)

1Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährten Entschädigungen nach Art. 20a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO), Art. 14a Abs. 1 der Landkreisordnung (LKrO) oder Art.14a Abs. 1 der Bezirksordnung (BezO) unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. 2Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall oder Zeitverlust nach Art. 20a Abs. 2 GO, Art. 14a Abs. 2 LKrO oder Art. 14a Abs. 2 BezO gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig.

1.1.2Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG)

1Die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten) im Sinne des Art. 1 des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) gewährten Entschädigungen nach Art. 53 KWBG sowie die jährliche Sonderzahlung nach Art. 55 KWBG sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. 2Der in Satz 1 genannte Personenkreis umfasst

a)
die ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeister,
b)
die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeisterinnen und weiteren Bürgermeister,
c)
die gewählte Stellvertreterin oder den gewählten Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats,
d)
die Bezirkstagspräsidentinnen und die Bezirkstagspräsidenten und deren gewählte Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

3Die den Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften nach Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), Art. 20a Abs. 1 GO gezahlten Entschädigungen sind ebenfalls den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil die Gemeinschaftsvorsitzenden ebenso wie die ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeisterinnen und Bürgermeister die Beschlüsse des Entscheidungsgremiums vollziehen. 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG), soweit sie nicht steuerfrei sind.

1.2Steuerfreiheit

Steuerfrei sind

a)
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) gewährt werden;
b)
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären;
c)
nach § 3 Nr. 45 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).

2.Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

2.1Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder Stadtrats

2.1.1
1Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit monatlich jährlich
höchstens 20 000 Einwohnern 138 € 1 656 €
20 001 bis 50000 Einwohnern 219 € 2 628 €
50 001 bis 150 000 Einwohnern 270 € 3 240 €
150 001 bis 450 000 Einwohnern 338 € 4 056 €
mehr als 450 000 Einwohnern 404 € 4 848 €

2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 23. März 2026 (BStBl. I S. 598) genannten Betrags von 275 € monatlich steuerfrei.

2.1.2
1Die steuerfreien Beträge gemäß Nr. 2.1.1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 275 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht. 2Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion“ ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinde- oder Stadtrats festgelegten Mindestzahl abhängig. 3Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.

2.2Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages

2.2.1
1Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Landkreis mit monatlich jährlich
höchstens 250 000 Einwohnern 270 € 3 240 €
mehr als 250 000 Einwohnern 338 € 4 056 €

2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 23. März 2026 (BStBl. I S. 598) genannten Betrags von 275 € monatlich steuerfrei.

2.2.2
Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.

2.3Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft

1Die Regelung gemäß Nr. 2.1.1 gilt sinngemäß für Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft. 2Sie gilt nicht bei kommunalen Zweckverbänden (vgl. Vierter Teil KommZG).

2.4Ehrenamtliche Mitglieder von Bezirksausschüssen und Ortssprecher

1Die Regelung gemäß Nr. 2.1.1 gilt sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder von Bezirksausschüssen in Städten sowie für den Ortssprecher. 2Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Stadt oder der Gemeinde, sondern die des Stadtbezirks oder des Gemeindeteils maßgebend. 3Für Vorsitzende von Bezirksausschüssen verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 275 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht.

2.5Ehrenamtliche Bezirksräte

1Die den ehrenamtlichen Bezirksrätinnen und Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt 338 € monatlich (4 056 € jährlich) nicht übersteigen. 2Die steuerfreien Beträge nach Satz 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte. 3Nr. 2.1.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

2.6Ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen und erste Bürgermeister

1Von den den ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterinnen und ersten Bürgermeistern gewährten Entschädigungen (Art. 53 Abs. 2 KWBG) bleibt monatlich ein Betrag von 33 1/% steuerfrei, mindestens ein Betrag von 275 €, höchstens jedoch der Betrag der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige erste Bürgermeisterinnen und erste Bürgermeister in kreisangehörigen Gemeinden als oberster Rahmenbetrag der Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist (Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 KWBG). 2In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des nach Satz 1 steuerfreien Teils der Entschädigungen ist die nach Art. 55 KWBG zu leistende Sonderzahlung mit einzubeziehen.

2.7Ehrenamtliche weitere Bürgermeisterinnen und weitere Bürgermeister

1Von der weiteren Entschädigung, die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen weiteren Bürgermeistern nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für ihre besondere Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen neben der Vergütung für ihre Gemeinderatstätigkeit nach Art. 20a Abs. 1 GO zustehenden Entschädigung gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag in Höhe von 33 1/3 % steuerfrei, mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen 275 € und dem für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit gemäß Nr. 2.1 berücksichtigten steuerfreien Betrag, höchstens jedoch der Betrag, um den der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in vergleichbaren Gemeinden als Dienstaufwandsentschädigung festgesetzte oberste Rahmenbetrag den für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit in diesen Gemeinden gemäß Nr. 2.1 berücksichtigten steuerfreien Betrag übersteigt. 2Nr. 2.6 Satz 2 gilt entsprechend.

2.8Gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats

1Von der weiteren Entschädigung, die der gewählten Stellvertreterin oder dem gewählten Stellvertreter der Landrätin oder des Landrats nach Art. 53 Abs. 4 KWBG gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag von 275 € steuerfrei. 2Nr. 2.6 Satz 2 gilt entsprechend.

2.9Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaften

Von der dem Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 275 € steuerfrei.

2.10Bezirkstagspräsidentin und Bezirkstagspräsident

1Die den Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten nach Art. 53 Abs. 3 KWBG gewährten Entschädigungen sind steuerfrei, soweit sie 1 014 € monatlich (12 168 € jährlich) nicht übersteigen. 2Nr. 2.6 Satz 2 gilt entsprechend.

2.11Gewählte Stellvertreterin oder gewählter Stellvertreter der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten

1Die weitere Entschädigung, die der gewählten Stellvertreterin oder dem gewählten Stellvertreter der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für diese Tätigkeit neben der ihm als Bezirksrat nach Art. 14a Abs. 1 BezO zustehenden Entschädigung gewährt wird, ist steuerfrei, soweit sie 338 € monatlich (4 056 € jährlich) nicht übersteigt. 2Nr. 2.6 Satz 2 gilt entsprechend.

2.12Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge

1Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. 2Dabei kann jedoch der jeweils maßgebliche steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft oder das Amt während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2.13Fahrtkostenerstattung

Soweit im Rahmen der Entschädigung die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort oder Dienststelle erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach den Nrn. 2.1 bis 2.12 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend.

2.14Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane

1Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind oder mehrere Tätigkeiten als kommunale Wahlbeamtin oder als kommunaler Wahlbeamter ausüben, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der Nrn. 2.1 bis 2.13 nebeneinander beziehen. 2R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.

3.Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung

1Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Nr. 2 sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne der Nr. 2 zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. 2Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 3In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 treten außer Kraft:

a)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Steuerliche Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden, vom 28. Dezember 2012 (FMBl. 2013 S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 540) geändert worden ist,
b)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden, vom 28. Dezember 2012 (FMBl. 2013 S. 5), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 541) geändert worden ist,
c)
die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden, vom 28. Dezember 2012 (FMBl. 2013 S. 7), die durch Bekanntmachung vom 19. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 542) geändert worden ist.

Harald Hübner

Ministerialdirektor