Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 324 vom 05.08.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung

7072-W

Änderung des Bayerischen Förderprogramms für den Erwerb von
emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 24. Juli 2026, Az. 85-8293/542/9

1.
Die Richtlinie für das Bayerische Förderprogramm für den Erwerb von emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern vom 19. November 2025 (BayMBl. 2025 Nr. 503) wird wie folgt geändert:
1.1
Der Titel wird wie folgt gefasst:

„Bayerisches Förderprogramm für den Erwerb von Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb in Bayern“.

1.2
In Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „emissionsfreien (Art. 2 Nr. 102g AGVO) oder sauberen (Art. 2 Nr. 102f AGVO)“ gestrichen.
1.3
Nr. 4.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1
Lokalisierung
Das Nutzfahrzeug mit wasserstoffbasiertem Antrieb muss in Bayern auf den Zuwendungsempfänger zugelassen sein und an einem Sitz, Niederlassung oder einer Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers in Bayern stationiert sein.“
1.4
Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst:
„4.3
Ununterbrochene Benutzung
1Das Nutzfahrzeug mit wasserstoffbasiertem Antrieb muss während der gesamten Zeit der Zweckbindung in Benutzung sein. 2Dies muss durch jährliche Rückmeldung von Kilometerständen eigenständig gegenüber dem Projektträger nachgewiesen werden.“
1.5
Nr. 5.2.2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Mehrausgaben im Fall des Leasings entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert des Leasings des Nutzfahrzeugs mit wasserstoffbasiertem Antrieb und dem Kapitalwert des Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Zuwendung geleast worden wäre.“

1.6
Nr. 5.2.3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Betriebskosten, u. a. Energiekosten, Versicherungskosten und Wartungskosten, nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Leasingvertrag oder in sonstigen vertraglichen Vereinbarungen enthalten sind.“

1.7
In Nr. 6.5.2 Satz 1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
1.8
Nr. 6.6 wird wie folgt gefasst:
„6.6
Verwendungsnachweisverfahren
Unbeschadet der Regelungen zum Verwendungsnachweis gemäß Nr. 7 ANBest-P gilt darüber hinaus:“
1.9
In Nr. 6.6.1 wird die Angabe „zwölf“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
1.10
Nr. 6.7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Im Falle des Leasings ist mindestens eine Teilzahlung pro Jahr möglich.“

1.11
In Nr. 7.2 Satz 2 wird nach der Angabe „Zweckbindungsfrist“ die Angabe „mindestens“ eingefügt.
1.12
In Nr. 7.5 Satz 2 wird „Nr. 6.3“ durch „Nr. 6.2“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. August 2026 in Kraft.

Prof. Dr.-Ing. Frank Messerer

Ministerialdirigent