Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 363 vom 09.09.2026

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3122.2.2-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Strafverfahren, Strafvollzug, Bußgeldverfahren, Bundeszentralregister
  • Strafvollstreckung und Strafvollzug
  • Strafvollzug
  • Strafvollzug bei Erwachsenen

3122.2.2-J

Änderung der Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 18. August 2026, Az. F3 - 4430 - VIIa - 8990/2026

  1. 1. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Strafvollzugsgesetz (VVBayStVollzG) vom 1. Juli 2008 (JMBl. S. 89), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. August 2025 (BayMBl. Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

VV zu Art. 96 BayStVollzG wird wie folgt gefasst:

VV zu Art. 96 BayStVollzG

1

(1) Mehrere besondere Sicherungsmaßnahmen können nebeneinander angeordnet werden, wenn die Gefahr anders nicht abgewendet werden kann.

(2) 1Die Anordnung von besonderen Sicherungsmaßnahmen, die Gründe sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere der Ausschluss milderer Mittel (z. B. Unterbringung in besonderen Schutzräumen), sind zu dokumentieren. 2Die Dokumentation von Unterbringungen im besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände erfolgt über das Formblatt „Anordnung der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände“ und ist vom Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin zu überprüfen.

(3) 1In angemessenen Abständen ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die besonderen Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten werden müssen. 2Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren. 3Dies gilt unabhängig von einer richterlichen Anordnung nach Art. 99 Abs. 3 BayStVollzG.

(4) Beginn und Ende besonderer Sicherungsmaßnahmen sowie die Anordnungsgründe sind unverzüglich in „IT-Vollzug“ (Modul „Besondere Sicherungsmaßnahmen“) zu erfassen.

2

(1) 1Während der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände erhalten die Gefangenen geeignete Anstaltskleidung (T-Shirt, Shorts und Unterhose). 2Wird diese Kleidung vorenthalten oder entzogen, ist Ersatzkleidung (eine leicht zerreißbare, blickdichte Einwegunterhose und ein Hemd aus Vlies-, Zellstoff oder Stoff) zur Verfügung zu stellen.

(2) Die besonders gesicherten Hafträume ohne gefährdende Gegenstände verfügen über folgende Grundausstattung:

  • Matratze aus reißfestem Material,
  • Decke aus reißfestem Material,
  • Erhöhte Kopfunterlage aus reißfestem Material (ggf. integriert im Schlafsack) und
  • Sitzwürfel aus reißfestem Material oder sonstige Sitzgelegenheit.

(3) Der Entzug oder die Vorenthaltung von Kleidung, Ersatzkleidung und Grundausstattung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 BayStVollzG zulässig.

(4) Der Aufsichtsbehörde ist über den Umstand und die Begründung unverzüglich zu berichten, wenn während der Unterbringung eines oder einer Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände die Einwegunterhose, die Matratze oder die Decke vorenthalten oder entnommen wird.

(5) Während der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände erhalten Gefangene die übliche Anstaltsverpflegung.

(6) Während der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände sind, soweit es das Verhalten des oder der Gefangenen zulässt, Hygieneartikel zur Verfügung zu stellen, die die Zahn- und Körperhygiene ermöglichen, und ihm oder ihr mindestens zweimal wöchentlich ein Duschbad zu ermöglichen.

3

1Zur Wahrung der Intimsphäre der Gefangenen wird bei der ständigen Überwachung mit technischen Mitteln der Toilettenbereich von der Beobachtung ausgenommen; dazu kann die Erkennbarkeit dieses Bereichs durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden. 2Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. 3Die Anordnung hierzu trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder eine Person, der nach Art. 177 Abs. 3 BayStVollzG die Befugnis zur Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen übertragen wurde. 4Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahme vorläufig anordnen; die Entscheidung der nach Satz 3 zuständigen Personen ist unverzüglich nachzuholen.

4

(1) 1Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und die Fesselung sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu berichten, wenn sie länger als 72 Stunden aufrechterhalten werden. 2Solange diese Unterbringung oder die Fesselung andauern, sind spätestens alle drei Tage Folgeberichte vorzulegen. 3Fällt der Berichtstermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, ist an dem darauffolgenden Werktag zu berichten. 4Der Aufsichtsbehörde ist auch die Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Berichte haben insbesondere Angaben zum Anordnungsgrund der besonderen Sicherungsmaßnahme sowie dem zugrundeliegenden Sachverhalt, der Anhörung eines Arztes oder einer Ärztin nach Art. 99 Abs. 2 BayStVollzG, der ärztlichen Überwachung nach Art. 100 BayStVollzG und im Fall der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände zur besonderen Betreuung nach Art. 99 Abs. 4 BayStVollzG, der Überlassung von Kleidung und der Grundausstattung sowie der Einholung der richterlichen Entscheidung nach Art. 99 Abs. 3 Satz 6 BayStVollzG zu enthalten.“

  1. 2. Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 2026 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor