913-B
Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung
im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ), Stand 2025/07
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 24. August 2026, Az. 48-4342.16-2-1-8
Regierungen
Landesbaudirektion
Staatliche Bauämter
Landeskommando Bayern
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.Allgemeines
- 1.1
- Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2025 vom 1. August 2025 in einem ersten Schritt die Teile 1-1, 4-1 sowie 5-1 bis 5-5 der „Richtlinien für militärische Infrastruktur und Zivile Verteidigung im Straßen- und Ingenieurbau (MIZ)“, Stand 2025/07 für den Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes eingeführt.
- 1.2
- 1Die MIZ bündeln künftig die Regelungen sowohl für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge als auch die Bemessung und Einstufung von Straßenbrücken für militärische Schwerstfahrzeuge. 2Gleichzeitig werden die planerischen Anforderungen der Grundstraßennetze mit abgedeckt. 3Für das Behelfsbrückengerät des Bundes sind zudem die Bauanweisungen, Ausleihe, Wartung, Pflege und Prüfung zu finden.
- 1.3
- Die bisher vom Bund eingeführten Teile lauten:
Teil 1 Allgemeines
Teil 4 Brückenbemessung und Brückeneinstufung für Verkehr mit militärischen Schwerstfahrzeugen
Abschnitt 1 Allgemeines
Teil 5 Behelfsbrückengerät
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Beschreibung und Bauanweisung des Straßenfestbrückengeräts des Bundes
Abschnitt 3 Nutzungskosten und Bewirtschaftung
Abschnitt 4 Wartung, Pflege, Prüfung
Abschnitt 5 Ausleihe von Behelfsbrückengerät im Rahmen von Baumaßnahmen
2.Anwendung
- 2.1
- 1Die Teile 1-1, 4-1 sowie 5-1 bis 5-5 der MIZ, Stand 2025/07, werden zur Anwendung eingeführt. 2Sie sind ab sofort für Bundesstraßen in der Baulast des Bundes und für Staatsstraßen in der Baulast des Freistaates Bayern sinngemäß anzuwenden.
- 2.2
- Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die MIZ auch für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich sinngemäß anzuwenden.
3.Erläuterungen und ergänzende Festlegungen zur MIZ Teil 4, Abschnitt 1
- 3.1
- Allgemein
- 3.1.1
- Das Standardisierungsübereinkommen 2021, Ausgabe 9, ist in deutscher Sprache auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (www.bast.de) unter dem Pfad „Publikationen / Regelwerke / Ingenieurbauwerke / Entwurf / MIZ“ veröffentlicht.
- 3.1.2
- Für die Anwendung der MIZ ist es nicht relevant, ob die entsprechende Straße Teil des Militärstraßengrundnetzes (MSGN) ist oder nicht.
- 3.1.3
- 1Häufig gestellte Fragen zur Anwendung der MIZ sind in den „Anwendungsfragen (FAQ) zur MIZ Teil 4 Abschnitt 1“ veröffentlicht. 2Diese sind auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (www.bast.de) unter dem Pfad „Publikationen / Regelwerke / Ingenieurbauwerke / Entwurf / MIZ“ abrufbar.
- 3.2
- Zu „Kostengrundsätze“ (zu Nr. 1.1, Abs. 3):
- 3.2.1
- Die Absätze 2 bis 4 der Nr. 1.1 sind für Staatsstraßen nicht anzuwenden.
- 3.2.2
- 1Mehraufwendungen für die Einstufung von Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die nicht in der Baulast des Bundes liegen, trägt das BMV nicht. Dies betrifft auch die Vergütung der Tätigkeit von Prüfingenieuren für die Baustatik.
- 3.2.3
- Gegebenenfalls übernimmt das Bundesverteidigungsministerium (BMVg) die Kosten, falls zwischen dem betroffenen Baulastträger und der Bundeswehr eine entsprechende Vereinbarung (zum Beispiel gemäß der Mustervereinbarung für militärische Einstufung von Straßenbrücken aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 6. August 1960) abgeschlossen wurde.
- 3.3
- Zu „Grundsätzliche militärische Forderungen“ (Nr. 2.2):
- 3.3.1
- Unter „neu zu bauende Brücken“ sind auch Ersatzneubauten, die Überbauerneuerung sowie die Verstärkung von Brücken zu verstehen.
- 3.3.2
- Nr. 2.2 Abs. 2 ist für Staatsstraßen nicht anzuwenden.
- 3.4
- Zu „Gegenseitige Unterrichtung“ (Nr. 2.3):
- 3.4.1
- Die gegenseitige Unterrichtung ist unabhängig von der förmlichen Beteiligung der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange (TöB) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens.
- 3.4.2
- Einzelheiten zur Unterrichtung der Bundeswehr über geplante Brückenbauvorhaben von Brücken in der Baulast des Bundes und des Freistaates Bayern werden in einem gesonderten Ministerialschreiben an die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben geregelt.
- 3.4.3
- Über geplante Brückenbauvorhaben von Brücken im Zuge von Bundesstraßen oder Staatsstraßen, die in kommunaler Baulast stehen, unterrichten die zuständigen kommunalen Straßenbaubehörden das Landeskommando der Bundeswehr in eigener Zuständigkeit.
- 3.4.4
- Die Kontaktdaten des für den Freistaat Bayern zuständigen Landeskommandos der Bundeswehr lauten:
Landeskommando Bayern
Dezernat Verkehrsinfrastruktur
Ingolstädter Straße 240
80939 München
Tel.: 089 3168 - 6440/ - 6441
E-Mail: LKdoBYVerkInfra@bundeswehr.org
4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 4.1
- Diese Bekanntmachung tritt am 16. September 2026 in Kraft.
- 4.2
- Die folgenden Ministerialschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Inneren werden mit Ablauf des 15. September 2026 aufgehoben:
IID10-9515g-116 vom 13. Oktober 1981
IID10-4062-0-39 vom 5. August 1983
IID8-43420-002/92 vom 18. März 1992
IID8-4068-001/92 vom 20. März 1992
IID8-4068-007/95 vom 15. Mai 1998
IID8-4068-007/95 vom 3. Juli 1998
IID8-4068-007/95 vom 19. Januar 1999
IID8-43420-002/92 vom 9. März 1999
IID8-43420-002/92 vom 28. August 2001
- 4.3
- 1Das Ministerialschreiben 48-43626-1-2-3 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 17. November 2021 wird mit Ablauf des 15. September 2026 aufgehoben. 2Die Einstufung der Beschreibung und Bauanweisung zur D-Brücke als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) wird in diesem Zusammenhang aufgehoben.
5.Bezugsmöglichkeiten
Das ARS Nr. 16/2025 sowie die MIZ sind digital auf der Internetseite der BASt (www.bast.de) unter dem Pfad „Publikationen / Regelwerke / Ingenieurbauwerke / Entwurf / MIZ“ veröffentlicht.
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor