Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 3 vom 14.01.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7072.2-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Förderung des Zonenrandgebiets

7072.2-L

Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 8. Dezember 2025, Az. T3-3963-1/89

1.Staatliches Interesse

1.1
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Investitionen in Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen. 2Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
1.2
Zweck der Förderung ist es, einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und Qualität von Seilbahnen zu bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen zu gewährleisten.
1.3
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn für die nach diesen Richtlinien zu gewährenden Zuwendungen die Voraussetzungen der Europäischen Kommission für die Annahme der Beihilfefreiheit gegeben sind oder die beihilferechtliche Zulässigkeit anderweitig sichergestellt ist.

2.Fördergegenstand

1Gefördert werden die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen (z. B. Funktionsgebäude, Kassensysteme, Eingangsschranken, Zugangsbereich). 2Zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Einrichtungen sind förderfähig, wenn diese für die Winter- bzw. die Sommernutzung wichtig sind und ein Bezug zur Seilbahnanlage besteht.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Betreiber der Seilbahnen, soweit sie die Investitionen vornehmen. 2Zuwendungen werden kommunalen Unternehmen sowie Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gewährt. 3Die Unternehmensgröße wird nach der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG, ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, bestimmt. 4Wenn ein Unternehmen nur aufgrund einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften als Großunternehmen definiert wird, bleibt dies bei der Ermittlung der Unternehmensgröße unberücksichtigt.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Investitionsbetrag mindestens 300 000 Euro und die Förderung mindestens 100 000 Euro beträgt.
4.2
1Für die Förderung kommen nur Investitionen in Betracht, die eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. 2Investitionsvorhaben sind daher nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die Summe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen und des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre überschreitet.
4.3
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
4.4
1Mit dem Vorhaben muss die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Seilbahnanlagen verbunden sein. 2Das Vorhaben soll sowohl auf den Winter- als auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. 3Hierzu ist mit der Antragstellung ein Konzept für die Ganzjahresnutzung vorzulegen.
4.5
Der Antragsteller ist verpflichtet, unter Einbeziehung des örtlichen ÖPNV-Trägers ein Verkehrskonzept zu erarbeiten sowie die Möglichkeiten einer Anbindung der Seilbahn an den ÖPNV zu prüfen.
4.6
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.
4.7
1Die geförderten Anlagen und Einrichtungen müssen nach Anschluss des Vorhabens mindestens 12 Jahre beim Zuwendungsempfänger zur zweckentsprechenden Nutzung verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Anlagen oder Einrichtungen ersetzt. 2Diese sind in diesem Zeitraum nicht erneut förderfähig.
4.8
1Voraussetzung einer Förderung ist grundsätzlich, dass eine Zuwendung für das Vorhaben nicht als Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu qualifizieren ist. 2Dies wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des konkreten Förderfalls ermittelt, wobei unter anderem die Kriterien aus Rz. 197 h) der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV (ABl. C 262 vom 19. Juli 2016, S. 1) Anwendung finden.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarerer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter.

5.3
Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bis zu 35 %.

5.4
Kumulierung

1Eine Förderung für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben aus verschiedenen Zuwendungsbereichen des Freistaates Bayern (Mehrfachförderung) ist grundsätzlich nicht zulässig. 2Eine Förderung aus Mitteln des Freistaats Bayern für verbilligte Darlehen, Kreditsicherheiten der öffentlichen Hand, sowie die gemeinsame Förderung eines Vorhabens mit der EU, dem Bund oder anderen Zuwendungsgebern der öffentlichen Hand (Komplementärfinanzierung) ist grundsätzlich zugelassen. 3Der Zuwendungsempfänger muss einen angemessenen Eigenanteil erbringen.

6.Verfahren

Für das Zuwendungsverfahren gelten die AVG in der jeweils aktuellen Fassung sowie die Art. 48 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

6.1
Antragstellung

1Für Anträge ist das auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus breitgestellte Antragsformular zu verwenden und bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. 2Um eine Evaluierung der Förderung zu ermöglichen, sind vom Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung konkrete Angaben zu machen, welche Ziele er mit dem Vorhaben verfolgt und anhand welcher Indikatoren die Zielerreichung zu bemessen ist.

6.2
Bewilligung

1Bewilligungsstellen sind die Regierungen. 2Der Bewilligung werden die jeweils geltenden Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft zugrunde gelegt.

6.3
Auszahlung

Für den Abruf bewilligter Fördermittel ist ein Auszahlungsantrag bei der zuständigen Regierung einzureichen.

6.4
Nachweis und Prüfung der Mittelverwendung

1Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Einreichung eines Verwendungsnachweises bei der zuständigen Bewilligungsstelle nachzuweisen. 2Eine Verwendungsbestätigung wird nicht zugelassen.

7.Inkrafttreten und Übergangsregelung

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. 2Für Bewilligungen, die bis zum 31. Dezember 2025 erfolgt sind, ist ab 1. Januar 2026 die Bekanntmachung in ihrer aktuellen Fassung bei der Ermessensausübung zu beachten, soweit diese Regelungen zugunsten des Zuwendungsempfängers trifft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor