Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung und des Fahrverbots gemäß § 1 der
Ferienreiseverordnung im Freistaat Bayern zur Bewältigung der Auswirkungen des
Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 11. August 2026, Az. C14-3612-21-220
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt auf der Grundlage von § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 4 Abs. 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung (FerienreiseV) in Verbindung mit Art. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 5 Satz 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende
Allgemeinverfügung
- 1. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ist abweichend von § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO gestattet, soweit der jeweilige Transport nachweislich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen steht.
- 2. Das Führen von zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern verwendeten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ist abweichend von § 1 Abs. 1 FerienreiseV gestattet, soweit der jeweilige Transport nachweislich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen steht.
- 3. Dies gilt auch für Leerfahrten der oben genannten Fahrzeuge, die in direktem und nachweisbarem Zusammenhang mit einem der vorgenannten Transporte stehen.
- 4. Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Freistaates Bayern.
- 5. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar.
- 6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.
Nebenbestimmungen
- 1. Von der Allgemeinverfügung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt sowie zur Gewährleistung des Ferienreiseverkehrs nur im erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden.
- 2. Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.
Begründung
Aufgrund der trockenen Wettersituation in diesem bisherigen Sommer 2026 werden teils extreme Niedrigwasserstände auf den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen verzeichnet. Am Rhein werden die Pegelstände aus der ebenfalls extremen Wettersituation im Jahr 2018 bereits unterschritten. Die Donau verzeichnet ebenfalls historische Tiefstände. Auch an der Elbe wurden außergewöhnlich niedrige Wasserstände erreicht. Die Binnenschifffahrt ist hierdurch stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist daher zwingend erforderlich. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO und das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 FerienreiseV würden jedoch den Transport auf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie auf Anhängern hinter Lastkraftwagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten beschränken.
Um die betroffenen Branchen in ihren Bemühungen zu unterstützen, ihren Aufgaben weiterhin bestmöglich nachzukommen und die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen, bittet das Bundesministerium für Verkehr, dass für einen beschränkten Zeitraum die vorgenannten Verbote für Beförderungen sowie für Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen, gelockert werden.
Das Interesse der Allgemeinheit an der bestmöglichen Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft überwiegt aufgrund der derzeitigen besonderen Lage, in der ein Transport über die Binnenschifffahrtsstraßen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie eine Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße. Um das dargestellte Ziel der Allgemeinverfügung effektiv erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderlich. Aufgrund der dargestellten akut angespannten Lage auf den Binnenschifffahrtsstraßen, welche sich in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht entspannen wird, kann die Verlagerung der Transporte auf die Straße zeitlich nicht abgewartet werden, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.
Die Befristung und die Nebenbestimmungen stützen sich auf Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO. Das Wirksamwerden wird nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bestimmt.
Hinweise
- Im Freistaat Bayern wird der Nachweis einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und vom Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung bis einschließlich 31. August 2026 nicht benötigt, soweit der jeweilige Transport (einschließlich Leerfahrt) nachweislich unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen steht.
- Weisungen der zuständigen Straßenverkehrsbehörden sowie der Polizei ist nachzukommen.
- Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern ist bei den dort zuständigen Behörden zu erfragen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
- Regierungsbezirk Oberbayern:
Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, - Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz:
Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Haidplatz 1, - Regierungsbezirk Oberfranken:
Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16, - Regierungsbezirk Mittelfranken:
Verwaltungsgericht Ansbach in 91522 Ansbach, Promenade 24–28, - Regierungsbezirk Unterfranken:
Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Burkarderstraße 26, - Regierungsbezirk Schwaben:
Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
- Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
- Seit 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor