2230.7-K
Änderung der Bekanntmachung über die Richtlinie für die Förderung von Projekten
zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln
des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im Förderzeitraum 2021 bis 2027
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 24. August 2026, Az. VII-BL0122.192/20/190
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 vom 17. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 376), die durch Bekanntmachung vom 1. August 2025 (BayMBl. Nr. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.1 Satz 3 wird nach der Angabe „ESF“ die Angabe „+“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 1.2 Spiegelstrich 3 Satz 1 wird die Angabe „der“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 1.4 Satz 5 wird die Angabe „(mit der Unterzeichnung des Projektantrags)“ gestrichen.
- 1.4
- Der Nr. 1.5.2.1 wird folgender Satz 6 angefügt:
„6Die Einzelheiten sind in Anlage 1 bis 3 geregelt.“
- 1.5
- In Nr. 1.5.2.2 Satz 3 wird die Angabe „die ANBest-K ist nur insoweit einschlägig, als sie nicht durch vorrangige EU-Regelungen verdrängt wird“ durch die Angabe „die VV zu Art. 44 BayHO sowie die ANBest-P sind nur insoweit einschlägig, als sie nicht durch vorrangige EU-Regelungen verdrängt werden (Nr. 1.2.2 VV zu Art. 44 BayHO)“ ersetzt.
- 1.6
- Nr. 1.5.2.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Die Kappung der Personalausgaben (Nr. 2.3.1 VV zu Art. 44 BayHO) ist zu beachten.“
- 1.7
- Der Nr. 1.5.2.4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„3Für die Anwendung der Restkostenpauschale nach Satz 1 ist Voraussetzung, dass für die Durchführung der Vorhaben neben dem Personaleinsatz (direkte Personalkosten) weitere direkte Kosten sowie indirekte Kosten erforderlich sind. 4Die Notwendigkeit dieser Kosten für das Vorhaben muss aus dem Antrag ersichtlich sein.“
- 1.8
- In Nr. 2.1.1 Satz 1 wird die Angabe „unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und“ gestrichen.
- 1.9
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Satz 1 wird die Angabe „bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“ gestrichen.
- 1.9.2
- In Satz 3 wird die Angabe „gemäß VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO“ gestrichen.
- 1.10
- Nr. 2.5 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- In Satz 4 wird die Angabe „Einwilligungserklärung/“ gestrichen.
- 1.10.2
- In Satz 5 wird die Angabe „Einwilligungserklärung/“ gestrichen.
- 1.10.3
- In Satz 6 wird die Angabe „Einwilligungserklärung“ durch die Angabe „Teilnehmendenerklärung“ ersetzt.
- 1.10.4
- In Satz 8 wird die Angabe „Einwilligungserklärung“ durch die Angabe „Teilnehmendenerklärung“ ersetzt und nach der Angabe „ESF“ die Angabe „+“ eingefügt.
- 1.10.5
- In Satz 9 wird die Angabe „Einwilligungserklärung“ durch die Angabe „Teilnehmendenerklärung“ ersetzt.
- 1.11
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „2025/2026“ durch die Angabe „2026/2027“ ersetzt.
- 1.11.2
- In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „2025/2026“ durch die Angabe „2026/2027“ und die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
- 1.12
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- Die Angabe „2025“ wird durch die Angabe „2026“ ersetzt.
- 1.12.2
- Die Angabe „2025/2026“ wird durch die Angabe „2026/2027“ ersetzt.
- 1.12.3
- Im Abschnitt „Zuwendungsvoraussetzungen“ wird in Nr. 1 Satz 2 die Angabe „10. Februar 2020, BayMBl. Nr. 86“ durch die Angabe „23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 48“ ersetzt.
- 1.13
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- 1.13.1
- Die Angabe „2025“ wird durch die Angabe „2026“ ersetzt.
- 1.13.2
- Die Angabe „2025/2026“ wird durch die Angabe „2026/2027“ ersetzt.
- 1.14
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- Die Angabe „2025“ wird durch die Angabe „2026“ ersetzt.
- 1.14.2
- Die Angabe „2025/2026“ wird durch die Angabe „2026/2027“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2026 in Kraft.
Dr. Andrea Niedzela-Schmutte
Ministerialdirigentin