Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 382 vom 16.09.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2176-I
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Integration

2176-I

Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von
Menschen mit Einwanderungsgeschichte
(Beratungs- und Integrationsrichtlinie – BIR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 2. September 2026, Az. G3-6722-1-501

1.Staatliches Interesse

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe des Zuwanderungsgesetzes, des Bayerischen Integrationsgesetzes, dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen zur Projektförderung in den Bereichen

  • Beratung von Migrantinnen und Migranten,
  • Stärkung des Ehrenamts in den Kommunen in den Bereichen Asyl und Integration und
  • niederschwellige Integrationsmaßnahmen.

2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

4Zweck der Förderung ist es,

  • den Integrationsprozess von Migrantinnen und Migranten mit dauerhaftem Bleiberecht nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ zu stärken, um die Teilhabechancen in unserem Land und das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte vor Ort zu unterstützen,
  • Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zu unterstützen sowie
  • die Landkreise und kreisfreien Städte dabei zu unterstützen, verlässliche Rahmenbedingungen für die in den Bereichen Asyl und Integration tätigen Ehrenamtlichen zu schaffen und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure zu bewirken.

2.Flüchtlings- und Integrationsberatung

2.1Staatliches Interesse

1Über die Förderung der hauptamtlichen Flüchtlings- und Integrationsberatung wird eine professionelle bayernweite Beratungsstruktur für neu zugewanderte, bleibeberechtigte Menschen mit Einwanderungsgeschichte sowie für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gewährleistet. 2Als strukturelle Fördermaßnahme ergänzt die Flüchtlings- und Integrationsberatung die von Bundesseite zur Verfügung stehenden Beratungsangebote.

2.2Fördergegenstand

1Gefördert wird die Beratung und Unterstützung von Migrantinnen und Migranten im Sinne von Nr. 1 Satz 4 Spiegelstrich 1 und 2 grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie in begründeten Einzelfällen von seit längerem in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten mit Integrationsbedarf und dauerhaftem Bleiberecht. 2Nicht beraten werden Personen außerhalb Bayerns.

2.2.1Maßgaben der Beratung

1Die Beratung erfolgt nach den folgenden Maßgaben:

  • zielgruppenspezifische und bedarfsorientierte Einzelfallberatung, welche sich unter anderem nach dem Aufenthaltsstatus richtet; die Beratung ist an die jeweiligen Bedürfnisse der zu beratenden Person anzupassen; eine Ergänzung des individuellen Beratungsangebots durch soziale Gruppenarbeit (Gruppenangebote zur zielgruppenspezifischen Weitergabe von Informationen) ist möglich;
  • die Unterstützungsangebote tragen durch Hilfen zur Selbsthilfe zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und zur Orientierung in Deutschland bei.

2Die Beratung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Ort bestehende Netzwerke nutzen und auf eine Verzahnung mit den vor Ort tätigen Akteuren wie zum Beispiel ehrenamtlich Tätigen, hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen im Sinne der Nr. 3 und vor Ort tätigen Leitungen der Unterkünfte, der Arbeits- und Sozialverwaltung oder sonstigen Behörden vor Ort hinwirken. 3Dazu können insbesondere Kooperationsvereinbarungen zur Definition von Schnittstellen, Aufgaben und Abstimmungsmechanismen sowie regelmäßige örtliche Austauschtreffen beitragen. 4Das Gewinnen von Ehrenamtlichen insbesondere aus dem Kreis der beratenen Personen kann in Ergänzung der Tätigkeit der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen dazu beitragen, Migrantinnen und Migranten stärker in die Gesellschaft einzubinden.

2.2.2Inhalte und Ziele der Beratung

1Als Beratungsziele kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

  • Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen den Migrantinnen und Migranten sowie im Verhältnis zur einheimischen Bevölkerung sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen,
  • Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld,
  • Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“,
  • Förderung der Partizipation und Chancengleichheit von Migrantinnen und Migranten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,
  • Unterstützung bei der Erstorientierung in den Unterkünften und darüber hinaus durch Hilfe zur Selbsthilfe durch Information, Aufklärung und gegebenenfalls Vermittlung an spezialisierte Beratungsstellen in den Bereichen
    • Bewältigung des Alltags (insbesondere durch die finanzielle Absicherung des Lebensunterhalts und der Wohnungssuche),
    • Krankheiten (insbesondere bei seelischen Erkrankungen) und bei Behinderung,
    • berufliche Integration sowie Hinweise für zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit und entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten,
    • Kinderbetreuungsangebote und schulische Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen,
    • Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt,
    • Bund-Länder-Programme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen); nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.

2Tätigkeiten im Rahmen der Asylverfahrensberatung (AVB) und der besonderen Rechtsberatung für queere und weitere vulnerable Schutzsuchende werden nicht von der Flüchtlings- und Integrationsberatung umfasst. 3Kein Aufgabenschwerpunkt ist die Rückkehr-, Anerkennungs-, Renten- und Einbürgerungsberatung sowie die Formularhilfe und Sprachmittlung für andere (Leistungs-)Behörden und Regeldienste (zum Beispiel Jobcenter). 4In diesen Fällen erfolgt ein Verweis an die entsprechenden Fachstellen; eine persönliche Begleitung zu Behörden gehört in der Regel nicht zu den Aufgaben der Flüchtlings- und Integrationsberatung. 5Im Rahmen der psychosozialen Beratung ist die Weiterleitung an geeignete Fachärztinnen und Fachärzte oder eine anderweitige Hilfe zur Selbsthilfe Teil der Aufgaben. 6Die Beratung soll möglichst früh ansetzen und erfolgt bei Bedarf vor Ort in den Unterkünften sowie bei den zu beratenden Personen und, soweit geeignet, auch digital.

7Bei den sonstigen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG soll objektiv und realistisch auf ihre Situation in Deutschland, das heißt insbesondere auf eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise auf die Anerkennungsquoten im Asylverfahren und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden sowie sollen die Personen durch Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können; die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären. 8Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in ANKER-Einrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden.

2.2.3Qualifikation der Beratungskräfte

1Die Beratungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin oder eines Diplom-Sozialpädagogen beziehungsweise einer Diplom-Sozialarbeiterin oder eines Diplom-Sozialarbeiters beziehungsweise eines entsprechenden Bachelor- oder Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Flüchtlings- und Integrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 für die aus Landesmitteln geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung wahrzunehmen. 3Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 ausreichend qualifiziert ist.

2.2.4Regionale Zuordnung der Beratungsressourcen

1Die anteilige bayernweite regionale Zuordnung der Beratungsressourcen erfolgt aus Gründen der Kontinuität auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur. 2Die für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel werden entsprechend einer aktuellen Stellenverteilung auf die Gebietskulissen (Landkreise und kreisfreie Städte) verteilt.

2.2.5Sicherstellung der bedarfsgerechten bayernweiten Beratung, Veränderung bei der überregionalen Stellenverteilung

1Ziel ist die Sicherstellung der bedarfsangemessenen, insbesondere bayernweiten, Beratung durch die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden. 2Bei größeren Veränderungen, beispielsweise, wenn größere Unterkünfte neu hinzukommen oder verlegt werden, steuern sie im Rahmen dieses Sicherstellungsauftrags proaktiv nach. 3Dabei gelten folgende Maßgaben:

  • Landkreise und kreisfreie Städte mit ANKER-Einrichtungen und Unterkunfts-Dependancen sind aufgrund des erhöhten Bedarfs besonders zu berücksichtigen,
  • Vermeidung weißer Flecken in der Beratungsstruktur (in der Regel bei weniger als zwei Vollzeitberatungsstellen pro Gebietskörperschaft).

4Gebietskulissenübergreifende Kooperationen sind möglich. 5Bei gebietskulissenübergreifenden Veränderungen bei der Stellenverteilung ist ein Beschluss der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö|F) über eine entsprechende Neuverteilung der Stellenanteile auf die Gebietskulissen herbeizuführen. 6Dies bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. 7Besteht ein Bedarf für eine Anpassung der überregionalen Stellenverteilung und erfolgt in der LAG Ö|F keine oder keine bedarfsgerechte Einigung, wird das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Anpassung der Mittelverteilung in Anlehnung an die Asyldurchführungsverordnung vornehmen. 8Geplante dauerhafte Änderungen von Stellenanteilen sind dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, den jeweils betroffenen Regierungen und den Mitgliedern der LAG Ö|F unverzüglich mitzuteilen und dabei ist mit Blick auf Satz 1 darzulegen, ob und inwiefern sich Auswirkungen auf die bayernweite Sicherstellung der bedarfsangemessenen Beratung ergeben und gegebenenfalls wie darauf reagiert werden soll. 9Kurzfristige Bedarfsschwankungen können insbesondere über digitale Beratung aus anderen Beratungsstellen ausgeglichen werden.

2.2.6Sicherstellung der bedarfsangemessenen Beratung vor Ort

1Ziel auf der örtlichen Ebene ist es, dass die vor Ort tätigen Träger trägerintern sowie einvernehmlich mit den anderen örtlichen Trägern den bedarfsgerechten Einsatz der in der Gebietskulisse zur Verfügung stehenden Beratungskräfte sicherstellen. 2Dabei kommt insbesondere der Beratung in den Unterkünften und bei den zu beratenden Personen sowie in geeigneten Fällen der Inanspruchnahme digitaler Beratungswege (ergänzende Onlineberatung) eine besondere Bedeutung zu. 3Die örtlichen Träger berücksichtigen im Rahmen der Beratung sowohl eine ausreichende Beratung in der Fläche, in den Unterkünften und bei zu beratenden Personen. 4Bei Veränderungen im örtlichen Beratungsbedarf, beispielsweise wenn Unterkünfte neu hinzukommen oder verlegt werden oder einzelne Träger ihre Stellenanteile in der Gebietskulisse dauerhaft reduzieren, steuern sie proaktiv nach. 5Die Beratungskräfte erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der ratsuchenden Menschen zu verbessern. 6Dabei soll im Bereich der Integration insbesondere das Case-Management mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters beziehungsweise der Beraterin mit Erschließung der Ressourcen des beziehungsweise der Ratsuchenden und seines beziehungsweise ihres sozialen Umfelds) zur Anwendung kommen.

2.3Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger auf der untersten Organisationsebene, bei denen das Personal beschäftigt ist, aus dem Bereich der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz in Bayern sowie die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Es ist ebenso zulässig, andere Träger aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger oder übergeordnete Dachverbände zur Antragstellung zu bevollmächtigen und sich zu einem Trägerverband zusammenzuschließen. 3Wenn mehrere mögliche Zuwendungsempfänger in einer Region tätig sind, haben diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Antragstellung eine gemeinsame Regelung der örtlichen Zuständigkeit auf Basis der zur Verfügung stehenden Stellenanteile nach Nr. 2.2 (Zuständigkeitsvereinbarung) vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 4In der Zuständigkeitsvereinbarung sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 5Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 6Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger. 7Wesentliche Änderungen der Regelung nach Satz 3 und Übergaben von Stellenanteilen zwischen den Trägern in der Gebietskulisse sind der Bewilligungsbehörde und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorab mitzuteilen.

2.4Verhältnis zur Migrationsberatung

1Der Bund finanziert in der Migrationsberatung (MBE) ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement durch den Freistaat Bayern im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt wird. 2Die regionale Verteilung der Beratungsstellen berücksichtigt auch die Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). 3Auf örtlicher Ebene arbeiten die unterschiedlichen Beratungsstellen eng zusammen.

2.5Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer stellenbezogenen Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2.5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben für Beratungskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter bis maximal Entgeltgruppe S 12 für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst.

2Zuwendungsfähig sind ergänzend

  • Personalausgaben für Hilfs- und Betreuungsaufgaben bis maximal Entgeltgruppe E 6,
  • Pauschalsatz für projektbezogene Sachausgaben (Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung der Beratungskräfte, nicht Büroausstattung und Miete) in Höhe von 2 % der nach Satz 1 zuwendungsfähigen Personalausgaben,
  • Gemeinkosten nichtkommunaler Zuwendungsempfänger in Höhe von 5 % der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben (ohne etwaige fiktive Ausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen) und
  • fiktive Ausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen nach Nr. 5.5 Satz 7.

3Die Höhe der zuwendungsfähigen Eigenpersonalausgaben bemisst sich nach den jeweils geltenden Personalausgabenhöchstsätzen, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Zuwendungen des Freistaates Bayern anhand der tarifvertraglich festgelegten Entgeltgruppen vorsieht. 4Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der vorgesehene Personalausgabenhöchstsatz, so ist dieser tatsächliche, niedrigere Lohn als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

2.5.3Höhe der Zuwendung

1Der Festbetrag beträgt im Kalenderjahr 2027 bis zu 80 000 Euro pro Vollzeitstelle für die Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Nr. 2.5.2 Satz 1. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt die Dynamisierung des Festbetrags in Anlehnung an die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herausgegebenen Personalausgabenhöchstsätze bekannt. 3Der Festbetrag verringert sich anteilig, solange Stellenanteile nicht oder nur teilweise besetzt werden. 4Gleiches gilt, sofern insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht und soweit die Fehlzeiten nicht durch zusätzlich aufgebaute Stellenanteile kompensiert werden. 5In den ersten drei Monaten ab Beginn der Vakanz beziehungsweise Fehlzeit können ausbezahlte Überstunden anteilig mit Stellenanteilen verrechnet werden.

2.6Aufgaben und Förderung der Spitzenverbände auf Ebene der Landesverbände

2.6.1Staatliches Interesse

Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene haben im Sinne der Nr. 2.2.5 die bayernweite Sicherstellung der Beratung zum Ziel.

2.6.2Fördergegenstand

Gefördert werden die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene zur Koordination der aktiven Flüchtlings- und Integrationsberatungsstellen sowie zur bayernweiten bedarfsgerechten Sicherstellung der Beratung.

2.6.3Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene.

2.6.4Zuwendungsvoraussetzung

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Zuwendungsempfänger oder die ihm untergeordneten Verbände und Träger Zuwendungen für die Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Nr. 2.1 erhält oder erhalten und der Landesverband hierfür koordinierende und verwaltende Aufgaben, insbesondere die bayernweite bedarfsgerechte Sicherstellung der Beratung, wahrnimmt.

2.6.5Art und Umfang der Zuwendung
2.6.5.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2.6.5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 2.6.2 sind die tatsächlich entstehenden Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter, zuwendungsfähig. 2Für die Durchführung der Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze anzuwenden. 3Obergrenzen sind dabei die Entgeltgruppe E 12 TV-L für Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren und die Entgeltgruppe E 8 TV-L für Verwaltungskräfte.

2.6.5.3Höhe der Zuwendung

1Der Festbetrag hängt vom Stellenumfang aller Beratungsvollzeitstellen im Landesverband laut maßgeblicher Stellenverteilung zum Zeitpunkt der Erstbewilligung ab. 2Er beträgt

  • bei weniger als 50 Beratungsvollzeitstellen bis zu 120 000 Euro,
  • bei 50 bis 100 Beratungsvollzeitstellen bis zu 200 000 Euro,
  • bei mehr als 100 Beratungsvollzeitstellen bis zu 300 000 Euro.

3.Hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen

3.1Staatliches Interesse

Ziel der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die in den Bereichen Asyl und Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte ehrenamtlich Tätigen beziehungsweise Integrationsbegleiterinnen und -begleiter (nachfolgend: Ehrenamtliche) und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure durch hauptamtliche Stellen für Integrationslotsinnen und -lotsen.

3.2Fördergegenstand

1Gefördert werden hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen im Bereich des Ehrenamtsmanagements auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte). 2Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist das Ehrenamtsmanagement in den Bereichen Asyl und Integration. 3Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen sollen insbesondere

  • zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein, insbesondere mögliche Tätigkeitsbereiche transparent machen und bei der Entwicklung von Aufgaben für Freiwillige unterstützen sowie deren Einsatz bedarfsgerecht koordinieren,
  • die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch Erstgespräche und Einarbeitung sowie durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen und die Beratung bei Projekten der Ehrenamtlichen,
  • im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie aktiv eine Ehrenamtsakquise mit Auswahl betreiben; dies umfasst insbesondere auch die Gewinnung Ehrenamtlicher mit Einwanderungsgeschichte für Bereiche inner- und außerhalb des Zuwanderungskontexts und die Anerkennung freiwilligen Engagements.

4Darüber hinaus wirken die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure in den Bereichen Asyl und Integration (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden). 5Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und beziehen die gegebenenfalls bereits vor Ort aktiven Strukturen einschließlich Beratungseinrichtungen entsprechend ein. 6Bei der Erstellung kommunaler Integrationskonzepte können sich die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und -lotsen beratend einbringen. 7Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. 8Zudem sind Erfahrungen, eine Ausbildung oder Schulungen im Tätigkeitsfeld des Ehrenamtsmanagements oder in der Betreuung von Migrantinnen und Migranten hilfreich.

3.3Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. 2Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sogenannte interkommunale Zusammenschlüsse). 3Die Weiterleitung an geeignete Träger ist nach Maßgabe der VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO möglich.

3.4Art und Umfang der Zuwendung

3.4.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

3.4.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben, Honorarausgaben und Sachausgaben. 2Zur Abgeltung der Gemeinausgaben nichtkommunaler Zuwendungsempfänger wird eine Pauschale in Höhe von 5 % der direkt zurechenbaren und angemessenen zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben angesetzt. 3Es können fiktive Ausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen nach Nr. 5.5 Satz 7 als zuwendungsfähig angerechnet werden.

3.4.2.1Personalausgaben

1Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstehende projektbezogene Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe E 10 TV-L. 2Eigenpersonalausgaben nichtkommunaler Zuwendungsempfänger sind bis zur Höhe der Personalausgabenhöchstsätze des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der jeweils für das Förderjahr geltenden Fassung zuwendungsfähig. 3Eine Einstufung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich.

3.4.2.2Honorarausgaben

1Ergänzende Ausgaben für Honorarkräfte sind zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und angemessen sind. 2Es gelten daher folgende Leitlinien:

3.4.2.2.1
Wird die Honorarkraft regelmäßig für die Projektdurchführung eingesetzt, muss sich die Höhe des Honorars an den Personalausgaben orientieren, die unter Berücksichtigung von Nr. 3.4.2.1 bei einer Erledigung durch eigenes Personal angefallen wären.
3.4.2.2.2
1Wird die Honorarkraft für einzelne Veranstaltungen, zum Beispiel aufgrund besonderer Expertise für ein projektbezogenes Thema, im Projekt eingesetzt, ist in der Regel ein Stundensatz von bis zu 60 Euro zuwendungsfähig. 2Das vereinbarte Honorar muss in angemessenem Verhältnis zur Qualifikation der Honorarkraft stehen und marktüblich sein. 3Die Bewilligungsbehörde kann in Ausnahmefällen einen höheren Stundensatz anerkennen, wenn besonders herausragende Qualifikationen bestehen, eine besonders hervorgehobene Tätigkeit vorliegt oder ein höherer Stundensatz marktüblich ist. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Zuwendungsempfänger darzulegen.
3.4.2.3Sachausgaben

1Zuwendungsfähig sind angemessene Sachausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen. 2Hierunter fallen auch die Ausgaben für Schulungshefte im Rahmen der Mieterqualifikation von Menschen mit Einwanderungsgeschichte.

3.4.3Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 3.4.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 120 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.

4.Besondere Maßnahmen

4.1Staatliches Interesse

1Ziel der besonderen Maßnahmen ist es, zur Stärkung des Integrationsprozesses von dauerhaft bleibeberechtigten Migrantinnen und Migranten und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive durch niedrigschwellige Angebote beizutragen. 2Schwerpunkte sind

  • den Wohnungsmarkt unter anderem für Migrantinnen und Migranten durch Hilfe zur Selbsthilfe zugänglicher zu machen; zudem sollen durch Maßnahmen zur Integration in Wohnen die Fehlbelegerquote gesenkt und Plätze in Asylunterkünften frei werden, damit der Bedarf an Asylunterkünften verringert wird;
  • die Integration und das Empowerment von Familien zu unterstützen.

4.2Fördergegenstand

Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von besonderen Maßnahmen.

4.3Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen oder deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung erwarten lässt.

4.4Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung sind unter anderem, dass die Projekte in nachhaltiger Art und Weise

  • in der Gesamtschau gleichmäßig auf alle Regierungsbezirke verteilt sein sollen und
  • bei Nr. 4.1 Satz 2 Spiegelstrich 2 bedarfsorientiert auf dem Weg in die Eigenständigkeit der Teilnehmenden
    • einen niederschwelligen Zugang zu themenspezifischen Informationen (zum Beispiel Bildung, Erziehung) ermöglichen,
    • einen Erfahrungs- und Wissensaustausch fördern,
    • erworbene Sprachkenntnisse aktiv durch Anwendungen festigen und
    • insbesondere Kinder durch gemeinsame Unternehmungen fördern.

4.5Art und Höhe der Zuwendung

4.5.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

4.5.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind tatsächlich entstehende projektbezogene Personalausgaben, Honorarausgaben sowie Sachausgaben. 2Nr. 3.4.2 gilt entsprechend.

4.5.3Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 4.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.Übergreifende Förderbestimmungen

5.1Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

1Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen. 2Eine Zuwendung darf nur einem Antragsteller gewährt werden, der persönlich und finanziell so zuverlässig ist, dass er nach Kenntnis der Bewilligungsbehörde in den letzten fünf Jahren keine Bestrebungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) verfolgt oder unterstützt hat, oder Personen in leitender Funktion beschäftigt oder beauftragt hat, die solche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben oder Mitglied in einer Vereinigung im Sinne des § 2 des Vereinsgesetzes waren, die solche Bestrebungen verfolgt hat; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller im Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen (siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007, AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung) aufgeführt ist.

5.2Förderschädliches Verhalten

1Tätigkeiten,

  • die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen,
  • die straf- oder bußgeldbewehrt (insbesondere nach §§ 95 ff. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) sind oder
  • die gesetzlich vorgesehene Maßnahmen des Bundes oder des Freistaates Bayern, insbesondere im Zusammenhang mit der Bezahlkarte oder der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht, unterlaufen, stören oder gar verhindern oder
  • die sich gegen Verfassungsschutzgüter im Sinne des Art. 3 Satz 1 BayVSG richten,

können nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes zu einer vollständigen oder teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheids sowie zu einer Rückforderung der (anteiligen) Zuwendung führen. 2Mit der Einreichung des Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.

5.3Bagatellförderung

Bei allen Maßnahmen dieser Richtlinie wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

5.4Kumulierung

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich.

5.5Eigenbeteiligung und Drittmittel

1Bei Projektförderungen nach dieser Richtlinie ist die Förderhöhe so zu bemessen, dass ein angemessener Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben seitens des Zuwendungsempfängers verbleibt. 2Im Falle einer Weiterleitung nach VV Nr. 7 zu Art. 44 BayHO kann der zehnprozentige Eigenmittelanteil sowohl vom Erst- als auch vom Letztempfänger erbracht werden. 3Es obliegt den beteiligten Zuwendungsempfängern, mit welchen prozentualen Anteilen die Gesamtsumme insgesamt erreicht werden soll. 4Der Eigenmittelanteil kann durch Drittmittel, jedoch nicht durch Einbringung von Sachleistungen finanziert werden. 5Drittmittel, die ausdrücklich für nach dieser Richtlinie geförderte Vorhaben gewährt werden, führen nur dann zu einer Zuwendungskürzung, wenn sie den vorgesehenen Eigenanteil überschreiten und damit zu einer Überkompensation führen. 6Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. 7Bei Projektförderungen nach dieser Richtlinie können unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen nach Maßgabe von VV Nr. 2.3.7.1, 2.4.2 und 8.5 zu Art. 44 BayHO in Höhe von bis zu 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt und finanzierungsseitig als Teil des Eigenanteils im Finanzierungsplan dargestellt werden. 8Eine Anhebung der Höchstbeträge von Zuwendungen ist damit nicht möglich.

6.Antrags- und Bewilligungsverfahren

Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind digital bei der Regierung von Mittelfranken als Bewilligungsbehörde einzureichen.

6.1Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum für alle Maßnahmen dieser Richtlinie beträgt bis zu drei Jahre (Ende mit Außerkrafttreten dieser Richtlinie).

6.2Antragstellungsverfahren

1Ein entsprechender Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. 2Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. 3Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der bis dahin mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. 4Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. 5Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.5.4 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen.

6.3Auszahlungen

1Die Auszahlung der Zuwendung im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung erfolgt zu den im Bewilligungsbescheid quartalsweise festgelegten Auszahlungsterminen in Höhe der bis zum jeweiligen Auszahlungstermin zustehenden Förderung, die am Stellenanteil zu bemessen ist, bis maximal 90 % der zustehenden Zuwendung. 2Letztmöglicher Auszahlungstermin ist der 31. Oktober des Förderjahres. 3Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt nach Prüfung dieses Verwendungsnachweises. 4Die Auszahlung der Förderung für hauptamtliche Integrationslotsinnen und -lotsen erfolgt jeweils zum 30. September des Förderjahres in Höhe von 60 % der zustehenden Förderung. 5Eine davon abweichende Abschlagszahlung ist möglich, wenn ein entsprechender Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde bis zum 15. September vorliegt. 6Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 7Die Auszahlung der Förderung für besondere Maßnahmen richtet sich nach VV Nr. 6.3 zu Art. 44 BayHO. 8Den Regelfall stellt die Auszahlung im laufenden Förderjahr dar. 9Die Fördermittel sind so anzufordern, dass sie innerhalb von vier Monaten verbraucht werden. 10Ein Einbehalt von 10 % der Förderung soll erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden. 11Die Anträge sind unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Onlinedienste digital einzureichen. 12Ein Antrag auf Auszahlung muss bis spätestens zum 31. Oktober des Förderjahres erfolgen.

6.4Nachweis der Verwendung

1Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung nach dieser Richtlinie ist einschließlich Sachbericht abweichend von Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Im Förderbereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung genügt eine Verwendungsbestätigung. 3Nicht oder nicht fristgerecht eingereichte oder mangelhafte Verwendungsnachweise können zu einem Widerruf der Bewilligung und zu Rückforderungen führen. 4Gemäß Art. 44a BayHO und VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO muss bei Förderungen an Kommunen, die nicht mehr als 100 000 Euro betragen, der Verwendungsnachweis nur auf entsprechende Anforderung vorgelegt werden.

6.5Erfolgskontrolle (Controlling)

6.5.1Flüchtlings- und Integrationsberatung

1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration führt eine Erfolgskontrolle der Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung durch. 2Hierzu sind die Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungstätigkeit zu erheben und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für das abgeschlossene Förderjahr bis spätestens zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. 3Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt. 4Mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden:

  • Beratungsthemen bei Asyl und Integration jeweils mindestens fünf verschiedene Themen,
  • Abschluss von mehr als 60 % der Beratungsthemen in den ersten drei Jahren nach der Einreise,
  • zielgruppenspezifische und bedarfsorientierte Beratung, indem Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Personen mit Aufenthaltstitel jeweils mindestens 15 % der beratenen Personen umfassen und
  • Verteilung der Zahl der Klienten und der Beratungsgespräche auf Ebene der Gebietskulissen entspricht in etwa der Quote der Asyldurchführungsverordnung.
6.5.2Hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen

1In einem Bericht sind insbesondere die Bereiche des zentralen Ansprechpartners und Netzwerke für Ehrenamtliche, des Freiwilligenmanagements, der Schulungen, der Supervisionen, der Netzwerkveranstaltungen, der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen sowie der lokalen Schwerpunktsetzung des Projekts zu erläutern. 2Die Statistiken sollen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen,
  • Anzahl der betreuten, beratenen, geschulten Ehrenamtlichen,
  • Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
  • Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen et cetera) und
  • öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte et cetera) der Integrationslotsinnen und -lotsen.
6.5.3Besondere Maßnahmen

1Die Erfolgskontrolle erfolgt im Rahmen des Verwendungsnachweises. 2Im Bericht zu besonderen Maßnahmen ist neben einer Statistik insbesondere darzulegen, inwiefern die in der Projektbeschreibung angegebenen Ziele und Erfolgskennzahlen erreicht wurden.

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Brigitta Brunner

Ministerialdirektorin