Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 360 vom 09.09.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

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Änderung der Bekanntmachung über Gebundene Ganztagsangebote an Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 24. August 2026, Az. III.4-BO4207.6.1/76

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Gebundene Ganztagsangebote an Schulen vom 23. Januar 2026 (BayMBl. Nr. 48) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.1.2.1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist bei einer begründeten Unterschreitung von acht Zeitstunden zusätzlich das Einvernehmen aller betroffenen Erziehungsberechtigten erforderlich, es sei denn, der zeitliche Umfang des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter von acht Stunden täglich kann bereits durch eine Beaufsichtigung gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) erfüllt werden.“

1.2
In Nr. 2.5.4 Satz 2 wird die Angabe „der Bayerischen Schulordnung (BaySchO)“ durch die Angabe „BaySchO“ ersetzt.
1.3
Nr. 3.1.2.1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist bei einer begründeten Unterschreitung von acht Zeitstunden zusätzlich das Einvernehmen aller betroffenen Erziehungsberechtigten erforderlich, es sei denn, der zeitliche Umfang des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung für Kinder im Grundschulalter von acht Stunden täglich kann bereits durch eine Beaufsichtigung gemäß § 22 Abs. 1 und 2 BaySchO erfüllt werden.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 9. September 2026 in Kraft.

Dr. Andrea Niedzela-Schmutte

Ministerialdirigentin