2129.1-U
Richtlinie zur „Förderung des kommunalen Klimaschutzes“ im
Bayerischen Klimaschutzprogramm
(Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 17. Juni 2026, Az. 26e-U8729-2026/24-14
1Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und damit auch der Klimaschutz (einschließlich der Klimaanpassung) ist eine Aufgabe von Verfassungsrang, die vor allem auch dem Staat obliegt (vergleiche Art. 20a des Grundgesetzes und Art. 141 Abs. 1 der Verfassung). 2Der Freistaat Bayern unterstützt daher ausgewählte Vorhaben, die zur Erfüllung dieser Aufgabe beitragen. 3Er gewährt nach Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Zuwendungen für Vorhaben zum Schutz des Klimas sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels. 4Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 5Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit den Antragstellenden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
Teil 1
Zuwendungsbereich
1.Zweck der Zuwendung
1Durch die Förderung strategischer und investiver Vorhaben im Rahmen des Klimaschutzes soll die Zuwendung Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität realisieren. 2Eine Zuwendung für die in Energieförderprogrammen des Freistaates Bayern erfassten Fördermaßnahmen (zum Beispiel Energieforschung, Energienutzungspläne, Energiecoaching, kommunaler Energiewirt) ist ausgeschlossen. 3Leistungen, die der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) dienen, sind nicht förderfähig. 4Ziel der Förderung investiver Vorhaben zum Klimawandel ist es zudem, individuelle Möglichkeiten zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu ermitteln, anzustoßen und umzusetzen.
2.Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Entwicklungskonzept klimaneutrale Kommune (strategisches und investives Vorhaben)
1Gefördert wird die Erstellung oder Erweiterung eines Konzepts zur langfristigen Erreichung der Klimaneutralität gemäß dem zentralen Standard für kommunale Treibhausgasbilanzierung (BISKO oder Greenhouse Gas Protocol). 2Bei Bedarf können auch niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit gefördert werden. 3Mit einem Folgeantrag können investive Umsetzungsvorhaben der in Nr. 2.3 beschriebenen Art, die sich aus dem Konzept ergeben, gefördert werden. 4Die Umsetzungsvorhaben müssen jeweils nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der Treibhausgasemissionen im Umfang von mindestens 50 %1 führen. 5Dies ist durch Hersteller-Zertifikat oder durch unabhängige fachtechnische Messung bereits mit dem Förderantrag nachzuweisen.
- 2.2
- Kommunales Energiemanagement (KEM, strategisches und investives Vorhaben)
1Gefördert werden die Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements in nicht gewerblich genutzten Gebäuden im kommunalen Eigentum gegebenenfalls mit Konzept zur Analyse der Energieeffizienz und -einsparungen. 2Das Energiemanagement führt durch systematische (zum Beispiel PDCA-Zyklus) und kontinuierliche Erfassung, Steuerung des Strom-, Wärme- und Wasserverbrauchs zur Reduzierung der Energie- und Ressourcenverbräuche sowie der damit verbundenen Kosten. 3Erforderlich ist eine Analyse der Ausgangssituation, die Entwicklung von Handlungsmöglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen einschließlich einer Bewertung der Realisierbarkeit mit der Kommune. 4Das Energiemanagementverfahren kann mit einem Qualitätsmanagementverfahren in weiteren klimarelevanten Bereichen kombiniert werden.
- 2.3
- Umsetzung zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen (investives Vorhaben)
1Gefördert werden die LED-Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung sowie der Austausch CO2-intensiver Anlagenteile, wenn diese nachweislich zu einer wesentlichen Senkung der Treibhausgasemissionen im Umfang von mindestens 50 %2 führen. 2Dies ist durch Hersteller-Zertifikat oder durch unabhängige fachtechnische Messung bereits mit dem Förderantrag nachzuweisen.
- 2.4
- Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse, strategisches Vorhaben)
1Gefördert wird die Einrichtung einer Klimaschutzkoordination im interkommunalen Bereich (einschließlich Klimaanpassung), insbesondere durch Landkreise. 2Die Klimaschutzkoordination erfüllt dabei folgende Aufgaben:
- Ansprechpartner der Kommunen bei Fragen zum Klimaschutz,
- Informationsvermittlung zu Möglichkeiten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen,
- Begleitung bei der Initiierung und Durchführung von treibhausgasmindernden Maßnahmen und Beratung zu Finanzierungsmöglichkeiten,
- Vermittlung von regionalen Akteuren und regionalen fachlichen Ansprechpartnern für die Umsetzung von Klimaschutzprojekten sowie
- Unterstützung bei der Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen.
