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Änderung der Bekanntmachung über Offene Ganztagsangebote an Schulen
für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 24. August 2026, Az. III.4-BO4207.6.2/68
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 vom 30. März 2020 (BayMBl. Nr. 228) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Satz 7 der Präambel wird vor der Angabe „44“ die Angabe „Art.“ gestrichen.
- 1.2
- In Nr. 1.2 Satz 3 wird die Angabe „10. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 86)“ durch die Angabe „23. Januar 2026 (BayMBl. Nr. 48)“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 1.4 wird die Angabe „Kinderhorte“ durch die Angabe „Horte“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 2.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Satz 3 wird die Angabe „Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs (StGB)“ durch die Angabe „in Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftat“ ersetzt.
- 1.4.2
- Satz 6 wird wie folgt geändert:
- 1.4.2.1
- Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „ab 1. März 2020“ gestrichen.
- 1.4.2.2
- Im siebten Spiegelstrich wird die Angabe „Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG“ durch die Angabe „Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 BayEUG“ und die Angabe „gegenüber“ durch die Angabe „bei“ ersetzt.
- 1.5
- Der Nr. 2.2.5 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Sofern eine Kooperation sich auf einzelne fachspezifische Bildungs- und Betreuungsangebote mit geringem Umfang beschränkt, ist die Benennung einer vor Ort verantwortlichen Person mit einer auf den Inhalt dieses Angebots bezogenen Fachqualifikation ausreichend.“
- 1.6
- In Nr. 2.2.6 Satz 1 wird nach der Angabe „Abstimmung mit dem“ die Angabe „jeweiligen“ eingefügt.
- 1.7
- In Nr. 2.2.9 wird die Angabe „zum Vollzug des ab 1. März 2020 geltenden Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ durch die Angabe „zur Umsetzung eines ausreichenden Masernschutzes gemäß § 20 Abs. 8 ff. IfSG“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 2.3.6 Satz 1 wird die Angabe „seiner Zuständigkeit gemäß“ durch die Angabe „von“ ersetzt.
- 1.9
- In Nr. 2.4.2 Satz 2 wird die Angabe „Halbtagsschülern“ durch die Angabe „Halbtagsschülerinnen und -schülern“ ersetzt.
- 1.10
- Nr. 2.4.5 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 4“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.
- 1.10.2
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Es gilt § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO).“
- 1.11
- Nr. 2.4.6 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Satz 1 wird die Angabe „S.“ durch die Angabe „Satz“ ersetzt.
- 1.11.2
- In Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt und nach der Angabe „Gründe und“ die Angabe „der“ eingefügt.
- 1.12
- In Nr. 2.5.1 Satz 4 wird die Angabe „Mindestzahl“ durch die Angabe „Mindestanzahl“ ersetzt.
- 1.13
- Nr. 2.5.3 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Schülerinnen und Schüler werden je nach Teilnahme innerhalb der Kernzeit im erforderlichen Zeitumfang an dem offenen Ganztagsangebot für die Berechnung der Zählschüler zur Bestimmung der Gruppenanzahl berücksichtigt. 2Dabei kann die Teilnahme an einem unterrichtlichen Angebot (z. B. Pflichtunterricht oder Wahlangebot) bei einer Teilnahme am offenen Ganztagsangebot an vier Unterrichtstagen an bis zu zwei Nachmittagen, bei einer Teilnahme am offenen Ganztagsangebot an zwei oder drei Tagen nur an einem einzelnen Nachmittag berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot im erforderlichen Zeitrahmen gemäß Nr. 2.1.2.1 teilnehmen.“
- 1.14
- Nr. 2.5.4 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Die Betreuungszeiten von Schülerinnen und Schülern, die gemäß Nr. 2.4.4 mindestens an zwei Unterrichtstagen in der Woche im erforderlichen Umfang je Betreuungstag an dem offenen Ganztagsangebot teilnehmen, können bei der Bestimmung der Zählschülerzahl nach Nr. 2.5.3 für die Gruppenbildung berücksichtigt werden. 2Dabei wird eine Teilnahme wie folgt gewertet:
- an zwei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,5,
- an drei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,75 und
- an vier Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 1,0.“
- 1.14.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.14.3
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
- 1.15
- Nr. 2.6.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Für die Teilnahme an einem offenen Ganztagsangebot gilt § 22 BaySchO.“
- 1.16
- Nr. 2.6.3 wird wie folgt gefasst:
- „2.6.3
- Bei Bildungs- und Betreuungsangeboten sind die im Schulbereich je nach fachlicher Ausrichtung einschlägigen Sicherheitsbestimmungen und Bekanntmachungen des Staatsministeriums entsprechend zu berücksichtigen.“
- 1.17
- In Nr. 2.6.7 Satz 1 wird nach der Angabe „Bekanntmachung zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192),“ die Angabe „geändert durch Bekanntmachung vom 4. Juni 2025 (BayMBl. Nr. 260),“ eingefügt.
- 1.18
- In Nr. 3.1.1 Satz 3 wird vor der Angabe „44“ die Angabe „Art.“ gestrichen.
- 1.19
- In Nr. 3.1.2.8 wird die Angabe „Sachaufwand“ durch die Angabe „Schulaufwand“ ersetzt.
- 1.20
- Nr. 3.2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.20.1
- Die Sätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„2Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftat verurteilt worden sein. 3Das Personal darf in den offenen Ganztagsangeboten an kommunalen Schulen nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgelegt hat, es sei denn die Vorlage ist gemäß Art. 60a Abs. 3 Satz 4 oder 5 BayEUG entbehrlich. 4Das Personal darf in den offenen Ganztagsangeboten an staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des BZRG im Original oder in beglaubigter Kopie bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat; zur Verwaltungsvereinfachung kann diese Vorlage auch gesammelt durch den Schulträger mit schulbezogenen Listen erfolgen. 5Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 6Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten.“
- 1.20.2
- Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 eingefügt:
„7Die Bestimmungen des Masernschutzgesetzes sind zu beachten.“
- 1.20.3
- Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die Sätze 8 und 9.
- 1.21
- In Nr. 3.4.1 Satz 4 wird die Angabe „Halbtagsschülern“ durch die Angabe „Halbtagsschülerinnen und -schülern“ ersetzt.
- 1.22
- In Nr. 3.5.1 Satz 4 wird die Angabe „Mindestzahl“ durch die Angabe „Mindestanzahl“ ersetzt.
- 1.23
- Nr. 3.5.3 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1Schülerinnen und Schüler werden je nach Teilnahme innerhalb der Kernzeit im erforderlichen Zeitumfang an dem offenen Ganztagsangebot für die Berechnung der Zählschüler zur Bestimmung der Gruppenanzahl berücksichtigt. 2Dabei kann die Teilnahme an einem bereits anderweitig staatlich geförderten unterrichtlichen Angebot bei einer Teilnahme am offenen Ganztagsangebot an vier Unterrichtstagen an bis zu zwei Nachmittagen, bei einer Teilnahme am offenen Ganztagsangebot an zwei oder drei Tagen nur an einem einzelnen Nachmittag berücksichtigt werden, sofern die betreffenden Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen zu den außerunterrichtlichen Zeitfenstern auch am offenen Ganztagsangebot bis mindestens 15.30 Uhr bzw. im erforderlichen Zeitrahmen teilnehmen.“
- 1.24
- Nr. 3.5.4 wird wie folgt geändert:
- 1.24.1
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Dabei wird eine Teilnahme wie folgt gewertet:
- an zwei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,5,
- an drei Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 0,75 und
- an vier Unterrichtstagen als Zählschüler mit dem Faktor 1,0.“
- 1.24.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.24.3
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
- 1.25
- Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Schlussbestimmungen
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2020 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu offenen Ganztagsangeboten an Schulen für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 vom 12. April 2018 (KWMBl. S. 167) außer Kraft.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 9. September 2026 in Kraft.
Dr. Andrea Niedzela-Schmutte
Ministerialdirigentin