Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 377 vom 16.09.2026

Veröffentlichendes Ressort

Bayerische Staatskanzlei

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Verwaltungsvorschrift

1132-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen (Orden, Ehrenzeichen, Staatsmedaillen)

1132-S

Änderung der Bekanntmachung über die Verleihung einer Medaille für
Verdienste um die Zivil-Militärische Zusammenarbeit

Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei

vom 26. August 2026, Az. B II 4 – 1080-16-74

1.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei über die Verleihung einer Medaille für Verdienste um die Zivil-Militärische Zusammenarbeit (ZMZMedBek) vom 12. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 300) wird wie folgt geändert:
1.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Medaillen der Staatskanzlei für besondere Verdienste (MedBek)“.

1.2
Der Nr. 1 wird folgende Nr. 1 vorangestellt:
„1.
Medaille für Verdienste um die Zivil-Militärische Zusammenarbeit“.
1.3
Die bisherigen Nrn. 1 bis 6 werden die Nrn. 1.1 bis 1.6.
1.4
Nach Nr. 1.6 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
‚2.
Europamedaille
2.1
1Die Staatskanzlei verleiht für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt eine Medaille. 2Sie trägt die Bezeichnung „Europamedaille“.
2.2
1Die Europamedaille hat einen Durchmesser von 50 mm und besteht aus vergoldetem Feinsilber. 2Auf der Vorderseite trägt sie das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „Bayerische Staatskanzlei“, auf der Rückseite die Inschrift „Für besondere Verdienste um den Freistaat Bayern in Europa und der Welt“. 3Die Medaille wird zusammen mit einer Anstecknadel in vergoldetem Feinsilber verliehen. 4Diese hat einen Durchmesser von 14 mm. 5Sie zeigt das große bayerische Staatswappen und die Umschrift „Europamedaille der Bayerischen Staatskanzlei“.
2.3
1Die Europamedaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. 2Sie ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.
2.4
Mit der Europamedaille werden in der Regel nicht mehr als acht Persönlichkeiten im Jahr ausgezeichnet.
2.5
1Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister. 2Die Vorschläge werden dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung zur Entscheidung unterbreitet.
2.6
1Europamedaille und Anstecknadel werden von dem für Europaangelegenheiten zuständigen Mitglied der Staatsregierung verliehen. 2Sie gehen in das Eigentum des Empfängers über.
2.7
Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig ausgehändigt wird.‘
1.5
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 3.
2.
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei über die Europamedaillen-Bekanntmachung – EuMedBek vom 12. Oktober 2018 (AllMBl. S. 962), die durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 7) geändert worden ist, wird aufgehoben.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei

Dr. Florian Herrmann