Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 368 vom 09.09.2026

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Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Kooperativer Ganztag

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für
Familie, Arbeit und Soziales und für Unterricht und Kultus

vom 28. August 2026, Az. StMAS-V1/6512.01-2/181

1Im Kooperativen Ganztag setzen Schule und Kombieinrichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) gemeinsam ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter um. 2Dabei wird das Angebot einer nach dem BayKiBiG geförderten Kombieinrichtung eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe (im Folgenden Kombi-Träger) im Sinne einer kooperativen Ganztagsbildung eng mit der Schule verzahnt. 3Schule und Kombi-Träger arbeiten partnerschaftlich unter einem Dach und mit einem gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag zusammen. 4Das Schulgelände wird zu einem gemeinsam genutzten Bildungscampus. 5Der Kooperative Ganztag ist grundsätzlich geeignet, den Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung- und Betreuung für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter zu erfüllen.

1.Voraussetzungen und Grundlagen

1.1
Der Kooperative Ganztag besteht aus Schule und Kombieinrichtung, die im Sinne einer kooperativen Ganztagsbildung pädagogisch, konzeptionell, räumlich, organisatorisch und personell eng miteinander verzahnt sind.
1.2
Beim Kooperativen Ganztag im Sinne dieser Bekanntmachung müssen alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der Kooperative Ganztag ist ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter, das an einer Grundschule oder für ein Förderzentrum eingerichtet ist.
  • 1Die enge Verzahnung von Schule und Jugendhilfe auf einem Bildungscampus setzt voraus, dass die Kombieinrichtung nur von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule besucht wird. 2Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern anderer Schulen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Abstimmung zwischen Schule und Kombi-Träger möglich (z. B. bei nicht ausgelasteten Kapazitäten oder dringenden sozialen Gründen). 3Dies gilt nicht für die Ferienzeiten, in denen Gastkinder und Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulen aufgenommen werden können.
  • 1Die außerunterrichtliche Bildung und Betreuung am Schulstandort wird, soweit kein gebundenes Ganztagsangebot besteht, ausschließlich durch das Angebot des Kombi-Trägers erbracht. 2Im Übrigen bestehen grundsätzlich keine weiteren Ganztagsangebote am Schulstandort. 3Bestehende Ganztagsangebote sind, ggf. sukzessive, umzuwandeln oder einzustellen.
  • 1Am Nachmittag des 5. Wochentags findet kein schulisch verantwortetes Angebot statt. 2Schülerinnen und Schüler der rhythmisierten Variante können bei Bedarf das Angebot des Kombi-Trägers buchen.
  • Das individuell auf den Schulstandort zugeschnittene pädagogische Konzept wird von der Schule und dem Kombi-Träger insbesondere räumlich und personell gemeinsam partnerschaftlich erarbeitet, umgesetzt und verantwortet.
1.3
Die rechtlichen Grundlagen der Angebotsform Kooperativer Ganztag sind neben dieser Bekanntmachung die Bestimmungen zur Halbtagsschule und dem gebundenen Ganztagsangebot gemäß Art. 6 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und den jeweils gültigen sonstigen Bestimmungen zu gebundenen Ganztagsangeboten sowie die Vorgaben des BayKiBiG und der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG).
1.4
Für Informationsweitergabe und -austausch innerhalb des Kooperativen Ganztags gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BayEUG und dem Ersten, Achten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I, VIII, X), dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG), dem BayKiBiG, der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2.Angebotsumfang

1Der Kooperative Ganztag bietet für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler ganzjährig ein ganztägiges und möglichst bedarfsgerechtes Bildungs- und Betreuungsangebot an. 2Die Einführung kann gestuft nach Jahrgängen erfolgen. 3Nach vier Jahren ist das Angebot für alle Jahrgangsstufen (bis zum Eintritt in die fünfte Jahrgangsstufe) bereitzustellen.

2.1
Angebotsvarianten
Am Schulstandort können entweder beide der folgenden Varianten nebeneinander oder nur die flexible Variante angeboten werden.
2.1.1
Flexible Variante
1In der flexiblen Variante ergänzt das Angebot des Kombi-Trägers die Halbtagsschule. 2Die Betreuung erfolgt in der Regel jahrgangs- und klassenübergreifend.
2.1.2
Rhythmisierte Variante
1In der rhythmisierten Variante besuchen die Schülerinnen und Schüler die gebundene Ganztagsschule. 2Am Nachmittag des 5. Wochentags findet kein schulisch verantwortetes Angebot statt, sondern ausschließlich ein Angebot des Kombi-Trägers, welches die Schülerinnen und Schüler der rhythmisierten Variante buchen können.
2.2
Mittagszeit

1Die Mittagsverpflegung ist Teil des Kooperativen Ganztags und wird in der Regel vom Kombi-Träger organisiert. 2Unbeschadet der tatsächlichen Organisation bleibt in der rhythmisierten Variante die Mittagszeit an vier Wochentagen in schulischer Verantwortung; sie wird jedoch in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Kombi-Träger durchgeführt.

2.3
Zeitlicher Umfang des Angebots
2.3.1
1Der Kooperative Ganztag deckt in der flexiblen und rhythmisierten Variante bei Bedarf mindestens einen Umfang von werktäglich acht Stunden ab. 2Er umfasst nach Möglichkeit auch darüberhinausgehende Zeiten (Tagesrandzeiten).
2.3.2
Ferienzeiten

1Das Angebot des Kombi-Trägers findet auch in den Ferien statt und kann möglichst von allen Schülerinnen und Schülern der Schule gebucht werden. 2Darüber hinaus können im Rahmen der Betriebserlaubnis auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen sowie Gastkinder aufgenommen werden. 3Für den Kombi-Träger gelten die Vorgaben zu Schließtagen nach dem BayKiBiG.

3.Finanzierung

3.1
Betriebskosten

Die Finanzierung des Betriebs des Kooperativen Ganztags erfolgt insbesondere durch einen Beitrag des Freistaates Bayern, durch einen Beitrag der Kommune sowie durch Elternbeiträge.

3.1.1
Angebot des Kombi-Trägers

1Für das Angebot des Kombi-Trägers erfolgt die staatliche und kommunale Betriebskostenförderung sowohl in der flexiblen als auch in der rhythmisierten Variante kindbezogen nach der gesetzlichen Förderung gemäß BayKiBiG. 2Mindestbuchungszeiten einschließlich deren zeitliche Lage (Kernzeiten) können entsprechend der Vorgaben des BayKiBiG festgelegt werden. 3Bei der Beantragung der Förderung über das vom Freistaat zur Verfügung gestellte Computerprogramm KiBiG.web ist im Modul „Stammdaten“ die Einrichtungsart „Kombieinrichtung (Kooperativer Ganztag)“ zu wählen. 4Unterrichtszeiten, die ausschließlich von Lehrkräften oder in alleiniger Verantwortung der Schule gestaltet werden sowie Bildungs- und Betreuungszeiten, die in schulischer Verantwortung erfolgen, können nicht als Buchungszeit im Sinne des BayKiBiG und AVBayKiBiG gewertet werden.

3.1.2
Gebundenes Ganztagsangebot

1Gemäß der Bekanntmachung „Gebundene Ganztagsangebote an Schulen“ vom 23. Januar 2026, Az. III.4-BO4207.6.1/70 erfolgt der Beitrag des Freistaates Bayern in der rhythmisierten Variante in Form von Lehrerwochenstunden pro Klasse und Schuljahr. 2Zudem erhält jede eingerichtete und genehmigte Klasse der rhythmisierten Variante ein Budget zur Verfügung gestellt, dessen aktuelle Höhe auf der Website des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter http://www.km.bayern.de/ganztagsschule abgerufen werden kann (Ganztagsbudget).

3Soweit der Kombi-Träger als Kooperationspartner im Rahmen der rhythmisierten Variante Angebote übernimmt, für die eine Finanzierung aus dem Ganztagsbudget vorgesehen ist, so erhält er den darauf entfallenden Anteil aus dem vorgenannten Budget.

3.1.3
Nachmittag des 5. Wochentags

1Soweit der Kombi-Träger am Nachmittag des 5. Wochentags nachweislich Schülerinnen und Schüler aus der rhythmisierten Variante betreut, erhält er zusätzlich zur grundsätzlich möglichen Förderung nach dem BayKiBiG für vom Rechtsanspruch erfasste Jahrgangsstufen auch insoweit einen Anteil von bis zu 20 % aus dem Ganztagsbudget. 2Dabei ist sicherzustellen, dass das Angebot allen Schülerinnen und Schülern der rhythmisierten Variante unabhängig von der Förderfähigkeit nach dem BayKiBiG offensteht.

3.2
Elternbeiträge

1Für das Angebot des Kombi-Trägers können Elternbeiträge anfallen. 2In der rhythmisierten Variante können Elternbeiträge für den Nachmittag des 5. Wochentags, für die Tagesrandzeiten, in den Ferien und für Zusatzangebote anfallen. 3Daneben können in beiden Varianten von den Eltern zu tragende Verpflegungskosten für die Mittagsverpflegung anfallen.

3.3
Investitionskostenförderung

1Investitionen im Hinblick auf den Kooperativen Ganztag (Neubau, Um- und Erweiterungsbauten sowie General- und Teilsanierungen) können nach Art. 10 Bayerisches Finanzausgleichgesetz (BayFAG) sowie dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und insbesondere im Rahmen einschlägiger Förderrichtlinien zum Ganztagsausbau und zum Startchancenprogramm gefördert werden, wobei Einschränkungen hinsichtlich Mehrfachförderungen zu beachten sind. 2Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche im Rahmen der Förderung nach Art. 10 BayFAG gelten besondere Bestimmungen nach Nr. 10 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

4.Inbetriebnahme des Kooperativen Ganztags

4.1
Planung

1Bei den Planungen des Schulaufwandsträgers im Vorfeld der Einrichtung des Kooperativen Ganztags sind neben der Betriebserlaubnisbehörde und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch die Schulleitung und die unmittelbar zuständige Schulaufsichtsbehörde (Staatliches Schulamt oder Regierung) zu beteiligen. 2Der Schulaufwandsträger entscheidet über die Einrichtung des Kooperativen Ganztags. 3Die Schulleitung und die Schulaufsichtsbehörde können die Einrichtung eines Kooperativen Ganztags nur unter Angabe von berechtigten Gründen ablehnen, insbesondere soweit die räumlichen Grundvoraussetzungen für den Betrieb nicht gegeben sind. 4Die Entscheidung über den Kombi-Träger trifft der Schulaufwandsträger in Abstimmung mit der Schulleitung sowie im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. 5Nach Abschluss der Planung informiert der Schulaufwandsträger die zuständige Regierung über den geplanten Kooperativen Ganztag.

6Im Fall einer Investitionskostenförderung im Sinne von Nr. 3.3 sind die für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 4 Abs. 2 BayEUG und der Schulbauverordnung (SchulbauV) zuständigen Sachgebiete der Regierungen bzw. die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zuständigen Betriebserlaubnisbehörden einzubeziehen.

7Für die Einrichtung des Kooperativen Ganztags bedarf es der Beantragung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII, bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten einer schulaufsichtlichen Genehmigung gemäß § 4 SchulbauV bzw. bei Bestandsgebäuden einer Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten sowie im Falle der Durchführung in der rhythmisierten Variante auch der Beantragung des gebunden Ganztagsangebots.

4.2
Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung des Kooperativen Ganztags

1Schulaufwandsträger, Schule und Kombi-Träger vereinbaren ihre Zusammenarbeit in geeigneter Weise. 2Die Vereinbarung sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Bekenntnis zur gemeinsamen und partnerschaftlichen Durchführung,
  • Benennung von Ansprechpartnern und Vereinbarung regelmäßiger Austauschformate,
  • Erarbeitung eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts,
  • Regelungen zur Bewirtschaftung und Unterhaltung der Schulanlage,
  • Erstellung eines Raumkonzepts.
4.3
Raumkonzept

1Das Schulgelände ist ein gemeinsam genutzter Bildungscampus. 2Räumlichkeiten und Freiflächen, die für Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen genutzt werden (z. B. Klassenzimmer, Fachräume, Sporthallen, Pausenhof und Sportflächen), stehen grundsätzlich auch dem Kombi-Träger zur Verfügung. 3Räumlichkeiten, die für das Angebot des Kombi-Trägers vorgesehen sind, stehen während der Unterrichtszeit am Vormittag grundsätzlich auch für schulische Nutzungen zur Verfügung (z. B. für Differenzierung oder Förderung).

4Die Schule, der Kombi-Träger und ggf. der Schulaufwandsträger erstellen gemeinsam ein Raumkonzept, welches über die Nutzung der Bereiche Aufschluss gibt und im Rahmen der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und der schulaufsichtlichen Genehmigung nach § 4 SchulbauV die Raumnutzung verbindlich regelt. 5Es ist festzulegen, welche Räume und Freiflächen einer Doppelnutzung zugänglich sind (vormittags und/oder nachmittags). 6Der gegenseitige Zugang zu den Räumen gemäß der vereinbarten Raumnutzung wird durch die Schule und den Kombi-Träger gewährleistet. 7Änderungen sind einvernehmlich und unter Berücksichtigung der Betriebserlaubnis vorzunehmen. 8Es steht der Betriebserlaubnisbehörde frei, regelmäßig oder anlassbezogen die Notwendigkeit der Anpassung der Betriebserlaubnis zu überprüfen.

9Die Befugnisse der zuständigen Stellen zur Prüfung im Rahmen der Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bzw. die allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden gemäß Art. 113 BayEUG bleiben unberührt.

5.Betrieb des Kooperativen Ganztags

5.1
Pädagogisches Konzept

1Schule und Kombi-Träger verantworten gemeinsam die Umsetzung des pädagogischen Konzepts für den Kooperativen Ganztag am Schulstandort. 2Die Schulleitung, die Leitung des Kombi-Trägers, die Lehrkräfte, das pädagogische Personal und weitere Beteiligte treten dazu in geeigneter Weise in den gegenseitigen Austausch und übermitteln relevante Informationen verlässlich.

5.2
Kooperation/Zusammenarbeit mit Dritten

1Die im sozialräumlichen Umfeld der Schule vorhandenen Strukturen (z. B. Musikschule oder Sportverein) sowie weitere Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sollen mit dem Kooperativen Ganztag vernetzt werden. 2Dies gilt insbesondere für bereits etablierte Angebote von Seiten der Schule, der Kinder- und Jugendhilfe, der Schulsozialarbeit oder Angebote der Eingliederungshilfe. 3Für solche Angebote des Kooperativen Ganztags können im Ermessen des Kombi-Trägers auch Räumlichkeiten außerhalb des Schulgeländes genutzt werden.

5.3
Elternvertretung

Eine enge Zusammenarbeit der Elternvertretungen ist anzustreben.

5.4
Verantwortungsbereiche, Zuständigkeiten und Befugnisse
5.4.1
Pädagogisches Personal und Lehrkräfte
5.4.1.1
1Das vom Kombi-Träger eingesetzte pädagogische Personal steht in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis mit diesem und unterliegt ausschließlich dessen Direktionsrecht. 2Dies gilt ebenso für Lehrkräfte, die außerhalb ihres Dienstverhältnisses auf Basis einer Nebentätigkeit durch den Kombi-Träger beschäftigt werden.
5.4.1.2
Lehrkräfte stehen im Dienst-/ Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern und sind somit im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit an die Weisung der vorgesetzten Schulleitung gebunden.
5.4.1.3
1Pädagogische Kräfte des Kombi-Trägers können auch im Rahmen des schulisch verantworteten Teils der rhythmisierten Variante eingesetzt werden. 2Entsprechende Festlegungen treffen Schule und Kombi-Träger im Rahmen des gemeinsam erstellten pädagogischen Konzepts. 3Soweit pädagogisches Personal im zeitlichen und konzeptionellen Rahmen des schulisch verantworteten Teils der rhythmisierten Variante eingesetzt ist, steht der Schulleitung im Rahmen ihrer dienstlichen Zuständigkeiten und Befugnisse für das gebundene Ganztagsangebot als schulische Veranstaltung ein Weisungsrecht gegenüber dem Kombi-Träger zu. 4Das Weisungsrecht ist gegenüber dem vom Kombi-Träger genannten Ansprechpartner auszuüben. 5Soweit der Kombi-Träger pädagogisches Personal im Rahmen des schulisch verantworteten Angebots einsetzt, entfällt eine aufsichtliche Prüfung nach § 45 SGB VIII. 6Auf Art. 60a BayEUG wird verwiesen.
5.4.2
Aufsichtspflicht

Die Wahrnehmung der Aufsicht erfolgt in enger Abstimmung zwischen Schule und Kombi-Träger.

5.4.2.1
1Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Teilnahme am schulisch verantworteten Angebot der Aufsicht von Schulleitung, Lehrkräften und sonstigen im Rahmen des schulisch verantworteten Angebots pädagogisch tätigen Personen. 2Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf geeignetes, volljähriges, pädagogisches Personal des Kombi-Trägers kann im Rahmen des pädagogischen Konzepts festgelegt oder im Einzelfall vereinbart werden. 3Die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufsichtspflicht im Rahmen des schulisch verantworteten Angebots des Kooperativen Ganztags trägt jedoch die Schulleitung.
5.4.2.2
Während der Betreuungszeit im Angebot des Kombi-Trägers unterliegen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler dessen Aufsicht.
5.5
Besitz- und Nutzungsregelungen (Verwaltung des Schulvermögens)

1Die Verwaltung des Schulvermögens bestimmt sich nach Art. 14 BaySchFG. 2Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG wird das Hausrecht durch die Schulleitung ausgeübt. 3Für Zeiträume und Bereiche, in denen Angebote des Kombi-Trägers, jedoch kein Unterricht und keine schulischen Veranstaltungen stattfinden, wird sie hierbei durch die Leitung des Kombi-Trägers unterstützt. 4Für Zeiträume und Bereiche in denen ausschließlich Unterricht oder schulische Veranstaltungen stattfinden, verbleibt das Hausrecht bei der Schulleitung.

6.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 10. September 2026 in Kraft.

Christian Schoppik

Ministerialdirektor

Dr. Andrea Niedzela-Schmutte

Ministerialdirigentin