Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 308 vom 29.07.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): E7565F3A75C2B264D6DD4C15DA86070B51495396C024C707DC4B209F35554E93

Verwaltungsvorschrift

2236.9.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Fachakademien
  • Allgemeines

2236.9.1-K

Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 10. Juli 2026, Az. VII.5-BS9201.0-8/3/6

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, für den Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ folgende Vorschriften:

1.Ziel des Schulversuchs

1Mit dem Schulversuch „Verkürzte Weiterbildung an der Fachakademie für Heilpädagogik“ soll erprobt werden, inwieweit die in Vollzeitform bisher zweijährige Weiterbildung an Fachakademien für Heilpädagogik in 18 Monaten (Vollzeit) bzw. drei Jahren (hälftige Teilzeit) möglich ist.

2Durch die Einhaltung der Vorgaben der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung) bleibt die Anerkennung dieser Weiterbildung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhalten.

2.Teilnahme am Schulversuch und Evaluation

2.1
1An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien für Heilpädagogik teil. 2Für staatlich anerkannte Fachakademien für Heilpädagogik bleibt das Erfordernis einer gemäß Art. 99 Abs. 1 BayEUG notwendigen Genehmigung unberührt.
2.2
1Der Schulversuch wird evaluiert. 2Die teilnehmenden Fachakademien verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.

3.Anzuwendende Bestimmungen

3.1
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
  • das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
  • die Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (BaySchO),
  • die Schulordnung für die Fachakademien (FakO),
  • das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
  • das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und
  • die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002)
3.2
Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten im Allgemeinen die Bestimmungen zu den zweijährigen Fachakademien einschließlich der besonderen Regelungen für die Fachakademien für Heilpädagogik nach der Schulordnung für die Fachakademien (FakO), auch wenn die Weiterbildungsdauer im Rahmen des Schulversuchs nicht zwei Jahre beträgt.

4.Dauer der Weiterbildung

1Die Weiterbildung dauert in Vollzeitform 18 Monate (drei Studienhalbjahre). 2Sie kann auch mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. 3In diesem Fall verdoppeln sich die jeweiligen Weiterbildungszeiten (sechs Studienhalbjahre). 4§ 3 Abs. 5 Satz 3 FakO findet im Rahmen des Schulversuchs keine Anwendung. 5Das Studienhalbjahr entspricht dem Schulhalbjahr. 6Die Weiterbildung in Vollzeitform beginnt entweder zum Beginn des Schuljahres oder des Schulhalbjahres.

5.Aufnahme

5.1
1Abweichend von §§ 4 und 5 FakO erfolgt die Aufnahme nur jeweils zu Beginn des ersten Studienhalbjahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden.
5.2
§ 9 FakO findet keine Anwendung.

6.Inhalte der Weiterbildung

6.1
Für die Weiterbildung gilt die Stundentafel nach Anlage 2.
6.2
§ 13 Abs. 4 FakO findet keine Anwendung.
6.3
In Bezug auf § 13 Abs. 6 Nr. 1 FakO können durch Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.

7.Leistungen, Zeugnisse

7.1
Leistungsnachweise sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungen.
7.2
1Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 1 FakO sind an der Fachakademie für Heilpädagogik weitere Leistungsnachweise: Facharbeiten, Berichte, Protokolle, Auswertungen, Entwicklungspläne, Präsentationen, Referate, Konzeptarbeiten sowie die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Weiterbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden.

2Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über die Gesamtdauer der Weiterbildung zu verteilen. 3In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind während der Gesamtdauer der Weiterbildung mindestens drei Klausuren zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 4In einstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind während der Gesamtdauer der Weiterbildung mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 5Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach den Sätzen 2 und 3 hinausgehende Anzahl der während der Gesamtdauer der Weiterbildung zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.

7.3
1Es gelten ergänzend folgende Regelungen:
a)
Eine Klausur kann durch Projekte, Berichte, Konzeptarbeit ersetzt werden. Eine Kurzarbeit kann ersetzt werden durch Referate, Berichte, Protokolle, mündliche Leistungsnachweise sowie Auswertungen.
b)
1An die Stelle praktischer Leistungsnachweise können im Fach Heilpädagogische Handlungsansätze, Konzepte und Methoden Referate, Berichte, Protokolle, mündliche Leistungsnachweise sowie Auswertungen treten. 2Je nach inhaltlichem Umfang und zeitlicher Dauer der gewählten Leistungsnachweise ist die Anzahl der Leistungsnachweise angemessen zu erhöhen.
c)
Es ist eine Facharbeit zu einer von der oder dem Studierenden gewählten und von der Schulleitung genehmigten wissenschaftlichen Fragestellung zu fertigen, wobei die Schulleitung den Zeitraum der Fertigung sowie den Abgabetermin bestimmt.
d)
In den überwiegend fachpraktischen Fächern heilpädagogische Handlungsansätze, Konzepte und Methoden sowie heilpädagogisches Handeln sind während der Gesamtdauer der Weiterbildung mindestens drei praktische Leistungsnachweise zu erheben.

2Die Entscheidungen nach Satz 1 Buchst. a) und b) trifft jeweils zu Beginn der Weiterbildung die Lehrerkonferenz; sie ist den Studierenden mitzuteilen.

7.4
§ 22 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Bildung der Vornote im Fach heilpädagogisches Handeln auch die schriftliche Äußerung der Einrichtung, in der die praktische Weiterbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden angemessen zu würdigen ist.
7.5
§ 23 FakO findet keine Anwendung.
7.6
§ 27 FakO findet keine Anwendung.
7.7
1§ 28 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass über die erzielten Leistungen im Rahmen der Vollzeitweiterbildung am letzten Unterrichtstag des jeweiligen Studienhalbjahres ein Zeugnis ausgestellt wird. 2Bei Teilzeitunterricht wird ein Zeugnis am letzten Unterrichtstag des jeweiligen Studienjahres erteilt. 3Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 4§ 22 FakO findet auf die Notenbildung entsprechend Anwendung. 5§ 28 Abs. 3 Satz 1 FakO findet keine Anwendung. 6Die in § 28 FakO geregelten Grundsätze der Zeugniserteilung finden auf das Zeugnis über das Studienhalbjahr bzw. Studienjahr entsprechende Anwendung.

8.Abschlussprüfung

8.1
Abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 1 FakO sind die Lehrkräfte, die bei der Vollzeitweiterbildung im letzten Studienhalbjahr und bei der Teilzeitweiterbildung im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben, Mitglieder des Prüfungsausschusses.
8.2
1Abweichend von § 39 Abs. 1 FakO werden anstelle der Jahresfortgangsnoten Vornoten festgesetzt. 2Die Vornote umfasst sämtliche Leistungsnachweise je Unterrichtsfach während der Gesamtdauer der Weiterbildung. 3§ 22 FakO findet entsprechende Anwendung. 4Die Vornoten werden der oder dem Studierenden vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
8.3
Abweichend von § 39 Abs. 2 Nr. 2 FakO gilt, dass eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist, wenn mehr als fünf Unterrichtstage in der Gesamtdauer der Weiterbildung ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
8.4
1§ 42 FakO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Jahresfortgangsnoten die Vornoten heranzuziehen sind. 2Vorrückungsfach im Sinne des § 42 FakO ist jedes Pflichtfach der Weiterbildung.
8.5
Abweichend von § 44 FakO wird das Prüfungsergebnis wie folgt festgesetzt:

1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Vornote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, in sonstigen Fächern die Vornote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Vornote als Gesamtnote. 7Vorrückungsfach im Sinne des § 44 Abs. 2 FakO ist jedes Pflichtfach der Weiterbildung.

8.6
Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FakO enthält das Abschlusszeugnis die Gesamtnoten der Fächer der Weiterbildung.
8.7
1Abweichend von § 45 Abs. 3 FakO erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, ein Zeugnis über die Gesamtdauer der Weiterbildung, das die Leistungen im Rahmen der gesamten Weiterbildung ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht. 2Im Falle des Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG ist die gesamte Weiterbildung zu wiederholen.
8.8
Abweichend von § 46 Abs. 4 Satz 3 FakO wird das Abschlusszeugnis und die Urkunde gegen Rückgabe des Zeugnisses über die Gesamtdauer der Weiterbildung nach Nr. 8.7 ausgehändigt.
8.9
§ 48 findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1Im Colloquium wird die Befähigung zum heilpädagogischen Handeln geprüft.

2Die Abschlussprüfung ist unbeschadet des § 44 Abs. 2 Satz 2 FakO auch dann nicht bestanden, wenn im Fach heilpädagogisches Handeln eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in der Facharbeit oder im Colloquium die Note 6 erzielt wurde.

3In die Prüfungsgesamtnote werden die Gesamtnoten der Pflichtfächer, die Note für die Facharbeit und die Note für das Colloquium einbezogen; dabei ist die Gesamtnote in den Fächern Heilpädagogik, Psychologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde sowie die Note für die Facharbeit und für das Colloquium jeweils einfach zu gewichten. 4Die Gesamtnote im Fach heilpädagogisches Handeln ist zweifach zu gewichten und die Gesamtnote im Fach heilpädagogische Handlungsansätze, Konzepte und Methoden ist dreifach zu gewichten. 5Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe geteilt durch zwölf auf zwei Dezimalstellen errechnet.

8.10
Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakO besteht im Rahmen des Schulversuchs keine Möglichkeit einer Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber.
8.11
Abweichend von § 2 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE) besteht im Rahmen des Schulversuchs keine Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung.

9.Finanzierung des Schulversuchs

1Die kommunalen Schulträger der Fachakademien für Heilpädagogik, die am Schulversuch teilnehmen, erhalten die gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Fachakademien (Art. 18 BaySchFG). 2Die am Schulversuch teilnehmenden staatlich anerkannten Fachakademien für Heilpädagogik erhalten den Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG, Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG, Pflegebonus gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. April 2026 (BayMBl. Nr. 194) geändert worden ist, nach folgender Maßgabe: 3Der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik erhält für Vollzeitklassen mit sechs oder mehr Studierenden einen Zuschuss je Klasse und Schuljahr, wenn der Träger darauf verzichtet, unmittelbar von den Studierenden Schulgeld zu erheben. 4Der Betrag des Klassenzuschusses wird auch im zweiten Weiterbildungsjahr voll angesetzt. 5Bietet der Schulträger einer staatlich anerkannten Fachakademie für Heilpädagogik die Weiterbildung in der Teilzeitform an, wird der Bonus nur für zwei Weiterbildungsjahre gewährt.

10.Beginn und Dauer des Schulversuchs

1Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2026/2027. 2Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Beginn des Schuljahres 2030/2031 möglich.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor



Anlagen