Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 300 vom 22.07.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Allgemeines

2236.1-K

Schulversuch „Einsatz von Künstlicher Intelligenz bei Leistungserhebungen an
beruflichen Schulen sowie alternative Leistungserhebungen an
Beruflichen Oberschulen, Wirtschaftsschulen und Berufsschulen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 9. Juli 2026, Az. VII.7-BS9641.0/13/2

1.Ziele und Inhalt des Schulversuchs

Mit dem Schulversuch sollen bisher nicht in den Schulordnungen der beruflichen Schulen verankerte Formen der Leistungserhebung in der Praxis erprobt und die Bedingungen des Einsatzes von Instrumenten der Künstlichen Intelligenz (KI) im Rahmen von schulischen Leistungserhebungen konkretisiert werden.

2.Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • die Schulordnung für schulübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO),
  • die Schulordnung für Berufsschulen in Bayern (BSO),
  • die Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO) sowie
  • die Schulordnung für die Wirtschaftsschule in Bayern (WSO).

3.Teilnahme am Schulversuch

3.1
Am Schulversuch teilnehmen können staatliche, kommunale und staatlich anerkannte Schulen.
3.2
1Die Teilnahme setzt je Schuljahr einen Beschluss der Lehrerkonferenz voraus. 2Vor dem Beschluss ist das Schulforum oder der Berufsschulbeirat zu hören. 3Der Beschluss ist den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern sowie den Ausbildungsbetrieben rechtzeitig bekannt zu geben.
3.3
1Eine Teilnahme am Schulversuch erfordert eine Anzeige über die Teilnahme bei der zuständigen Schulaufsicht innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn. 2Die Anzeige zur Teilnahme am Schulversuch hat – unter Beachtung der schulartbezogenen nachfolgenden Regelungen – zudem Informationen über die mit alternativen Leistungserhebungen zu ersetzenden Leistungsnachweise zu beinhalten, insbesondere:
  • Ausbildungsrichtung, Jahrgangsstufe, Fach, Prüfungsformat,
  • beim Einsatz von Instrumenten der KI: Angabe des KI-Instruments, der pädagogischen Zielsetzung des Einsatzes des KI-Instruments, ggf. der abtrennbaren Prüfungsphasen, in denen KI zum Einsatz kommt, und der erwarteten kognitiven Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler,
  • Lehrplanbezug als Zuordnung zu Lernzielen/Kompetenzerwartungen/Lernbereichen und
  • Sicherstellung der Vorbereitung auf schriftliche Abschlussprüfungen.

3Einzelne geplante alternative Leistungsnachweise können, bei rechtzeitig angezeigter Teilnahme am Schulversuch, unter Einhaltung der formellen Voraussetzungen nach Nr. 3.2 und inhaltlichen Angaben nach Satz 2, auch während des Schuljahres angezeigt werden.

3.4
1Die zuständige Schulaufsicht hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, die angezeigte alternative Leistungserhebung zu untersagen. 2Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn das Festhalten an der alternativen Leistungserhebung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. 3Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung nicht ausgeräumt werden können oder Zweifel an der Gleichwertigkeit des Prüfungsformats bzw. an der Einhaltung des allgemeinen Prüfungsmaßstabs bestehen.

4.Begriffsbestimmung und Grundsätze

4.1
Alternative Leistungserhebung
4.1.1
Alternative Leistungserhebungen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die unter Nr. 4.2 definierten Formate, die eine Schulaufgabe, eine Stegreifaufgabe oder eine Kurzarbeit ersetzen können.
4.1.2
Eine alternative Leistungserhebung kann aus mehreren Teilleistungen bestehen.
4.1.3
Das Anforderungsniveau muss mit den ersetzten schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungserhebungen vergleichbar sein.
4.1.4
Bewertet wird ausschließlich die individuelle Leistung der Schülerin oder des Schülers.
4.2
Definition der Formate alternativer Leistungserhebungen
4.2.1
Prozessorientierte Prüfung im Projektunterricht und im handlungsorientierten Unterricht

1Eine prozessorientierte Prüfung ist ein Prüfungsformat, das den gesamten Lern- und Arbeitsprozess in den nachfolgenden Phasen abbildet:

  • Planung, z. B. definierte Meilensteine,
  • Durchführung, z. B. beobachtete Gruppenarbeitsphasen,
  • Dokumentation, z. B. Zwischenergebnisse,
  • Präsentation, z. B. Vortrag, Fachgespräch oder Produktvorstellung und
  • Reflexion.

2Bei der Bewertung werden sowohl das Endprodukt als auch die in den einzelnen Phasen erbrachten Arbeitsprozesse berücksichtigt.

4.2.2
Prozessorientiertes Schreiben

1Ein prozessorientiertes Schreiben ist ein zweistufiges Verfahren zur Leistungserhebung. 2Im ersten Schritt wird das vorgelegte Arbeitsergebnis, z. B. eine Textproduktion, bewertet und der Schülerin oder dem Schüler eine Rückmeldung erteilt. 3Im zweiten Schritt überarbeitet die Schülerin oder der Schüler das ursprüngliche Arbeitsergebnis, wobei sowohl das überarbeitete Ergebnis als auch die nachgewiesene Kompetenz, die Rückmeldung zielgerichtet aufzugreifen, bewertet werden.

4.2.3
Softwarebasierte Leistungserhebung

Ein softwarebasierter Leistungsnachweis ist die digitale Erbringung eines Leistungsnachweises auf einem digitalen Endgerät mithilfe spezialisierter Softwareprogramme oder einer schulischen Lernplattform.

4.2.4
Debatte im Fach Deutsch

1Eine Debatte ist eine geordnete Diskussion, in der sich die Schülerinnen und Schüler mit Streitfragen von gesellschaftlicher Relevanz auseinandersetzen. 2Die Schülerinnen und Schüler recherchieren vorab grundlegende Informationen, arbeiten sich in ein thematisches Problemfeld ein und werten unterschiedliche Materialien kritisch aus. 3Auf dieser Basis treten in der Regel vier Schülerinnen und Schüler in eine regelbasierte Argumentation ein. 4Die Schülerinnen und Schüler erläutern und vertreten ihren Standpunkt und reagieren im Prüfungsgespräch sachorientiert sowie konstruktiv auf die im Verlauf entwickelten Gegenpositionen.

4.2.5
Fachdiskussion

1Eine Fachdiskussion ist eine strukturierte Form der mündlichen Leistungserhebung, in der mindestens zwei Schülerinnen und Schüler zu einem vorgegebenen Themen- oder Aufgabenfeld fachlich fundiert diskutieren und ihre eigenständig erarbeiteten Inhalte, Konzepte und Zusammenhänge einbringen und weiterentwickeln. 2In der Fachdiskussion zeigen sie ihre fundierte Fachkompetenz, indem sie ihr Wissen sicher darstellen, Fachbegriffe treffend und adressatengerecht verwenden, Zusammenhänge herstellen, Alternativen abwägen und auf Nachfragen oder neue Impulse hin ihre Überlegungen reflektieren, präzisieren und weiterentwickeln.

4.2.6
Kombinierte Leistungsnachweise

Kombinierte Leistungsnachweise sind Leistungsnachweise in der Berufsschule, welche die Inhalte von mindestens zwei Fächern, Lernfeldern oder Lernbereichen umfasst, sofern nach Art, Umfang und Gewichtung der Leistungserhebung in den einzelnen Fächern, Lernfeldern oder Lernbereichen zuordenbare Noten erhoben werden können.

5.Verwendung von KI-Anwendungen in Leistungsnachweisen

5.1
Der Handlungsleitfaden „Künstliche Intelligenz in der pädagogischen Praxis“ in seiner aktuellen Fassung ist anzuwenden.
5.2
Alle Schülerinnen und Schüler nutzen im Rahmen einer Aufgabenstellung dasselbe KI-Modell, um Chancengleichheit und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen.
5.3
1Bewertet wird nicht die Qualität des von der KI erstellten Produkts, sondern die im Kontext der KI-Nutzung gezeigte individuelle Leistung der Schülerin oder des Schülers. 2Bei zugelassenem KI-Einsatz können insbesondere folgende Kompetenzen beurteilt werden:
  • KI-Anwendungskompetenz: planvoller Einsatz des KI-Modells für geeignete Fragestellungen, zielgerichtete Formulierung von Prompts, Schaffung eines geeigneten Kontexts sowie sinnvolle Auswahl, Anpassung und Iteration der Eingaben,
  • kritische Reflexion: systematische Prüfung und Bewertung der KI-Ergebnisse hinsichtlich Korrektheit, Vollständigkeit und Angemessenheit sowie das Erkennen von Fehlern, Verzerrungen (Bias) und inhaltlichen Halluzinationen und
  • Weiterentwicklung und Transformation des KI-Outputs: etwa die Einbettung von KI-erstellten Elementen in ein ohne KI-Hilfsmittel erstelltes Produkt oder die Präsentation der Ergebnisse.
5.4
Um die individuelle Leistung nachvollziehbar zu machen, ist, z. B. im Rahmen eines Prüfungsgesprächs über die Ergebnisse, die persönliche Auseinandersetzung der Schülerin oder des Schülers mit dem Arbeitsprozess, den verwendeten Methoden sowie den erarbeiteten Inhalten unmittelbar sichtbar zu machen.
5.5
Insbesondere in Fächern, in denen die technischen Grundlagen der KI selbst Gegenstand des Unterrichts sind, z. B. Künstliche Intelligenz, Informatik und Technologie (KIT), Künstliche Intelligenz und Wirtschaftsinformatik (KIWI) an der Beruflichen Oberschule, Digitale Bildung an der Wirtschaftsschule, der Berufsschule und anderen beruflichen Schularten, kann die vertiefte Auseinandersetzung mit KI-Systemen, beispielsweise deren Training und Funktionsweise, im Mittelpunkt des Projekts oder eines anderen alternativen Leistungsnachweises stehen.

6.Besondere Bestimmungen für Berufliche Oberschulen

6.1
In jeder Jahrgangsstufe kann eine Schulaufgabe durch eine alternative Leistungserhebung ersetzt werden.
6.2
In demselben Fach kann nicht in zwei aufeinander folgenden Schuljahren eine Schulaufgabe ersetzt werden.
6.3
1Anzeigefrei kann die Schulaufgabe im Fach Deutsch im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 11 durch eine Debatte ersetzt werden. 2Sofern stattdessen eine Schulaufgabe in einem anderen Fach oder Schulhalbjahr betroffen ist, finden die Anzeigevoraussetzungen gemäß Nr. 3.3 entsprechend Anwendung.
6.4
Kurzarbeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO können anzeigefrei durch eine andere gleichwertige individuelle Leistung ersetzt werden.
6.5
In den Fächern KIT und KIWI soll pro Schuljahr jeweils eine Kurzarbeit durch eine prozessorientierte Prüfung im Projektunterricht ersetzt werden.

7.Besondere Bestimmungen für Wirtschaftsschulen

7.1
1In den Jahrgangsstufen 7 und 8 kann im Fach Deutsch eine Schulaufgabe durch eine Debatte ersetzt werden. 2Die übrigen alternativen Leistungsnachweise sind ab Jahrgangsstufe 9 möglich.
7.2
1Die softwarebasierte Leistungserhebung
  • kann im Unterrichtsfach Übungsunternehmen, betreffend die Lernbereiche Finanzierung, Controlling, Personal und Marketing und
  • soll im Unterrichtsfach Übungsunternehmen, betreffend die Lernbereiche Einkauf oder Verkauf, durchgeführt werden.

2Es können beispielsweise betriebswirtschaftliche Anwendungsprogramme, Enterprise-Resource-Planning-Systeme (ERP-Systeme), Tabellenkalkulationssoftware oder branchenspezifische Simulationslösungen zum Einsatz kommen.

7.3
In den Modulen der Jahrgangsstufe 9 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule und 10 der zweistufigen Wirtschaftsschule kann, in den Modulen der Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule und 11 der zweistufigen Wirtschaftsschule muss eine Leistungserhebung im Schuljahr in Form einer prozessorientierten Prüfung im Projektunterricht stattfinden.

8.Besondere Bestimmungen für Berufsschulen

1Kombinierte Leistungserhebungen werden zwischen den Lehrkräften der Klasse abgesprochen und in der didaktischen Jahresplanung festgelegt. 2Die inhaltlichen Angaben werden nach Nr. 3.3 Satz 2 um die in Nr. 4.2.6 genannten Kriterien ergänzt; im Übrigen bleibt Nr. 3.3 unberührt.

9.Nachtermine und Ersatzleistungen

1Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen an der Teilnahme an der alternativen Leistungserhebung verhindert, legt die Lehrkraft fest, ob der Nachtermin im gleichen Leistungsformat durchgeführt wird oder ob eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen ist. 2Diese kann auch als schriftliche oder mündliche Prüfung durchgeführt werden.

10.Dokumentation und Aufbewahrung

1Festlegungen zu den Bewertungskriterien, zur Gewichtung, zur Notenbildung sowie die wesentlichen Bewertungsgrundlagen, insbesondere Bewertungsraster, Beobachtungsbögen und Protokolle oder Fachgesprächsnotizen, sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 2Die Unterlagen müssen eine nachträgliche Überprüfung der Leistungsbewertung ermöglichen und der Schulleitung zugänglich sein. 3Die Unterlagen sind bis zwei Jahre nach Ablauf des Schulversuchs aufzubewahren. 4Eine längere Aufbewahrung ist zulässig, sofern dies im Einzelfall zur Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Schulversuchs, zur Klärung von Rechtsansprüchen, zur Vorbereitung oder Durchführung eines Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens oder aus sonstigen rechtlichen Gründen erforderlich ist. 5Die Gründe für eine verlängerte Aufbewahrung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

11.Evaluation

1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Schulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.

12.Laufzeit des Schulversuchs

Der Schulversuch beginnt zum Schuljahr 2026/2027 und endet mit Ablauf des Schuljahres 2028/2029.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2029 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor