Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 38 vom 04.02.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Konsultation des Festlegungsbeschlusses

betreffend verfahrensrechtliche Bestimmungen zu den Beschlüssen der
Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur

betreffend die Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der
Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas)
durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1,

betreffend die Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche
für Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber durch Beschluss
vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-02-2#1, und

betreffend die Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für
Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber durch Beschluss
vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-24-02-2#3

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 21. Januar 2026, Az. GR-5932b-13/2/1

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde („Regulierungskammer“) hat von Amts wegen für den Gasbereich ein Festlegungsverfahren betreffend verfahrensrechtliche Bestimmungen zu dem Beschluss der Großen Beschlusskammer Energie vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1, zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas), sowie zu dem Beschluss der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-02-2#1 zur Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Gasverteilernetzbetreiber sowie Fernleitungsnetzbetreiber und dem Beschluss der Großen Beschlusskammer Energie vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-24-02-2#3 zur Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber (GasNEF) innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 Nr. 1a), 1b), 1d) und 1f) sowie § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 bis Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 9 bis Nr. 12 EnWG eingeleitet.

Die Regulierungskammer hat die Entwurfsfassung des diesbezüglichen Festlegungsbeschlusses (Gz. GR-5932b-13/2/1) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter dem Link

Konsultationsdokument_Annexfestlegung_RAMEN_Gas

abgerufen und heruntergeladen werden.

Hiermit gibt die Regulierungskammer den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gelegenheit, bis einschließlich

18. Februar 2026
(Eingang bei der Regulierungskammer)

zu dem beabsichtigten Festlegungsbeschluss der Regulierungskammer Stellung zu nehmen (Konsultation).

Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen Adressaten des Festlegungsbeschlusses wird in Anlehnung an die Regelungen in § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG und in Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch die Konsultation ersetzt.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

Johannes Schneider

Ministerialrat