- 2.5
- Umsetzung zur Klimaanpassung (investives Vorhaben)
1Gefördert werden Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung, die nachweislich (zum Beispiel auf der Grundlage eines Klimaanpassungskonzeptes, Hitzeaktionsplans oder eines fachlichen Gutachtens) einen Beitrag zur Reduktion der Auswirkungen von Hitzeperioden leisten, zum Beispiel naturbasierte Beschattungen für öffentliche Plätze (einschließlich Kindergärten, Spielplätze und Schulen), Klimawälder, Klimaparks, Dachbegrünungen, klimafreundliche Wasseranlagen zur Kühlung der Umgebung (Kühlbrunnen) und einfache Systeme zur Regenwassernutzung wie Zisternen. 2Es ist anzugeben, wie viele Bürgerinnen und Bürger durch das Vorhaben geschützt werden.
3.Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen in Bayern sein.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- 1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. 2Auf VV Nr. 1.5 zu Art. 44 BayHO wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
- 4.2
- Maßnahmen, zu deren Durchführung Antragstellende selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, werden nicht gefördert.
- 4.3
- 1Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt einer Einrichtung müssen Antragstellende selbst finanzieren (keine institutionelle Förderung).
- 4.4
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 10 000 Euro belaufen.
- 4.5
- Ausgaben für den Erwerb von Anlagegütern nach Nrn. 2.1 bis 2.3 und 2.5 sind nur dann zuwendungsfähig, wenn diese in das Eigentum des Zuwendungsempfängers nach Nr. 3 übergehen und nicht wirtschaftlich betrieben werden.
- 4.6
- Erforderliche behördliche Gestattungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Umsetzungsvorhabens einzuholen.
- 4.7
- 1Die Zuwendung sowie geförderte Anlagegüter dürfen ausschließlich zur Umsetzung des jeweiligen Vorhabens verwendet werden. 2Die Zweckbindungsfrist für beschaffte Anlagegüter beträgt in der Regel fünf Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt des Beginns der zweckentsprechenden Verwendung. 3In begründeten Fällen kann von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer ausgegangen werden.
- 4.8
- Mit Ausnahme von Vorhaben nach Nr. 2.4 sind Ausgaben für eigenes Personal und generell für Catering nicht zuwendungsfähig.
5.Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 5.2.1
- Für Vorhaben nach Nr. 2.1 sind zuwendungsfähig:
- Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Erstellung oder Erweiterung des Konzepts inklusive der Erstellung von Treibhausgasbilanzierung mit Berechnungen von Potenzialen und Umsetzungsmöglichkeiten sowie individuell auf die Kommune angepasster Zielpfade,
- Ausgaben für niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von maximal 10 000 Euro,
- Ausgaben für Software zur territorialen Klimabilanzierung nach BISKO-Standard oder Greenhouse Gas Protocol in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 10 000 Euro und
- Ausgaben für investive Umsetzungsvorhaben, die sich aus dem Konzept ergeben.
- 5.2.2
- Für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind zuwendungsfähig:
- Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Einführung oder Erweiterung eines Energiemanagements in öffentlichen Gebäuden sowie gegebenenfalls eines Audit- oder Qualitätsmanagementverfahrens und Zertifizierung,
- Ausgaben für Energiecontrolling-Software, gegebenenfalls KI-unterstützt, in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 40 000 Euro,
- begleitende Ausgaben für Messtechnik, Instrumente zur Auswertung, energieeffiziente Technologien und Digitaltools zur Reduzierung von Strom-, Wärme- und Wasserverbräuchen inklusive ergänzender technischer und baulicher Anpassungen in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 60 000 Euro sowie
- Ausgaben für niederschwellige Begleitmaßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Infoboard) in Höhe von zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 10 000 Euro.
- 5.2.3
- Für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind zuwendungsfähig:
- Ausgaben für die LED-Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung sowie
- Ausgaben für den Austausch CO2-intensiver Anlagenteile inklusive Software zur Optimierung von Prozessen.
- 5.2.4
- Für Vorhaben nach Nr. 2.4 sind zuwendungsfähig:
- Personalausgaben für Fachpersonal (Klimaschutzkoordination), das im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird,
- Ausgaben für begleitende Öffentlichkeitsarbeit,
- Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal an bis zu 15 Tagen (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG)) und
- professionelle Prozessunterstützung in einem zeitlichen Umfang von maximal zehn Tagen bei Einrichtung einer Klimaschutzkoordination.
- 5.2.5
- Für Vorhaben nach Nr. 2.5 sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für Umsetzungsvorhaben, die nachweislich einen Beitrag zur Bewältigung von Hitzeperioden leisten.
- 5.3
- Höhe der Förderung
- 5.3.1
- Strategisches und investives Vorhaben nach Nr. 2.1
1Zuwendungen werden insgesamt in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 200 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Davon können bis zu 100 000 Euro für das Konzept inklusive der niederschwelligen Begleitmaßnahmen verwendet werden. 3Zuwendungen für die Umsetzungsvorhaben können bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch maximal bis zu 150 000 Euro. 4Der Fördersatz für die Umsetzungsvorhaben ist von den zuwendungsfähigen Ausgaben zur CO2-Einsparung pro Tonne und Jahr abhängig:
- Bei Ausgaben bis zu 5 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 50 %,
- bei Ausgaben über 5 000 Euro und bis zu 15 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 30 % und
- bei Ausgaben über 15 000 Euro und bis zu 25 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 10 %.
5Umsetzungsvorhaben mit Ausgaben für die CO2-Einsparung über 25 000 Euro pro Tonne und Jahr sind nicht zuwendungsfähig.
- 5.3.2
- Strategisches und investives Vorhaben nach Nr. 2.2
1Zuwendungen werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 100 000 Euro beim Kommunalen Energiemanagement (KEM) und 150 000 Euro bei Kombination mit einem Qualitätsmanagementverfahren (Förderobergrenzen) gewährt. 2Dies gilt auch bei mehreren Anträgen (Poolbildung) eines Antragstellenden.
- 5.3.3
- Investives Vorhaben nach Nr. 2.3
1Zuwendungen können bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt werden, jedoch maximal bis zu 100 000 Euro. 2Der Fördersatz für die Umsetzungsvorhaben ist von den Ausgaben zur CO2-Einsparung pro Tonne und Jahr abhängig:
- Bei Ausgaben bis zu 15 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 30 % und
- bei Ausgaben über 15 000 Euro und bis zu 25 000 Euro pro Tonne und Jahr beträgt der Fördersatz 10 %.
3Umsetzungsvorhaben mit Ausgaben für die CO2-Einsparung über 25 000 Euro pro Tonne und Jahr sind nicht zuwendungsfähig.
- 5.3.4
- Strategisches Vorhaben nach Nr. 2.4
1Zuwendungen werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 150 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt. 2Dabei beträgt der Anteil der nach Satz 1 gewährten Zuwendung für die begleitende Öffentlichkeitsarbeit sowie die Weiterqualifizierung für das intern eingesetzte Fachpersonal je maximal 5 000 Euro.
- 5.3.5
- Investives Vorhaben nach Nr. 2.5
Zuwendungen werden in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis höchstens 200 000 Euro (Förderobergrenze) gewährt.
- 5.3.6
- Fördersatz für kleine und finanzschwache Kommunen
1Bei Kommunen unter 2 000 Einwohnern oder bei interkommunalen Zusammenschlüssen unter 5 000 Einwohnern wird der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte erhöht. 2Finanzschwache Kommunen erhalten unabhängig von ihrer Einwohnerzahl einen um 20 Prozentpunkte erhöhten Fördersatz. 3Eine Kumulation der Erhöhungen nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen. 4Als finanzschwach gelten Kommunen, die eine Bestätigung durch die Kommunalaufsicht vorlegen können, welche – auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Erhalts von Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung – ihre Finanzschwäche bescheinigt.
- 5.4
- Mehrfachförderungen
1Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien wird nur dann gewährt, wenn das jeweilige Vorhaben nicht mit Mitteln eines anderen Förderprogramms des Freistaates Bayern gefördert werden kann (Subsidiarität). 2Die Kombination dieses Förderprogramms mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes und der Europäischen Union ist bei inhaltlich gleichlautender Antragstellung (identischer Kostenplan mit denselben Kostenpositionen) möglich, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme dies zulassen und die Kumulierung auch beihilferechtlich zulässig ist, ansonsten gilt Satz 1 entsprechend. 3Eine etwaige Antragstellung bei anderen Leistungsträgern ist gegenüber der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, der entsprechende dortige Zuwendungsbescheid ist unverzüglich nach Erhalt an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. 4Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Teil 2
Zuwendungsverfahren
6.Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist für die Regierungsbezirke Oberbayern und Oberpfalz die Regierung von Oberbayern, für die Regierungsbezirke Schwaben und Niederbayern die Regierung von Schwaben und für die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken die Regierung von Unterfranken.
7.Antragstellung
- 7.1
- Antragsverfahren
Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens über die Fördermanagementplattform Bayern (FAZID) an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.
- 7.2
- Antragsunterlagen
1Folgende Angaben werden benötigt:
- Genaue Beschreibung des zur Förderung beantragten Vorhabens mit Beschreibung des Ziels der Durchführung (zum Beispiel Verringerung von Treibhausgasemissionen inklusive Berechnung),
- Ausgabengliederung und Finanzierungsplan,
- Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist,
- Erklärung, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) besteht,
- gegebenenfalls Nachweis der Finanzschwäche gemäß Nr. 5.3.6,
- Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers über die Durchführung des Vorhabens (Gremienbeschluss) sowie
- Erklärung des Antragstellers, dass für die Durchführung desselben Vorhabens keine anderen Landesfördermittel in Anspruch genommen werden.
2Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern. 3Kreisangehörige Gemeinden unterrichten das zuständige Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde über die Stellung des Förderantrags.
8.Bewilligungsverfahren, Zuwendungsbescheid
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und dokumentiert das Prüfergebnis nachvollziehbar. 2Sie entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge mittels Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
9.Beihilfe
1Sofern der Zuwendungsempfänger aus der Zuwendung Aufträge vergibt, hat dies marktpreisgerecht zu erfolgen. 2Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so erfolgt die Förderung auf Basis der Verordnung (EU) 2023/2831 (De-minimis-Verordnung), Verordnung (EU) 2023/2832 (DAWI-De-minimis-Verordnung) oder des Beschlusses (EU) 2025/2630 (DAWI-Freistellungsbeschluss).
10.Auszahlung der Zuwendung
1Auszahlungen erfolgen nach Abschluss des Vorhabens in der Regel nach geprüftem Verwendungsnachweis, Zwischenauszahlungen während des Bewilligungszeitraums sind auf Antrag möglich. 2Bei Verfahren nach Art. 44a BayHO erfolgt die vollständige Auszahlung des Zuwendungsbetrages nach der Mitteilung des Zuwendungsempfängers über den Abschluss des Vorhabens. 3Die Auszahlungsmodalitäten werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.
11.Nachweis der Verwendung
1Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis digital bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises beträgt sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gemäß Nr. 7.1 der Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). 3Folgende Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen:
- Ausgabenlisten (Belegliste nach Kostenpositionen und chronologisch, bearbeitbar im Excel-Format) sowie
- Schlussbericht mit kurzer Darstellung der Ergebnisse (gegebenenfalls Nachweis der CO2-Einsparung).
4Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind Rechnungen oder Belege und gegebenenfalls Kontoauszüge vorzulegen 5Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde auf Anforderung Informationen zu übermitteln. 6Neben der Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 7Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 8Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren. 9Bei Zuwendungen bis zu 100 000 Euro wird das vereinfachte Verfahren nach Art. 44a BayHO angewendet. 10Ein Nachweis über die Verwendung ist nur vorzulegen, wenn die Bewilligungsbehörde dies ausdrücklich verlangt. 11Diese Aufforderung geht dem Zuwendungsempfänger erst nach Ablauf der Frist zur Anzeige des Zuwendungsempfängers, dass nicht der gesamte Zuwendungsbetrag benötigt wurde, zu. 12Die Mitteilungsfrist des Zuwendungsempfängers wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. 13Die Zuwendung wird dann in der Regel auf die zur Umsetzung erforderliche Höhe reduziert. 14Die Belege sind bis zu der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist aufzubewahren. 15Nach Art. 44a Abs. 1 Satz 3 BayHO erfolgt ein vollständiger Widerruf des Zuwendungsbescheids, wenn innerhalb der Frist nach Satz 12 keine entsprechende Mitteilung bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist und eine Verwendungsnachweisprüfung ergeben sollte, dass die Zuwendung nicht in vollem Umfang zweckentsprechend verwendet wurde. 16Im Übrigen gelten die Sätze 4 bis 8 entsprechend.
12.Einvernehmen
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
Teil 3
Schlussvorschriften
13.Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Regierung ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art.13 und 14 DSGVO, werden von der jeweils zuständigen Regierung erfüllt.
14.Übergangsregelung
1Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wurden, werden weiterhin nach den Bestimmungen der Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz (KommKlimaFöR) vom 5. Dezember 2019 (BayMBl. Nr. 549) abgewickelt. 2Zuwendungen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2026 beantragt wurden, werden nach den Bestimmungen der Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz (KommKlimaFöR 2023) vom 2. Dezember 2022, die durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 252) geändert worden ist, abgewickelt.
15.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023) vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 740), die durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 252) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor