784-L
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 18. August 2026, Az. M4-7687.3-1/573
1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671),
- Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen,
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission,
- Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
- Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz,
- Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz),
- Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung),
- Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz),
- Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die Verwaltungsvorschriften hierzu, sowie die Nrn. 1.1, 1.4, 1.5, 5a, 5b, 6, 8 und 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
- Gesetz über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Zuständigkeits- und Vollzugsgesetz – ZuVLFG)
in der jeweils geltenden Fassung.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Präambel
1Das Programm ist ein wichtiger Baustein der Bayerischen Ernährungsstrategie und damit der Ernährungsbildung in Bayern. 2Im Rahmen dieser Richtlinie soll die kostenlose Abgabe von Obst, Gemüse und Milch unter den nachfolgend genannten Bedingungen und nach Verfügbarkeit der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel gefördert werden. 3Die Richtlinie dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst, Gemüse und Milch in Kindergärten und Häusern für Kinder und schulischen Einrichtungen im Rahmen eines von der Europäischen Union eingeführten und mitfinanzierten EU-Schulprogramms in Bayern. 4Die Umsetzung des EU-Schulprogramms erfolgt auf Grundlage einer regionalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Umsetzung eines Schulprogramms in Bayern.
1.Zweck der Zuwendung
1Durch diese Förderung soll der Verzehr von Obst, Gemüse, sowie Milch bei Kindern möglichst dauerhaft erhöht werden. 2Bereits im Kindergarten- und Grundschulalter soll der Grundstein für eine gesunde Ernährung gelegt und eine hohe Wertschätzung für Lebensmittel erreicht werden.
2.Gegenstand der Förderung
1Gegenstand der Förderung ist die Belieferung von teilnahmeberechtigten Einrichtungen (siehe Nr. 3.2) mit Obst, Gemüse und Milch entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben. 2Es sind grundsätzlich nur Lieferungen förderfähig, wenn der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung zugelassen ist (vgl. Nr. 3.1).
- 2.1
- Förderfähige Produkte
1Förderfähig sind frisches Obst und Gemüse einschließlich Bananen, sowie Milch gemäß Verordnung (EU) 2017/40, wobei auch genussfertig, stückig vorbereitete und/oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. verpackte Apfelschnitze oder Karottenstifte) einbezogen werden können. 2Die Sortimentsliste unter Nr. 2.1.1 soll als Orientierung für eine Auswahl an Obst- und Gemüsearten in Abstimmung zwischen der belieferten Einrichtung und dem Lieferanten dienen. 3Es handelt sich dabei um eine nicht abschließende Liste, die durch Vereinbarung zwischen der belieferten Einrichtung und dem Lieferanten im Einzelfall ergänzt werden kann, sofern die ausgewählten Erzeugnisse den lebensmittelrechtlichen und den nach Verordnung (EU) 2017/40 vorgegebenen Anforderungen entsprechen. 4Unter Nr. 2.1.2 wird die förderfähige Milch definiert. 5Hier handelt es sich um eine abschließende Liste.
- 2.1.1
- Förderfähiges Obst und Gemüse
Äpfel, Aprikosen, Bananen, Birnen, Blaubeeren, Brombeeren, Clementinen, Erdbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Jostabeeren, Kirschen, Kiwis, Mandarinen, Melonen1, Mirabellen, Nektarinen, Orangen, Pfirsiche, Pflaumen, Stachelbeeren, Trauben, Zwetschgen und weitere Obstarten.
Gurken, Karotten, Kohlrabi, Paprika, Radieschen, Rettich, Tomaten, Zucchini, Fenchel, Sellerie und weitere Gemüsearten.
- 2.1.2
- Förderfähige Milch
- pasteurisierte Milch,
- ESL-Milch,
- H-Milch,
- auch Ziegen- und/oder Schafmilch,
jeweils ab Fettstufe 1,5 % und ohne Zusätze von Zucker, Fett, Salz, Süßungsmitteln, Früchten und Fruchtzubereitungen, Stabilisatoren, Gelatine und Pektinen.
- 2.2
- Nicht förderfähige Produkte
- Nüsse, z. B. Wal-, Hasel- und Erdnüsse,
- Sauerkonserven, Trockenobst, Obst- und Gemüsesäfte,
- Rohmilch, Vorzugsmilch.
3.Zuwendungsempfänger
- 3.1
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassenen Lieferanten.
- 3.2
- Teilnahmeberechtigte Einrichtungen und begünstigte Kinder
1Begünstigt sind Kinder in Kindergärten und Häusern für Kinder sowie Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Bayern und vergleichbaren Einrichtungen gem. Nr. 5.3. 2Bei Heilpädagogischen Tagesstätten sind alle Kinder unabhängig vom Alter bis zum Schuleintritt begünstigt.
3Nicht teilnahmeberechtigt sind Kinder in Kinderhorten und -krippen, sowie in nicht regelmäßig besuchten Einrichtungen wie z. B. Schullandheime oder Krankenhausschulen.
- 3.3
- Anmeldung der Einrichtungen für das Schuljahr 2026/2027
1Voraussetzung für eine Teilnahme einer Einrichtung (gemäß Nr. 3.2) im Schuljahr 2026/2027 ist, dass sie in dem vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) vorgegebenen Anmeldezeitraum durch einen Lieferanten (gemäß Nr. 6) über iBALIS für die jeweilige Produktgruppe angemeldet wird und die Anmeldung durch die Einrichtung fristgerecht bestätigt wird.
2In der Anmeldung wird pro Produktgruppe festgelegt, ob für die Einrichtung die Portionspauschale für Bio-Produkte oder konventionelle Produkte ausbezahlt werden kann.
3Der Anmeldezeitraum wird im Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.
4.Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen
Die Zuwendung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden bzw. es sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:
- 4.1
- Lieferverhältnis
1Die Rechte und Pflichten des Lieferanten sowie der Einrichtung sind im jeweiligen Merkblatt aufgeführt. 2Mit dem Antrag auf Zuwendung bzw. der Lieferbestätigung bestätigen der Lieferant und die Einrichtung, dass sie vom Merkblatt Kenntnis genommen haben und die jeweiligen Verpflichtungen eingehalten haben bzw. einhalten. 3Die erforderlichen Merkblätter und Formulare stehen im Förderwegweiser des StMELF unter www.stmelf.bayern.de/foerderung/schulprogramm zur Verfügung.
- 4.2
- Verpflichtungen der Lieferanten
Die Lieferanten sind verpflichtet:
- zum Zeitpunkt der Lieferung ein von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde registrierter und/oder zugelassener Lebensmittelunternehmer bzw. Lebensmittelunternehmerin und gemäß Nr. 6 als Lieferant im EU-Schulprogramm zugelassen zu sein,
- nur förderfähige Produkte zu beantragen,
- jeder belieferten Einrichtung für jede Lieferung einen Lieferschein mit folgenden Mindestangaben auszuhändigen:
- Name des Lieferanten,
- belieferte Einrichtung,
- Lieferdatum,
- gelieferte Produkte,
- Fettgehalt bei Milch,
- Produktart (konventionell oder ökologisch/biologisch bzw. Umstellungserzeugnis),
- Menge in Kilogramm bzw. Liter.
Ein Duplikat des Lieferscheins muss beim Lieferanten verbleiben.
- den Entzug der Zulassung als Lebensmittelunternehmer bzw. Lebensmittelunternehmerin, Betriebsübergaben, Änderungen der Unternehmensform, Änderung des Namens oder Änderung der Adresse unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
- 4.3
- Verpflichtungen der Einrichtungen
Die teilnehmenden Einrichtungen sind verpflichtet:
- pädagogische Begleitmaßnahmen umsetzen.
Die verpflichtende Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen ist bei der Teilnahme von Kindergärten und Häusern für Kindern über die verbindliche Umsetzung des Bildungsziels „Gesundheitsbildung“ (§ 13 Kinderbildungsverordnung) erfüllt.
Bei den Grund- und Förderschulen sind diese über die Umsetzung des Lehrplans abgedeckt.
Teilnahmeberechtigte vergleichbare Einrichtungen müssen ebenfalls für alle Kinder pädagogische Begleitmaßnahmen durchführen, die das Wissen und Verständnis der Kinder zu Ernährung und Landwirtschaft fördern. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen muss bei Vor-Ort-Kontrollen belegt werden können.
Orientierung zur Umsetzung bieten der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales mit seinen Inhalten zum Themenbereich Ernährung und der LehrplanPlus und die Handreichung „Alltagskompetenzen − Schule fürs Leben“ des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.
Beispiele für pädagogische Begleitmaßnahmen befinden sich auf dem Förderwegweiser www.schulprogramm.bayern.de.
- mit der Postervorlage oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen. Das Poster steht zum Download im Förderwegweiser des StMELF bereit.
- die gelieferten Produkte an die Kinder zu verteilen.
- die gelieferten Produkte nicht für die Zubereitung der üblichen Kita- und Schulmahlzeiten zu verwenden.
- die Zahl der zu Beginn des Schuljahres in der Einrichtung registrierten Kinder nachvollziehbar zu dokumentieren, wenn die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht digital vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bzw. vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt werden kann
- 4.4
- Lieferung von Bio-Produkten
1Im Rahmen dieser Richtlinie zur Umsetzung des EU-Schulprogramms gelten sowohl ökologische/biologische Erzeugnisse gemäß Art 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 als auch Umstellungserzeugnisse gemäß Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2018/848 (Umstellungserzeugnisse) als Bio-Produkte.
2Lieferanten, die Bio-Produkte liefern, müssen dies nachweisen. 3Der Nachweis hat durch eine Bio-Zertifizierung des Lieferanten, sowie die Ausweisung der Bio-Produkte auf den Lieferscheinen zu erfolgen. 4Die Bio-Zertifizierung ist im jeweiligen Schuljahr spätestens bei der erstmaligen Beantragung einer Auszahlung für die Lieferung von Bio-Produkten der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 5Die Lieferscheine werden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle geprüft.
6Bio-Produkte können nur dann von zertifizierten Lieferanten abgerechnet werden, wenn die Einrichtung für die Produktqualität „Bio“ angemeldet ist.
5.Art und Umfang der Zuwendung
- 5.1
- Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Kosten
1Die zuwendungsfähigen Kosten werden pro definierte beihilfefähige Portion durch einen bayernweit einheitlichen Pauschalbetrag festgelegt. 2Der Pauschalbetrag pro Portion liegt bei 0,35 € für konventionelle Produkte und bei 0,46 € für Bio-Produkte und Umstellungserzeugnisse. 3Die Mindestportionsgrößen sind wie folgt festgelegt:
- 100 Gramm Obst und Gemüse,
- 200 Milliliter Milch.
- 5.3
- Höhe der Förderung
1Die maximal zuwendungsfähige Menge pro Aktionszeitraum und Einrichtung berechnet sich aus den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder aller angemeldeten Einrichtungen und den festgesetzten Portionspauschalen.
2Die Höhe der Zuwendung berechnet sich aus der beantragten Menge sowie den festgesetzten Portionspauschalen. 3Die Zuwendung wird begrenzt durch die festgelegte maximale zuwendungsfähige Menge, die pro Einrichtung in iBALIS hinterlegt ist.
4Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich dabei wie folgt:
5In Häusern für Kinder und Kindergärten bemisst sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder an der Anzahl der Kinder, die im KiBiG.web für die Einrichtung im Bericht „Auswertung (rechnerische) freie Plätze“ in der Spalte „Belegung der Einrichtung mit Kindern im Alter von 3-6“ eingetragen sind und vom StMELF zum festgelegten Abfragezeitpunkt aus KiBiG.web abgefragt werden.
6Für Schulen bemisst sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die vom StMELF zum festgelegten Abfragezeitpunkt über das Verfahren Amtliche Schuldaten abgefragt werden.
7Für die Einrichtungen, für die die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nicht digital vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bzw. vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt werden kann und die deshalb die Anzahl per Meldeblatt an die Bewilligungsbehörde melden, errechnet sich die Zahl der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
- an der Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die zu Beginn des Schuljahres in der Einrichtung registriert bzw. eine Platzzusage haben. bzw.
- an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die zu Beginn des Schuljahres in der Schule für das Schuljahr registriert bzw. angemeldet sind.
8Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul- bzw. Kindergartenjahr.
9Der Lieferant kann die maximal zuwendungsfähige Menge pro Einrichtung und Aktionszeitraum nach Festlegung in iBALIS einsehen.
10Die Einrichtungen werden per E-Mail über die maximal zuwendungsfähige Menge ihrer Einrichtung und die zugrundeliegende Kinderzahl informiert.
- 5.4
- Mehrfachförderung
Maßnahmen, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
6.Zulassungsverfahren
1Lieferanten müssen vor der Teilnahme am EU-Schulprogramm durch die Bewilligungsbehörde gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40 zugelassen werden. 2Die Antragsformulare werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht.
- 6.1
- Zulassungsvoraussetzungen
1Die Zulassungsvoraussetzungen ergeben sich aus Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/40. 2Des Weiteren setzt die Zulassung die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde über die Registrierung und/oder Zulassung als Lebensmittelunternehmerin bzw. Lebensmittelunternehmer voraus. 3Darüber hinaus muss sich der Lieferant verpflichten, eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (BALIS-Nummer) zu führen, die er bei dem für ihn zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen kann.
- 6.2
- Entscheidung über die Zulassung
Die Bewilligungsbehörde prüft die Zulassungsvoraussetzungen, lässt die Lieferanten zu und veröffentlicht die Liste(n) der zugelassenen Lieferanten mit den Kontaktdaten im Internet-Förderwegweiser des StMELF.
- 6.3
- Vorzeitiger Maßnahmebeginn
1Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt ab Bekanntgabe des Zulassungsbescheides als erteilt. 2Ab diesem Zeitpunkt darf der Antragsteller die Einrichtungen zu den im Internet-Förderwegweiser veröffentlichten, jeweils gültigen Bedingungen beliefern.
7.Antrags- und Kontrollverfahren
- 7.1
- Antragstellung
1Für die in den Aktionszeiträumen gelieferten zuwendungsfähigen Produkte sind Anträge auf Gewährung der Zuwendung im Rahmen der Online-Antragstellung über iBALIS einzureichen.
2Dabei bezieht sich die Antragsfrist gemäß Verordnung (EU) 2017/39 auf das Ende des jeweiligen Aktionszeitraums. 3Für jede belieferte Einrichtung ist eine eigene Lieferbestätigung mit dem Antrag einzureichen.
4Die Aktionszeiträume werden im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlicht. 5Mit der Lieferbestätigung bestätigt die Einrichtung den Erhalt der Waren gemäß den ihr vorliegenden Lieferscheinen, deren ordnungsgemäße Qualität und Verteilung sowie die Durchführung der Verpflichtungen der Einrichtung lt. Nr. 4.3.
6Der Verwendungsnachweis gilt mit der im Antrag eingereichten und von der Einrichtung bestätigten Lieferbestätigung als erbracht.
- 7.2
- Bewilligung, Auszahlung und Aufbewahrungsfristen
1Die Bewilligungsbehörde erlässt auf Basis der eingereichten Belege einen Bewilligungsbescheid. 2Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Mittelfreigabe durch das StMELF. 3Die Lieferscheine sind von der Einrichtung und dem Lieferanten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.
- 7.3
- Kontrollen
1Die Bewilligungsbehörde führt die Verwaltungskontrollen nach Verordnung (EU) 2017/39 durch. 2Der Prüfdienst der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt die Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Vorgaben durch und übermittelt die Ergebnisse der Bewilligungsbehörde zur weiteren Verwendung.
8.Zuständigkeit
Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
9.Aufhebung des Zuwendungsbescheides, Rückforderungen, Verzinsung
- 9.1
- Rückforderungen, Sanktionen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung gewährter Zuschüsse und die Verzinsung richten sich nach Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 ZuVLFG, i. V. m. §§ 10, 14 Marktorganisationsgesetz i. V. m. Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Die ggf. erforderliche Verhängung von Sanktionen richtet sich nach Art. 8 Verordnung (EU) 2017/40.
- 9.2
- Hochrechnung von Fehlern, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt werden
1Vom Prüfdienst festgestellte Fehler im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle werden von der Bewilligungsbehörde monetär bewertet. 2Soweit beim Antragsteller keine Vollprüfung durchgeführt worden ist, wird die ermittelte monetäre Abweichung in Relation zum Wert der gezogenen Stichprobe gesetzt. 3Der notwendige Rückforderungsbetrag wird ermittelt, indem die festgesetzte prozentuale Abweichung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen worden ist, hochgerechnet wird. 4Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die beanstandete Lieferperiode durch einen unabhängigen Dritten vollständig überprüfen zu lassen, um den tatsächlichen monetären Fehler festzustellen.
- 9.3
- Ausschluss bei Verstößen
1Soweit festgestellt wird, dass eine belieferte Einrichtung gegen die ihr obliegenden Verpflichtungen gemäß Nr. 4.3 verstoßen hat, kann die Einrichtung für einen oder mehrere Aktionszeiträume oder dauerhaft von der Teilnahme am EU-Schulprogramm ausgeschlossen werden.
2Soweit festgestellt wird, dass ein Lieferant gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen gemäß Nr. 4.2 verstoßen hat, kann die Zulassung gemäß Art 7 Verordnung (EU) 2017/40 ausgesetzt oder entzogen werden.
10.Information und Publizität
1Die Vorgaben von Art. 98 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen über die Informations- und Publizitätsmaßnahmen sowohl für die Zuwendungsempfänger als auch für die Öffentlichkeit sind entsprechend anzuwenden. 2Die Antragsteller sind rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass das geltende EU-Recht die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Interesse einer verbesserten Transparenz über alle gewährten Zuwendungen mindestens einmal jährlich ein Verzeichnis zu veröffentlichen, das Auskunft gibt über die einzelnen Begünstigten, die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel sowie die geförderten Vorhaben bzw. die Maßnahmen, aus denen die Zuwendungen gewährt wurden.
3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in der öffentlichen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor