Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 314 vom 29.07.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2236.2.2-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsschulen
  • Schulordnung

2236.2.2-K

Verwendung von Lehrkräften an kommunalen sowie
Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an privaten beruflichen Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 16. Juli 2026, Az. VII.7-BP9001.2/70/8

Zum Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1, Art. 94 sowie Art. 99 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) an beruflichen Schulen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bestimmungen:

Teil A
Allgemeine Bestimmungen für kommunale Schulen

1Die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an Schulen kommunaler Schulträger ist gemäß Art. 27 Abs. 4 Satz 1 BayEUG der jeweiligen Schulaufsicht nur anzuzeigen. 2Das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bekanntmachung wird von der Schulaufsicht nicht geprüft, sie kann allerdings auf Ersuchen einer Kommune vor der Einstellung beratend tätig werden. 3Im Falle von Beschwerden oder schulaufsichtlichen Beanstandungen hat die Kommune das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einstellung und Verwendung einzelner Lehrkräfte gegenüber der Schulaufsicht nachzuweisen.

Teil B
Allgemeine Bestimmungen für Schulen in privater Trägerschaft

1.Persönliche Eignung

Voraussetzung für den Einsatz und die Verwendung ist in jedem Fall das Vorliegen der persönlichen Eignung gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 4 und Art. 94 Abs. 2 BayEUG.

2.Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung

1Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.1 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. 2Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.2 erfordert keine Anzeige bei der Schulaufsichtsbehörde. 3Die genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung gemäß Nr. 2.3 ist der Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen; mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass sich der Schulträger rechtzeitig und nachdrücklich um eine geeignete Lehrkraft bemüht hat.

2.1
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht
2.1.1
1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft, soweit sie über eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworbene Lehramtsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll. 2Dies trifft z. B. auf folgende Lehrerberufsqualifikationen zu:
  • Schulartbezogene bayerische Lehramtsbefähigung nach BayLBG, QualVFL, ZAPOFIB oder ZLSFbAV,
  • schulartbezogene innerdeutsche Lehramtsbefähigung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland,
  • Lehrerberufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde, wenn sich diese auf die jeweilige Schulart bezieht oder sie umfasst.
2.1.2
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft mit einer in Bayern oder außerhalb Bayerns innerdeutschen erworbenen Lehramtsbefähigung, die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet wird, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
Bezeichnung des Lehramts Schulart
Lehramt an Gymnasien berufliche Schulen
Lehramt an Realschulen Wirtschaftsschulen
Für eine in Bayern erworbene
Lehramtsbefähigung zudem:
Geistliche mit Pfarrkonkurs oder der
theologischen Anstellungsprüfung
berufliche Schulen
Für eine in Bayern erworbene
Lehramtsbefähigung zudem:
Fachlehrkräfte gemäß ZAPO-F II
in der jeweils gültigen Fassung
Berufsschulen, Wirtschaftsschulen,
Fachschulen, Fachakademien,
Berufsfachschulen mit Ausnahme der
Berufsfachschulen für Musik
2.1.3
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft mit einer außerhalb Bayerns erworbenen Lehramtsbefähigung – die nach Feststellung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gemäß Art. 7 Abs. 2 oder Art. 22 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes einer in Bayern erworbenen Lehramtsbefähigung entspricht – die an folgenden dem Lehramt zugeordneten Schularten in Unterrichtsfächern verwendet wird, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben:
Bezeichnung des Lehramts Schulart
Lehramt an Gymnasien berufliche Schulen
Lehramt an Realschulen Wirtschaftsschulen
2.1.4
1Keiner Genehmigung, aber eine Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Verwendung und Einstellung einer Lehrkraft an einer Beruflichen Oberschule in denjenigen Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben, wenn die Lehrkraft eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gymnasien hat und die Lehrkraft gemäß Nr. 4.2.3 Spiegelstrich 3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Einsatz von Lehrkräften an privaten Grundschulen, Haupt-/Mittelschulen, Förderschulen, Realschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 11. Mai 2023 (BayMBl. Nr. 250) für den Einsatz in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums nachqualifiziert ist sowie eine Lehrkraft mit einer bestehenden unbefristeten Unterrichtsgenehmiung für die Jahrgangsstufen 5 bis 13 an Gymnasien. 2Die entsprechende Einstellung und Verwendung der Lehrkräfte an Beruflichen Oberschulen auf Probe ist parallel zur Nachqualifikation am Gymnasium möglich. 3In den Prüfungsfächern darf die Einstellung und Verwendung während der Nachqualifikation nur in den Fächern und Jahrgangsstufen erfolgen, in denen die Lehrkraft auch am Gymnasium eingesetzt wird. 4Hinsichtlich der Probezeit gelten die unten in Teil B Nr. 3.2 genannten Vorgaben entsprechend.
2.1.5
Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige gemäß Nr. 2 Satz 1, bedarf die Einstellung und Verwendung einer Lehrkraft, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Nr. 1 von Teil C, Teil D oder Teil E dieser Bekanntmachung erfüllt sind.
2.2
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigefreiheit
2.2.1
Keiner Genehmigung und, sofern sie der Schulaufsichtsbehörde nicht bereits anderweitig vorliegen, nur des unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung vorzulegenden Nachweises über die persönliche Eignung bedarf die nebenberufliche oder nebenamtliche Verwendung von Lehrkräften, welche die fachlichen Voraussetzungen für das Lehramt der Fachlehrer gemäß ZAPOFIB oder QualVFL erfüllen im praktischen Unterricht an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien.
2.2.2
Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedarf die nur kurzzeitige Verwendung von nach Teil B Nr. 2.1.2 oder Teil B Nr. 2.1.3 eingestellten Lehrkräften in Unterrichtsfächern, auf die sich Vorbildung und Ausbildung nicht bezogen haben (sog. „fachfremder“ Unterrichtseinsatz), oder an anderen Schularten als den in der rechten Spalte in der jeweiligen Tabelle unter Teil B Nr. 2.1.2 bzw. Nr. 2.1.3 zugeordneten.
2.2.3
Keiner Genehmigung und keiner Anzeige bedarf die Verwendung einer Lehrkraft mit bestehender Unterrichtsgenehmigung für eine Wirtschaftsschule für den Unterricht in Modulfächern an der betreffenden Wirtschaftsschule.
2.3
Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung bei Anzeigepflicht und Glaubhaftmachung

1Keiner Genehmigung, aber einer Anzeige vom Schulträger bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde samt Glaubhaftmachung über die rechtzeitige und nachdrückliche Bemühung um eine geeignete Lehrkraft, bedarf der zeitlich befristete Unterrichtseinsatz in den allgemeinbildenden Fächern von qualifizierten Lehrkräften mit voller schulartbezogener Lehramtsbefähigung.

2Folgende Einschränkungen sind bei einem zeitlich befristeten fachfremden Einsatz in allgemeinbildenden Fächern zu beachten:

  • Berufliche Oberschulen (Fachoberschulen und Berufsoberschulen): Im Bereich der Beruflichen Oberschulen ist kein fachfremder Einsatz möglich.
  • Alle anderen beruflichen Schulen: In den Fächern Sport und Religionslehre ist kein fachfremder Einsatz möglich.

3.Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung

3.1
Der Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften, sofern die Voraussetzungen von Teil B Nr. 2 nicht vorliegen.
3.2
Genehmigungsvoraussetzungen; Genehmigung unter Vorbehalt

1Genehmigungsvoraussetzungen sind eine einschlägige fachliche Ausbildung sowie die pädagogische Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. 2Liegt lediglich eine einschlägige fachliche Ausbildung vor, kann die Genehmigung im Falle hauptberuflicher Tätigkeit nur unter Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit von höchstens drei Jahren erteilt werden, sofern bundesrechtliche Mindestanforderungen dem nicht entgegenstehen. 3Im Falle nebenberuflicher oder nebenamtlicher Tätigkeit ist die Entscheidung über die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in das Ermessen der Genehmigungsbehörde gestellt. 4Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachweis einer erbrachten Lehrprobe fehlt. 5Während der Probezeit ist von der Schulaufsichtsbehörde die pädagogische Eignung der Lehrkraft zu beurteilen; die Feststellung der pädagogischen Eignung kann von der Teilnahme an Maßnahmen zum Erwerb der pädagogischen Qualifikation nach Maßgabe des Staatsministeriums abhängig gemacht werden. 6Nach dem Ergebnis der Beurteilung ist die Genehmigung entweder endgültig zu erteilen oder zu versagen.

7Die Anforderungen hinsichtlich der einschlägigen fachlichen Ausbildung nach Satz 1 gelten bei Vorliegen der in den jeweiligen Nr. 2 und Nr. 3 der Teile B und C dieser Bekanntmachung dargestellten Voraussetzungen als erfüllt.

3.3
Genehmigung in Ausnahmefällen

1Die Einstellung und Verwendung von Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anforderungen an die fachliche Ausbildung gemäß Teil B Nr. 3.2 Satz 7 nicht erfüllen, kann in Ausnahmefällen von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn die fachliche Befähigung für die Unterrichtstätigkeit in anderer Weise nachgewiesen wird, ein Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers besteht und bundesrechtliche Vorgaben dem nicht entgegenstehen. 2Nr. 3.2 Sätze 2 bis 6 dieses Teils B gelten entsprechend.

3.4
Zeitpunkt der Antragstellung

1Die erforderliche Genehmigung muss so rechtzeitig beantragt werden, dass über den Antrag in angemessener Frist vor der Einstellung und/oder Verwendung entschieden werden kann. 2Die Verwendung von Lehrkräften, die nach Teil B Nr. 3.3 der Genehmigung bedürfen, ist auch in dringenden Fällen vor der Genehmigung ohne Rücksprache mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Teil B Nr. 5) unzulässig.

4.Genehmigung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern

1Im Hinblick auf die der Schulleitung in Art. 57 BayEUG zugewiesene Stellung und die damit verbundenen Aufgaben wird die Funktion einer Schulleiterin bzw. eines Schulleiters grundsätzlich hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätigen Lehrkräften übertragen, die im Schulbereich bereits hinreichende berufspraktische Erfahrungen gesammelt haben, in der Regel durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung in einer Unterrichtstätigkeit an einer Schule als Lehrkraft. 2Die Schulleitung kann unterrichtlich nicht tätigen Personen übertragen werden, wenn ein anderes Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule ist; die Ansprüche an die berufspraktische Erfahrung nach Satz 1 gelten für dieses entsprechend.

3Die Leitung mehrerer, auch örtlich nicht verbundener Schulen ist möglich, wenn an allen mitgeleiteten Schulen eine fachkundige Stellvertretung durch eine Lehrkraft der jeweiligen Schule sichergestellt ist.

4Die nebenamtliche bzw. nebenberufliche Ausübung der Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters ist nur in Ausnahmefällen möglich, die in der besonderen organisatorischen Struktur der Schule begründet sind. 5Bei der Genehmigung von nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Schulleiterinnen und Schulleitern ist entsprechend restriktiv zu verfahren; für Berufsschulen kann sie nicht erteilt werden.

6Als besonders gelagerte Ausnahmefälle können ausschließlich anerkannt werden

a)
die Neuerrichtung einer Schule, wenn – insbesondere bei neuen Ausbildungsangeboten – keine gesicherte Prognose für einen Betrieb auf Dauer abgegeben werden kann und es deshalb dem Schulträger nicht zuzumuten ist, eine hauptamtliche/hauptberufliche Schulleitung zu bestellen; die Genehmigung ist in diesem Fall auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu beschränken, eine einmalige Verlängerung der Genehmigung um zwei weitere Jahre kann aus besonderen Gründen erfolgen; diese Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Neuerrichtung der Schule;

oder

b)
ein besonderes Interesse an der Gewinnung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Leitung von Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachakademien aufgrund ihrer oder seiner besonderen fachlichen Qualifikation für an der betreffenden Schule eingerichtete spezielle Ausbildungsgänge.

7Bundesrechtliche Vorgaben bleiben von den vorgenannten Bestimmungen unberührt.

5.Zuständigkeit für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils B

Für Entscheidungen nach Nr. 3 und Nr. 4 dieses Teils B sind zuständig

a)
für Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien die Regierungen als unmittelbare Schulaufsichtsbehörden gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d BayEUG und
b)
für Fachoberschulen und Berufsoberschulen die Ministerialbeauftragten gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BayEUG.

Teil C
Besondere Bestimmungen für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

1Sind nachfolgend Vorgaben zu Inhalt und Umfang einschlägiger Studiengänge aufgeführt, beziehen sich diese jeweils auf die Studienleistungen (ECTS-Punkte), die an der Hochschule abgelegt wurde. 2Die Berücksichtigung von Leistungen, die außerhalb einer Hochschule, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung, erbracht wurden, ist nicht zulässig. 3Eine Ausnahme von Satz 2 ist nur möglich, wenn für die Vergabe der ECTS-Punkte für das angerechnete Modul das Ablegen einer hochschulischen Prüfung im jeweiligen Modul Voraussetzung war. 4Grundsätzlich fallen unter den Bereich medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen entsprechende Inhalte mit humanmedizinischer Relevanz.

1.Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil B Nr. 2.1.5

1.1
Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.1.1
Pflegefachpersonen mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 20 ECTS-Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen,
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens sowie
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.1.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 40 ECTS-Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften,
  • 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den theoretischen Unterricht.

1.2
Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

1Hinsichtlich des notfallmedizinischen Unterrichts sind Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin in angemessenem Umfang einzubinden.

2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.2.1
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern mit mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.

1.2.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang bzw. einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften,
  • 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den theoretischen Unterricht.

1.3
Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Anästhesie- bzw. Operationstechnik in angemessenem Umfang einzubinden. 2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.3.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.

1.3.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik,
  • 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

1.4
Berufsfachschulen für Medizinische Technologie

1Hinsichtlich des Unterrichts ist ärztliches Personal mit vertiefter Erfahrung in den Bereichen Laboratoriumsanalytik/Radiologie in angemessenem Umfang einzubinden.

2Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.4.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.

1.4.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik,
  • 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.

1.5
Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Podologie, Orthoptik, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.5.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens sechsmonatiger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden einschlägigen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 20 ECTS-Punkte einschlägige Fachwissenschaften der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung und
  • 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den entsprechenden praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung.

1.5.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden einschlägigen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 40 ECTS-Punkte einschlägige Fachwissenschaften der jeweiligen beruflichen Ausbildungsrichtung,
  • 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen und
  • 60 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer Berufsfachschule des Gesundheitswesens und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den entsprechenden theoretischen Unterricht.

2.Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung

Aufgrund ihrer einschlägig fachlichen Ausbildung nach Teil B Nr. 3.2 können genehmigt werden an

2.1
Berufsfachschulen für Pflege
2.1.1
Pflegefachpersonen mit mindestens sechsmonatiger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften nachweisen können, für den entsprechenden praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
2.1.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS Punkte Pflege- und/oder Gesundheitswissenschaften und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen“ nachweisen, für den jeweils entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.2
Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe und Krankenpflegehilfe

Personen mit einer Qualifikation nach Teil C Nr. 2.1.

2.3
Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
2.3.1
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter mit mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung.
2.3.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS-Punkte Rettungswissenschaften und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.4
Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
2.4.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
2.4.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS-Punkte Anästhesietechnik und/oder Operationstechnik und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.
2.5
Berufsfachschulen für Medizinische Technologie
2.5.1
Personen mit einschlägiger Berufsausbildung und mindestens einjähriger einschlägiger hauptberuflicher Tätigkeit, die entsprechend ihrer Berufsausbildung einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 20 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung in der jeweiligen Fachrichtung.
2.5.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS-Punkte Biochemische Analytik oder Physikalische Analytik und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen sowie bei überhälftiger Tätigkeit 40 ECTS-Punkte Pädagogik/Didaktik/Fachdidaktik nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht der jeweiligen Fachrichtung.
2.6
Berufsfachschulen für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Podologie, Orthoptik, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie sowie Massage
2.6.1
1Personen mit einschlägiger Fachkraftausbildung, die mindestens 200 Stunden fachliche Weiterbildung sowie eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen, für den entsprechenden praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung. 2Wird die fachliche Weiterbildung durch ein Hochschulstudium nachgewiesen, reduziert sich die einschlägige Berufserfahrung auf sechs Monate.
2.6.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden einschlägigen Masterstudiengang oder einenen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 40 ECTS-Punkte einschlägige Fachwissenschaften und/oder 40 ECTS-Punkte medizinische/naturwissenschaftliche Grundlagen nachweisen, für den entsprechenden theoretischen Unterricht.
2.7
Berufsfachschulen für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
2.7.1
Personen mit einer pharmazeutisch-technischen Ausbildung und einer pädagogischen Zusatzqualifizierung für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts.
2.7.2
Personen, die ein einschlägiges Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau, insbesondere in Pharmazie, abgeschlossen haben, für den praktischen und theoretischen Unterricht.

3.Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts

1Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil B nicht zur Verfügung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen in diesem Fall einschlägige Fortbildungsangebote besucht werden.

4.Bestandsschutz und Übergangsvorschriften

Hinsichtlich der Regelungen zum Bestandsschutz und möglicher Übergangsvorschriften sind die bundesrechtlichen Vorgaben sowie die insoweit ergangenen Hinweise und Vorgaben des Staatsministeriums zu beachten.

Teil D
Besondere Bestimmungen für sozialpädagogische und sozialpflegerische Schulen

1Sind nachfolgend Vorgaben zu Inhalt und Umfang einschlägiger Studiengänge aufgeführt, beziehen sich diese jeweils auf einen Workload (ECTS-Punkte), der an der Hochschule abgelegt wurde; die Berücksichtigung von Leistungen, die außerhalb einer Hochschule, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung, erbracht wurden, ist nicht zulässig. 2Anrechnungen von Leistungen aus Aufstiegsfortbildungen, die mit einem Abschluss mindestens auf DQR 6 Niveau enden oder mit einem Abschluss als pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung, können hingegen berücksichtigt werden.

1.Genehmigungsfreie Einstellung und Verwendung nach Teil B Nr. 2.1.5

1.1
Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik, Fachschulen für Heilerziehungspflege, Heilerziehungspflegehilfe und Familienpflege, sowie Berufsfachschulen für Kinderpflege

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von

1.1.1
Personen, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden einschlägigen Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und
  • 60 ECTS-Punkte Fachwissenschaftliche Grundlagen (insb. Pädagogik/Psychologie), wovon höchstens 20 ECTS-Punkte auf bezugswissenschaftliche Inhalte entfallen dürfen, und
  • 20 ECTS-Punkte Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Schule und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben sowie
  • eine zweijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der einschlägigen hochschulischen Qualifikation oder eine einschlägige Aufstiegsfortbildung nachweisen,

für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung, sofern für einzelne Fächer keine gesonderten Bestimmungen des Staatsministeriums gelten.

1.1.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 80 ECTS-Punkte Fachwissenschaftliche Grundlagen, wovon höchstens 20 ECTS-Punkte auf bezugswissenschaftliche Inhalte enfallen dürfen, und
  • 30 ECTS-Punkte Didaktik/Fachdidaktik nachweisen sowie
  • ein mindestens zwölfwöchiges Praktikum an einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Schule und
  • eine erfolgreiche Lehrprobe absolviert haben,

für den ihrer hochschulischen Ausbildung entsprechenden theoretischen Unterricht.

1.2
Berufsfachschulen für Sozialpflege

Keiner Genehmigung bedarf die Einstellung und Verwendung von Lehrkräften nach Teil C Nr. 1.1 und Teil D Nr. 1.1 für die entsprechenden Bereiche des theoretischen und praktischen Unterrichts einschließlich der Praxisbegleitung.

2.Genehmigungspflichtige Einstellung und Verwendung

Aufgrund ihrer einschlägigen fachlichen Ausbildung nach Teil B Nr. 3.2 können genehmigt werden an

2.1
Fachakademien für Sozialpädagogik und Heilpädagogik, Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe, Heilerziehungspflege und Familienpflege sowie Berufsfachschulen für Kinderpflege
2.1.1
Personen, die eine fachlich einschlägige Aufstiegsfortbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der beruflichen Weiterbildung

oder

Personen, die einen mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 60 ECTS-Punkte Fachwissenschaftliche Grundlagen (insb. Pädagogik/Psychologie), wovon höchstens 20 ECTS-Punkte auf bezugswissenschaftliche Inhalte entfallen dürfen, nachweisen sowie eine einschlägige Aufstiegsfortbildung oder eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der einschlägigen hochschulischen Qualifikation, nachweisen, für den praktischen Unterricht einschließlich der Praxisbegleitung, sofern für einzelne Fächer keine gesonderten Bestimmungen des Staatsministeriums gelten.

2.1.2
Personen, die einen mindestens 90 ECTS-Punkte umfassenden Masterstudiengang oder

einen Studiengang auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben und 80 ECTS-Punkte Fachwissenschaftliche Grundlagen, wovon höchstens 20 ECTS-Punkte auf bezugswissenschaftliche Inhalte entfallen dürfen, nachweisen, für den ihrer hochschulischen Ausbildung entsprechenden theoretischen Unterricht.

2.2
Berufsfachschulen für Sozialpflege

Personen mit einer Qualifikation nach Teil C Nr. 2.1 oder Teil D Nr. 2.1 für die entsprechenden Bereiche des theoretischen und praktischen Unterrichts einschließlich der Praxisbegleitung.

3.Ausnahmeregelung für Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts

1Lehrkräfte des theoretischen Unterrichts, die einen Masterstudiengang oder einen Studiengang auf entsprechendem Niveau absolviert haben, können im Sinne einer handlungs- und kompetenzorientierten Unterrichtsgestaltung auch für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern genehmigt werden, sofern Lehrkräfte nach Teil B dieser Bekanntmachung nicht zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt nicht für allgemeinbildende Fächer, die Teil der Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder von Abschlussprüfungen in der jeweiligen Ausbildungsrichtung sind, sowie für das Fach Englisch an der Berufsfachschule für Kinderpflege. 3Ebenso ist für das Fach Sport zwingend die geforderte sportfachliche Qualifikation nachzuweisen. 4Für die Fächer Religionslehre und Religionspädagogik an der Berufsfachschule für Kinderpflege und Religionslehre an der Berufsfachschule für Sozialpflege ist neben einer einschlägigen fachlichen Qualifikation die kirchliche Lehrerlaubnis erforderlich.

4.Bestandsschutz und Übergangsvorschriften

Hinsichtlich der Regelungen zum Bestandsschutz und möglicher Übergangsvorschriften insoweit ergangenen Hinweise und Vorgaben des Staatsministeriums zu beachten.

Teil E
Besondere Bestimmungen für andere als die von den Teilen B und C erfassten Berufsfachschulen,
Fachschulen, Fachakademien und Beruflichen Oberschulen

Genehmigungsfrei nach Teil B Nr. 2.1.5 können eingestellt und verwendet werden:

  • Ärztinnen und Ärzte mit Approbation oder mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, Juristinnen und Juristen mit bestandener Erster Staatsprüfung sowie Bewerberinnen und Bewerber, die ein Masterstudium oder ein Studium auf entsprechendem Niveau abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden allgemeinbildenden oder fachtheoretischen Unterricht an Berufsschulen, Fachakademien, Fachschulen, Berufsfachschulen und der Beruflichen Oberschule;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit Deutsch als Muttersprache, die das Studium einer Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, die das Studium einer Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben und über Deutschkenntnisse und -fertigkeiten auf dem Niveau C1, nachgewiesen durch ein anerkanntes Sprachzertifikat, verfügen, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation; jedoch nicht für das Übersetzen;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Germanistik oder Deutsch als Fremdsprache an einer wissenschaftlichen Hochschule in ihrem Herkunftsland oder in Deutsch als Zweitsprache in einem deutschsprachigen Land für den Unterricht in ihrer Muttersprache als Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie für den Unterricht in den Fächern 1, 5, 6, 7 und 10 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium in ihrer Muttersprache an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule für den Unterricht in ihrer Muttersprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie für den Unterricht in den Fächern 1, 5, 6, 7 und 10 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit Deutsch als Muttersprache, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in dieser Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie in den Fächern 5, 6, 7 und 10 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe sowie im Rahmen von Berufsschule Plus (BS+) an beruflichen Schulen;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht in ihrer Muttersprache als Fremdsprache an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe und an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie in den Fächern 5, 6, 7 und 10 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer bzw. für Übersetzer und Dolmetscher in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben, für den Unterricht im Fach 8 sowie bei bestandener Dolmetscherprüfung im Fach 10 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie den Fächern 12, 13 und 14 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Wirtschaftspädagoginnen und Wirtschaftspädagogen mit bestandener Zweiten Staatsprüfung für den Unterricht im Fach 9 an den Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Rechts-, Ingenieur-, Geistes- oder Naturwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in Fachkunde und Fachterminologie (deutsch) bzw. Gerichts- und Behördenterminologie an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe oder an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer mit einem einschlägigen Fachgebiet und in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt und eine dem Fachgebiet affine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in den Fächern 7 bzw. 8 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation oder im Fach 8 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der Kulturwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den Unterricht im Fach 9 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation sowie im Fach 10 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem erfolgreich abgeschlossenen Studium der IT, Informatik, Daten- und Computerwissenschaften an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule für den ihrer Ausbildung entsprechenden Unterricht in den Fächern 11 bzw. 12 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation oder im Fach 11 laut Stundentafel an Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe;
  • Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatliche Prüfung für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher in einer Fremdsprache in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung mit Deutsch als korrespondierender Sprache in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Staat erfolgreich abgelegt haben und über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung im Übersetzen und Dolmetschen verfügen, für den Unterricht in den Fächern 1 und 11 bzw. 12 laut Stundentafel an Fachakademien für Sprachen und internationale Kommunikation;
  • Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens achtsemestriges Studium an einer Fachakademie für Musik oder einer Hochschule für Musik erfolgreich abgeschlossen haben, für den ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterricht an den Berufsfachschulen für Musik;
  • Fachlehrkräfte sowie Bewerberinnen und Bewerber mit Meisterausbildung oder vergleichbarer Qualifikation auf dem Niveau 6 des DQR, welche in der Regel nach dem Abschluss mehrere Jahre hauptberuflich bzw. hauptamtlich im entsprechenden Bereich tätig waren, als Werkstattausbilderinnen bzw. Werkstattausbilder in der ihrer Ausbildung entsprechenden fachpraktischen Tätigkeit an Fachoberschulen.

Als Muttersprache im Sinne dieses Abschnitts gilt die Sprache, in der die schulische sowie die berufliche oder hochschulische Ausbildung überwiegend erfolgte.

Teil F
Schlussbestimmungen

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft. 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Genehmigungen bleiben unberührt.

3Mit Ablauf des 31. Juli 2026 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Einstellung und Verwendung von Lehrkräften an beruflichen Schulen – Vollzug von Art. 27 Abs. 4 Satz 1 und Art. 94 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 19. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 399) außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor