Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 338 vom 19.08.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2235.1.1.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, Deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasium, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
  • Allgemeines

2235.1.1.1-K

Änderung der Bekanntmachung über die Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen
an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und
Kollegs im neunjährigen Gymnasium

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 3. August 2026, Az. VI.9-BS5400.0/31/23

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im neunjährigen Gymnasium vom 17. März 2023 (BayMBl. Nr. 150), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Juni 2025 (BayMBl. Nr. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird die Angabe „im neunjährigen Gymnasium“ gestrichen.
1.2
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 1.1.1 wird nach der Angabe „wissenschaftlicher Taschenrechner;“ die Angabe „muss das Hilfsmittel auf digitalen Endgeräten wie Laptops, Tablets oder Smartphones installiert bzw. aufgerufen werden, so besteht für die Schulen keine Verpflichtung, eine Verwendung der entsprechenden App zu erlauben; die Entscheidung darüber liegt bei der einzelnen Schule;“ eingefügt.
1.2.2
In Nr. 1.1.2 wird die Angabe „, das nach Erklärung des Verlags die aktuellen amtlichen Regelungen vollständig umsetzt“ gestrichen.
1.2.3
Nr. 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3
in Mathematik, Physik und Informatik in MMS-Klassen bzw. MMS-Kursen (Lerngruppen, in denen die Schülerinnen und Schüler standardmäßig – auch bei Leistungsnachweisen – mit einem modularen Mathematiksystem (MMS) arbeiten) ab Jahrgangsstufe 8 zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1.1 ein MMS; Nr. 1.1.1 Halbsätze 2 und 3 gilt entsprechend; genauere Regelungen einschließlich des Übergangs vom vormaligen Computeralgebrasystem (CAS) und einem damit verbundenen Übergangszeitraum werden durch KMS getroffen;“
1.2.4
In Nr. 1.11 wird die Angabe „bis einschließlich Schuljahr 2025/2026 in Jahrgangsstufe 12 sowie“ gestrichen.
1.3
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.
Ausschluss von Hilfsmitteln sowie Zulassung zusätzlicher Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) durch die Lehrkraft

1Wenn die Lehrkraft es zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält, kann sie die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausschließen:

  • in allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;
  • in Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Politik und Gesellschaft, Geographie, Wirtschaft und Recht sowie Religionslehre bei großen und allen kleinen Leistungsnachweisen;
  • bei großen Leistungsnachweisen in modernen Fremdsprachen in Jahrgangsstufe 11, in spät beginnenden Fremdsprachen zusätzlich auch in den Jahrgangsstufen 12 und 13.

2In Mathematik kann die Lehrkraft ab Jahrgangsstufe 8 bei einzelnen schriftlichen Leistungsnachweisen zusätzlich zu einem Taschenrechner gemäß Nr. 1.1.1 die Verwendung eines modularen Mathematiksystems (MMS) ganz oder teilweise zulassen. 3Die Lehrerkonferenz kann hierzu vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen treffen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GSO). 4Weiterführende Ausführungsregelungen durch KMS bleiben vorbehalten.

5Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln bzw. die Zulassung eines MMS den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.“

1.4
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und nach der Angabe „Nr. 1“ wird die Angabe „und Nr. 2 Satz 2“ eingefügt.
1.4.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Nr. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.“

1.5
Nach Nr. 5.3 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
6.
Anzahl der Hilfsmittel pro Schülerin bzw. pro Schüler

1Von den zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur genau ein eigenes Exemplar pro Schülerin bzw. pro Schüler zugelassen. 2Die Schule kann zusätzlich weitere Exemplare zugelassener Hilfsmittel zur Benutzung durch die Schülerinnen und Schüler während der jeweiligen Leistungserhebung bzw. Abiturprüfung zur Verfügung stellen.“

1.6
Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden die Nrn. 7 und 8.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2026 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor