2011-I
Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 13. August 2026, Az. D4-2135-2-1
1.Ziele und Zweck
Die Bekanntmachung enthält Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln zu den Gefahren durch Kampfmittel sowie zur Abwehr dieser Gefahren.
2.Begriffsbestimmung
2.1Kampfmittel
1Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Explosiv-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz-, Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. 2Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere Bomben, Minen, Raketen, Panzerfäuste, Artillerie-, Gewehr- und Handgranaten, militärische Patronenmunition sowie militärische Spreng- und Zündmittel.
2.2„Alte“ und „neue“ Kampfmittel
„Alte“ Kampfmittel im Sinn dieser Bekanntmachung sind Kampfmittel, die bis Ende des Zweiten Weltkriegs hergestellt wurden; andernfalls gelten sie als „neue“ Kampfmittel.
2.3Handfeuerwaffen
Handfeuerwaffen im Sinn dieser Bekanntmachung sind Feuerwaffen (Langwaffen und Kurzwaffen entsprechend dem Waffengesetz – WaffG), die von einer einzelnen Person getragen und ohne Zuhilfenahme weiterer Personen oder Hilfsmittel eingesetzt werden können (das Kaliber liegt im Allgemeinen unter 20 mm).
2.4Kriegswaffen
1Kriegswaffen sind die in der Anlage (Kriegswaffenliste) zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) genannten Kampfmittel. 2Funktionsfähige Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen ohne Zusätze, wie zum Beispiel Leuchtspur, unterliegt dem Waffengesetz. 3Zur näheren Bestimmung der Kriegswaffeneigenschaft wird auf die „Erläuterungen zur Kriegswaffenliste“ verwiesen, die auch über die Internetseite der Zollverwaltung www.zoll.de zugänglich sind.
3.Gefahren durch Kampfmittel, Anzeige- und Ahndungsvorschriften
3.1Gefährdungspotenzial und Risiken
1Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. 2Jeder unsachgemäße Umgang birgt ein erhebliches Risiko. 3Dies gilt auch für Bodeneingriffe auf möglicherweise munitionsbelasteten Grundstücken. 4Daher bedarf es entsprechender Vorsorgemaßnahmen (vergleiche Nrn. 8 und 9).
3.2Aufgefundene Kampfmittel, Verständigung der Polizei
1Aufgefundene Kampfmittel sind stets als konkrete und unmittelbar zu beseitigende Gefahr anzusehen. 2Werden Gegenstände gefunden, die nach ihrem Aussehen Kampfmittel sein können, sind sie unverändert in der vorgefundenen Lage zu belassen. 3Die Polizei ist unverzüglich zu verständigen.
3.3Anzeigepflichten, Ahndungsvorschriften
1Sind die aufgefundenen Kampfmittel Kriegswaffen, kann es als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle angezeigt werden (§ 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 Nr. 3 KrWaffKontrG). 2Die widerrechtliche Inbesitznahme in der Absicht der Aneignung ist strafbar (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG). 3Werden von den aufgefundenen Kampfmitteln explosionsgefährliche Stoffe ganz oder teilweise fest eingeschlossen, gelten für Umgang und Überlassen in der Regel auch die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes (SprengG). 4Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 40 SprengG geahndet. 5Der Umgang mit militärischer Munition, die dem Waffengesetz unterliegt, ohne die erforderliche Erlaubnis wird als Straftat nach § 52 WaffG geahndet. 6Für die Verfolgung der Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz und dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ist das Landeskriminalamt zuständig (siehe auch Nrn. 6.4 und 7).
4.Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten
4.1Öffentliche Sicherheit, Sicherheitsbehörden
1Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Sicherheits- und Polizeirechts. 2Es handelt sich in der Regel um örtliche Gefahren, für die regelmäßig die Gemeinden als örtliche Sicherheitsbehörden zuständig sind. 3Soweit ein Handeln der Sicherheitsbehörden nicht rechtzeitig möglich ist, ergreift die Polizei die erforderlichen Maßnahmen. 4Zur Unterstützung der örtlichen Behörden hält das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration einen Kampfmittelbeseitigungsdienst vor, mit dessen Durchführung eine Fachfirma beauftragt ist (vergleiche Nr. 5).
4.2Verantwortung der Grundstückseigentümer
1Die Grundstückseigentümer sind als Zustandsstörer grundsätzlich für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, verantwortlich. 2Sie können von den Sicherheitsbehörden im Einzelfall bei Vorliegen einer konkreten Gefahr verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert.
4.3Verdacht auf Kampfmittel
1Inwieweit es geboten ist, bei einem Verdacht auf noch nicht aufgefundene Kampfmittel sicherheitsrechtlich einzuschreiten, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. 2Den örtlichen Sicherheitsbehörden obliegt es dabei, grundstücksbezogene Gegebenheiten und insbesondere Bodeneingriffe hinsichtlich der Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu bewerten und über eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer als Zustands- oder Handlungsstörer zu entscheiden.
5.Kampfmittelbeseitigungsdienst
5.1Allgemeines
1Die örtlichen Sicherheitsbehörden und die Polizei vor Ort verfügen in der Regel nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse und Einrichtungen, um konkrete Gefahren durch aufgefundene „alte“ Kampfmittel (vergleiche Nr. 2.2) abwehren zu können. 2Hierfür wird ihnen der vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorgehaltene und beauftragte Kampfmittelbeseitigungsdienst als tatsächliche freiwillige Leistung kostenfrei zur Verfügung gestellt. 3Der Kampfmittelbeseitigungsdienst und seine Ausstattung sind dabei auf die zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlichen Maßnahmen beschränkt. 4Aufgefundene Kampfmittel werden identifiziert, gegebenenfalls vor Ort unschädlich gemacht, abtransportiert und vernichtet. 5Ergeben sich bei einer solchen Maßnahme konkrete Hinweise auf weitere Munitionsgegenstände in der nächsten Umgebung der Fundstelle, geht der Kampfmittelbeseitigungsdienst diesen nach, soweit dies zur Abwehr konkreter Gefahren unmittelbar erforderlich ist. 6Alle übrigen Aufgaben, die nicht zu diesem Aufgabenspektrum des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gehören, obliegen den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden beziehungsweise der Polizei (vergleiche Art. 3 des Polizeiaufgabengesetzes – PAG). 7Dazu gehören insbesondere die erforderlichen Sicherungs- und Sicherheitsaufgaben etwa von Dämmmaßnahmen, der Einrichtung von Sicherheitsbereichen und der Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen. 8Der Kampfmittelbeseitigungsdienst steht hierbei beratend zur Verfügung. 9Bei den „neuen“ Kampfmitteln (vergleiche Nr. 2.2) wird das Landeskriminalamt tätig (siehe Nr. 7).
5.2Organisation
1Die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden im Auftrag des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration von den Sprengkommandos München und Nürnberg ausgeführt.
2Das Sprengkommando München (Telefon 089 3116058) ist zuständig für
- den Regierungsbezirk Oberbayern (ohne Landkreis Eichstätt),
- den Regierungsbezirk Niederbayern und
- den Regierungsbezirk Schwaben (ohne Landkreis Donau-Ries).
3Das Sprengkommando Nürnberg (Telefon 09128 2200) ist zuständig für
- die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
- den Landkreis Eichstätt (Regierungsbezirk Oberbayern) und
- den Landkreis Donau-Ries (Regierungsbezirk Schwaben).
6.Maßnahmen beim Fund „alter“ Kampfmittel sowie beim Fund von Handfeuerwaffen und deren Munition
6.1Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Handfeuerwaffen und deren Munition
1Die Polizei nimmt Kampfmittel, die nach Art und Größe keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten, sowie Handfeuerwaffen und Munition für Handfeuerwaffen in Verwahrung. 2Über das weitere Vorgehen entscheidet die Polizei unter Berücksichtigung der Prüfung strafrechtlicher Normen (siehe Nr. 6.4). 3Bei der Vernichtung von aus Funden stammender Munition kann sich die Polizei der Hilfe des zuständigen Sprengkommandos bedienen.
6.2Kampfmittel, die nach Art und Größe explosionsgefährliche Stoffe enthalten können und nicht unter die Nrn. 6.1 oder 6.3 fallen
1Beim Fund von Kampfmitteln, die nach Art und Größe explosionsgefährliche Stoffe enthalten können und nicht unter die Nrn. 6.1 oder 6.3 fallen (zum Beispiel Artillerie- und Mörsergranaten, Handgranaten), verständigt die Polizei unverzüglich das zuständige Sprengkommando und die örtliche Sicherheitsbehörde. 2Die Polizei sichert die aufgefundenen Kampfmittel vor unbefugtem Zugriff und sonstigen Einwirkungen. 3Wenn es besondere Umstände erfordern, kann in Absprache mit dem Sprengkommando auch das Landeskriminalamt um Unterstützung gebeten werden.
6.3Kampfmittel, die nach Art und Größe größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe enthalten können oder deren Art und Größe nicht erkennbar ist
Beim Fund von Kampfmitteln, die nach Art und Größe größere Mengen explosionsgefährlicher Stoffe enthalten können (zum Beispiel Bomben, Luftminen) oder deren Art und Größe nicht erkennbar ist, verständigt die Polizei unverzüglich das zuständige Sprengkommando und die örtliche Sicherheitsbehörde sowie – soweit erforderlich – die Kreisverwaltungsbehörde als untere Katastrophenschutzbehörde.
6.3.1Gefahrenbereich, Räumung, Sicherheitsmaßnahmen
- 6.3.1.1
- 1Die Polizei räumt den gefährdeten Umkreis der Fundstelle (Gefahrenbereich) unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten möglichst schnell und möglichst weiträumig und sperrt ihn ab. 2Wenn möglich, sollte ein Gefahrenbereich von mindestens 1 000 m Radius zugrunde gelegt werden. 3Bietet eine Bebauung Schutz, kann dieser Abstand dort angemessen verringert werden.
- 6.3.1.2
- Liegen innerhalb des Gefahrenbereichs Versorgungseinrichtungen, Betriebsstätten von Verkehrs- oder Telekommunikationsunternehmen, bedeutende Verkehrsanlagen oder sonstige Kritische Infrastrukturen, so unterrichtet die Polizei auch die hierfür zuständigen Stellen.
- 6.3.1.3
- Die Polizei informiert die fachkundige Person des Sprengkommandos möglichst frühzeitig und nochmals beim Eintreffen am Fundort über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und entscheidet im Benehmen mit ihr und soweit erforderlich der örtlichen Sicherheitsbehörde, ob sie ausreichen, ausgedehnt werden müssen oder eingeschränkt werden können.
6.3.2Beseitigung der Explosionsgefahr, Abtransport des Kampfmittels
- 6.3.2.1
- 1Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel entschärft werden kann, ist im Benehmen mit ihr – möglichst nach Anhörung der beteiligten Behörden und betroffenen Betriebe – die Zeit der Entschärfung möglichst so zu wählen, dass die im Gefahrenbereich liegenden Betriebe und der Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. 2Die Entschärfung darf erst beginnen, wenn die Leitung des Polizeieinsatzes den Vollzug der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen festgestellt hat.
- 6.3.2.2
- 1Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel nicht entschärft, aber abtransportiert werden kann, sind die nach ihren Angaben erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen von der Polizei und soweit erforderlich der örtlichen Sicherheitsbehörde zu treffen. 2Das Transportfahrzeug ist polizeilich zu begleiten.
- 6.3.2.3
- Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass das Kampfmittel gesprengt werden muss, sind die nach ihren Angaben erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen von der Polizei und soweit erforderlich der örtlichen Sicherheitsbehörde zu treffen.
- 6.3.2.4
- 1Stellt die fachkundige Person des Sprengkommandos fest, dass keine Explosionsgefahr mehr besteht (zum Beispiel nach Entschärfen des Kampfmittels), sind die getroffenen Maßnahmen aufzuheben. 2Der Abtransport des Kampfmittels ist gegebenenfalls durch entsprechende Verkehrsmaßnahmen zu unterstützen.
- 6.3.2.5
- Die Entscheidungen der fachkundigen Person des Sprengkommandos zur fachgerechten Behandlung des Kampfmittels sowie die von der Sicherheitsbehörde oder der Polizei dazu begleitend zu treffenden Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen (etwa Evakuierungs- und Dämmmaßnahmen) sind schriftlich zu dokumentieren.
6.4Strafbare Handlungen
1Stehen Kampfmittel im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, führt die Polizei die Ermittlungen durch (siehe auch Nr. 3). 2Die Kampfmittel stellen Beweismittel dar, Transport und Asservierung obliegen der Polizei.
7.Polizeiliche Maßnahmen beim Fund „neuer“ Kampfmittel
1Bei „neuen“ Kampfmitteln (vergleiche Nr. 2.2), die aufgefunden werden, ist nicht auszuschließen, dass diese im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen (Verstoß gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, Sprengstoffgesetz oder Waffengesetz). 2Über den Fund „neuer“ Kampfmittel haben die örtlichen Sicherheitsbehörden beziehungsweise die Polizei bei Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz oder dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen unverzüglich das Landeskriminalamt zu unterrichten. 3Das Landeskriminalamt führt alle erforderlichen Maßnahmen wie die Identifizierung und gegebenenfalls Entschärfung sowie die Zerlegung, den Abtransport und die Vernichtung dieser Gegenstände durch. 4Das Landeskriminalamt ist über seine Führungsgruppe F2 Einsatz/KOST-Bayern unter der Telefonnummer 089 1212-2060 ständig erreichbar. 5Bei Kampfmitteln der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte ist zugleich die nächstgelegene militärische Dienststelle zu verständigen. 6Im Übrigen wird auf die Bekanntmachung über die Tätigkeit der Polizei im Sprengstoffwesen hingewiesen.
8.Vorgehen bei möglicherweise kampfmittelbelasteten Grundstücken
8.1Verantwortung der Grundstückseigentümer
1Die Beseitigung von konkreten Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen können, liegt in der Verantwortung der Grundstückseigentümer (siehe auch Nr. 4.2). 2Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (siehe Nr. 5), die Kampfmittelbelastung oder Kampfmittelfreiheit von Grundstücken zu beurteilen oder zu bescheinigen.
8.2Recherchen, Gefahrenbewertung
1Eine zentrale Übersicht über Fundorte von Kampfmitteln beziehungsweise Grundstücke, auf denen noch Kampfmittel zu vermuten sind, (zum Beispiel Kampfmittelkataster) besteht für das Gebiet des Freistaates Bayern nicht. 2Grundlage vorsorglicher Maßnahmen müssen daher in der Regel grundstücksbezogene historische Recherchen und eine darauf bezogene Gefahrenbewertung sein. 3Umfassende Informationen hierzu enthalten die vom Bund für seine Vorhaben erstellten Baufachlichen Richtlinien Kampfmittelräumung (www.bfr-kmr.de). 4Die Gemeinden verfügen in der Regel über archivarische Unterlagen zu Kampfhandlungen, Bombenangriffen und Ähnlichem. 5Im Hinblick auf Bombenangriffe, aber auch auf Gegebenheiten bei Kriegsende können in besonderer Weise alliierte Luftbilder zur Recherche dienen. 6Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Telefon 089 2129-1111) verfügt über etwa 64 000 und damit über etwa ein Drittel der derzeit verfügbaren alliierten Luftbilder von Bayern, von denen gegen Gebühr analoge und digitale Abzüge bezogen werden können (www.ldbv.bayern.de – Produktrubrik „Luftbilder“). 7Allerdings kann dort keine Aussage getroffen werden, ob es für den jeweiligen Bereich anderweitig noch weitere Luftbilder (etwa im Zusammenhang mit anderen Luftangriffen) gibt, die für eine Bewertung von Bedeutung sind. 8Für eine grundstücksbezogene Recherche und Bewertung empfiehlt es sich, Fachfirmen mit moderner volldigitaler oder optisch-digitaler Auswertestation und entsprechender Erfahrung in der Auswertung von Kriegsluftbildern zu beauftragen (Adressenliste siehe Nr. 10).
8.3Maßnahmen
1Sind auf Grundstücken konkrete Maßnahmen veranlasst, ist es Aufgabe der Grundstückseigentümer, Fachfirmen zu beauftragen (Adressenliste siehe Nr. 10). 2Geborgene „alte“ Kampfmittel übergeben die Fachfirmen dem Kampfmittelbeseitigungsdienst, der sie gegebenenfalls vor Ort unschädlich macht, abtransportiert und vernichtet. 3Für diese Tätigkeiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden keine Kosten erhoben. 4Wegen der Übergabe und sonstiger Modalitäten haben sich die Fachfirmen zeitnah mit dem zuständigen Sprengkommando in Verbindung zu setzen – unbeschadet von der nach dem Sprengstoffgesetz erforderlichen Anzeige der Maßnahme beim Gewerbeaufsichtsamt.
9.Bebauung von Grundstücken
9.1Baumaßnahmen
1Nach der Bayerischen Bauordnung darf die Bebauung eines Grundstücks die öffentliche Sicherheit nicht gefährden (Art. 3 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung – BayBO). 2Das Grundstück muss so beschaffen sein, dass es für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO). 3Insoweit ist die Freiheit von Kampfmitteln eine besondere Eigenschaft des Baugrunds. 4Die Verantwortung für Gefährdungen durch Kampfmittel bei Baumaßnahmen liegt bei den Bauherren und den bauausführenden Firmen. 5Sie haben auch einem Verdacht auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel nachzugehen und erforderliche Maßnahmen zu veranlassen. 6Auf die für Bauvorhaben auf möglicherweise kampfmittelbelasteten Flächen geltenden Vorschriften, Regeln und Informationsschriften der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird hingewiesen, insbesondere auf die DGUV-Information 201-027 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung“ sowie die DGUV-Regel 101-008 „Arbeiten im Spezialtiefbau“ (siehe www.bgbau.de).
9.2Baugenehmigung, Bauleitplanung
1Bestehen Anhaltspunkte für eine Kampfmittelbelastung des Baugrunds, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen oder Hinweisen versehen und gegebenenfalls den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder sonstige Anordnungen erlassen. 2Nach den allgemeinen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen ist die Bauaufsichtsbehörde generell aber nicht gehalten, selbst Gefahrenerforschungseingriffe vorzunehmen oder anzuordnen (vergleiche Nr. 4). 3Bei der Bauleitplanung haben die Gemeinden Anhaltspunkte für Belastungen durch Kampfmittel in die Abwägung einzustellen. 4Für die Gemeinde besteht insoweit eine Ermittlungs- und Aufklärungspflicht.
10.Internetseite, Adressen von Fachfirmen
1Über die Internetseite des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zur Kampfmittelbeseitigung (https://www.stmi.bayern.de/a-z/anzeigen/kampfmittelbeseitigung) stehen Adressenlisten mit Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung und Fachfirmen für Luftbildauswertung sowie gegebenenfalls weitere Informationen zur Verfügung. 2Die Adressenlisten sind nicht abschließend. 3Aus der Nennung können keine über die nachfolgend genannten Aufnahmevoraussetzungen hinausgehenden Aussagen abgeleitet werden. 4Das aktuelle Vorliegen dieser Voraussetzungen sowie fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sind ausschließlich von der jeweiligen Firma zu verantworten. 5Die Adressenliste „Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung“ enthält Firmen, die nachgewiesen haben, dass sie über die zur Kampfmittelbeseitigung erforderliche Fachkunde gemäß § 9 SprengG oder über Fachpersonal mit Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG in Bezug auf Kampfmittelbeseitigung verfügen sowie die Erlaubnis gemäß § 7 SprengG besitzen. 6In der Adressenliste „Fachfirmen für Luftbildauswertung“ sind Firmen genannt, die zur Auswertung von Kriegsluftbildern – als Grundlage einer grundstücksbezogenen Bewertung – eine moderne volldigitale beziehungsweise optisch-digitale Auswertestation und damit den höchsten technischen Standard einsetzen. 7Aussagen zu der für Recherche, Auswertung und Bewertung von Kriegsluftbildern erforderlichen Erfahrung sind gegebenenfalls von den Firmen einzuholen.
11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2031 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2026 tritt die Bekanntmachung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel vom 15. April 2010 (AllMBl. S. 136) außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor