Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 386 vom 16.09.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2179-A
  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
  • Sonstige soziale Hilfen

2179-A

Richtlinie zur Förderung der Bahnhofsmissionen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 31. August 2026, Az. II5/6457.04-1/214

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für die Arbeit der bayerischen Bahnhofsmissionen. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag bei Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann. 4Die bayerischen Bahnhofsmissionen sind soziale Einrichtungen an Bahnhöfen, die Menschen in Notlagen unterstützen. 5Sie erfüllen eine Lotsenfunktion am Bahnhof sowohl für Reisende als auch Menschen in schwierigen Lebenslagen.

1.Förderung des Ehrenamts

1.1Staatliches Interesse

1Zweck der Förderung ist die Unterstützung und Stärkung des ehrenamtlichen Engagements bei den bayerischen Bahnhofsmissionen. 2Das ehrenamtliche Engagement bildet die Grundlage für die vielfältigen sozialen und kulturellen Tätigkeiten, die die Bahnhofsmissionen wahrnehmen. 3Mit der Zuwendung sollen verlässliche Rahmenbedingungen für die bei den Bahnhofsmissionen ehrenamtlich Tätigen (nachfolgend: Ehrenamtliche) durch hauptamtliche Stellen für Ehrenamtskoordinatoren und Ehrenamtskoordinatorinnen geschaffen werden.

1.2Fördergegenstand

1Gefördert werden hauptamtliche Ehrenamtskoordinatoren und Ehrenamtskoordinatorinnen zur Koordination und Unterstützung der Ehrenamtlichen bei den Bahnhofsmissionen. 2Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist die eigenständige Koordination und Unterstützung von Ehrenamtlichen. 3Die hauptamtlichen Ehrenamtskoordinatoren und Ehrenamtskoordinatorinnen sollen insbesondere

  • zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein,
  • die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen,
  • im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie die Auswahl und Gewinnung neuer Ehrenamtlicher unterstützen.

4Das dafür eingesetzte Personal soll sowohl über gründliche, umfassende Fachkenntnisse in Bezug auf die genannten Aufgaben verfügen sowie selbständige Leistungen erbringen. 5Die als Ehrenamtskoordinator oder Ehrenamtskoordinatorin eingesetzte Person hat zusätzlich über ausreichende eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit zu verfügen. 6Zudem sind durch Erfahrungen oder Schulungen erworbene Fachkenntnisse im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination notwendig sowie Erfahrungen in der Betreuung von Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten hilfreich.

1.3Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger von Bahnhofmissionen mit Sitz in Bayern, bei deren örtlicher Bahnhofsmission der Ehrenamtskoordinator oder die Ehrenamtskoordinatorin eingesetzt ist. 2Wenn mehrere Träger gemeinsam eine Bahnhofsmission betreiben und jeweils eine Förderung beantragen wollen, haben diese bei Antragstellung eine gemeinsame Konzeption und Kooperationsvereinbarung vorzulegen aus der hervorgeht, welcher Träger für welchen Fördergegenstand und Stellenanteil verantwortlich zeichnet. 3Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 4Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen Träger.

1.4Art und Umfang der Zuwendung

1.4.1Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

1.4.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden projektbezogenen Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Für die Durchführung zur Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppen E 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuwenden. 3Ist der tatsächliche vom Zuwendungsempfänger bezahlte Lohn geringer als der Personalausgabenhöchstsatz für die Entgeltgruppe E 9b, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen. 4Honorarausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und angemessen sind und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden können. 5Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die im Rahmen des Projekts anfallenden Sachausgaben wie Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen, Veranstaltungen zum Erhalt des Ehrenamts, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit zum Ausbau des Ehrenamts sowie für die Gemeinkosten (Sach- und Gemeinkostenpauschale). 6Die Sach- und Gemeinkostenpauschale beträgt 15 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 4.

1.4.3Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der nach Nr. 1.4.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 50 000 Euro pro Zuwendungsempfänger. 2Es ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers zu erbringen. 3Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die zu bewilligende Zuwendung für ein Förderjahr mindestens 10 000 Euro beträgt.

1.4.4Kumulierung

1Eine Komplementärförderung mit anderen Mitteln (z. B. von Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union) ist möglich. 2Mehrfachförderungen aus anderen Zuwendungsbereichen des Freistaates Bayern sind ausgeschlossen.

2.Förderung der Arbeitsgemeinschaft der kirchlichen Bahnhofsmissionen in Bayern

2.1Staatliches Interesse

1Die Arbeitsgemeinschaft der kirchlichen Bahnhofsmissionen in Bayern vertreten durch die Landesverbände von IN VIA Bayern e.V. und Diakonisches Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern e.V. koordinieren die Zusammenarbeit der Bahnhofmissionen in Bayern, sorgen für einheitliche Qualitätsstandards und vertreten die bayerischen Bahnhofsmissionen auf Landes- und Bundesebene. 2Diese Arbeit wird durch die Zuwendung unterstützt.

2.2Fördergegenstand

Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von Maßnahmen auf Landesebene insbesondere zur

  • Vernetzung der Bahnhofsmissionen in Bayern, um den Erfahrungsaustausch und die Koordination zwischen den einzelnen Einrichtungen zu verbessern;
  • Öffentlichkeitsarbeit sowie Kooperation mit Diensten und Netzwerken;
  • Entwicklung und Durchführung von bayernweiten Schulungen und die Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  • Entwicklung von fachlichen Standards zur Tätigkeit der bayerischen Bahnhofsmissionen.

2.3Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände von IN VIA Bayern e.V. und Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern e.V.

2.4Art und Umfang der Zuwendung

2.4.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

2.4.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die tatsächlich entstehenden projektbezogenen Personalausgaben, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter. 2Für die Durchführung zur Kappung sind die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personalausgabenhöchstsätze für die Entgeltgruppen E 10 TV-L anzuwenden. 3Ist der tatsächliche vom Zuwendungsempfänger bezahlte Lohn geringer als der Personalausgabenhöchstsatz für die Entgeltgruppe E 10, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen. 4Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und angemessen sind und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchgeführt werden können. 5Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die im Rahmen des Vorhabens anfallenden notwendigen Sachausgaben für Fortbildungs- und Supervisionskosten, Fahrtkosten, Software, Lizenzen und Schulungen zur digitalen Beratung der Beratungskräfte sowie für die Gemeinkosten (Sach- und Gemeinkostenpauschale). 6Die Sach- und Gemeinkostenpauschale beträgt 15 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 4.

2.4.3Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der nach Nr. 2.4.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal in Höhe von 36 000 Euro je Zuwendungsempfänger. 2Es ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers zu erbringen. 3Eine Förderung wird in der Regel nur gewährt, wenn die zu bewilligende Zuwendung für ein Förderjahr mindestens 10 000 Euro beträgt.

2.4.4Kumulierung

1Eine Komplementärförderung mit anderen Mitteln (z. B. von Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union) ist möglich. 2Mehrfachförderungen aus anderen Zuwendungsbereichen des Freistaates Bayern sind ausgeschlossen.

3.Bahnhofsmissions-Booster

3.1Staatliches Interesse

1Zweck der Zuwendung ist es, die Arbeit der Bahnhofsmissionen in Bayern im Jahr 2026 vor dem Hintergrund steigender Hilfebedarfe, rückläufiger Spenden- und Drittmittel sowie abnehmender Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement zu stabilisieren und ihre Weiterentwicklung zu fördern. 2Mit dem Bahnhofsmissions-Booster sollen kurzfristig drängende infrastrukturelle Bedarfe der Bahnhofsmissionen in Bayern gedeckt werden. 3Es werden einmalig Finanzmittel bereitgestellt um notwendige Anschaffungen zu tätigen sowie bauliche, insbesondere hinsichtlich von Barrierefreiheit, technische Anpassungen zu ermöglichen und so die Betriebsfähigkeit sowie die Qualität der Unterstützungsangebote an den Standorten nachhaltig zu sichern.

3.2Fördergegenstand

Im Rahmen des Bahnhofsmissions-Boosters können folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)
Anschaffung von Verbrauchsgütern zur Stabilisierung der Angebote im Rahmen sozialer Soforthilfen, etwa Decken, Kleidung, Hygienemittel, Verbandsmaterial, Lebensmittel
b)
Anschaffung langlebiger Gebrauchsgüter, etwa
  • Möbel, etwa Tische, Stühle, Spinde für Mitarbeitende oder Kundinnen und Kunden
  • Klima- oder Heizgeräte
  • Haushaltsgeräte, Küchenausstattung, etwa Spülmaschine, Kaffeemaschine, Kühlschrank
  • Medizinische Hilfsmittel, etwa Blutdruckgerät
c)
Maßnahmen zum Ausbau der mobilen Reisehilfe oder -begleitung etwa
  • digitale Endgeräte
  • Dienstjacken
d)
Maßnahmen für lokale Netzwerks- und Öffentlichkeitsarbeit, etwa
  • Informationsmaterial
  • Aushänge und Wegweiser
e)
Maßnahmen zum Ausbau der Digitalisierung, etwa
  • Hard- und Software
  • Handyladeboxen
  • externe Schulungen
f)
Maßnahmen zum barrierefreien Ausbau des Zugangs zur und der Räume der Bahnhofsmission, etwa
  • Einbau neuer Türen mit automatischer Öffnung
  • mobile Rampen
  • Anpassung der Beschilderung
g)
Renovierungskosten, soweit dafür nicht der Bahnhofsbetreiber aufkommen muss, etwa
  • Malerarbeiten
  • Verlegung von neuen Böden
  • Maßnahmen zum Lärmschutz
  • Aufrüstung mit Sicherheitsmaßnahmen wie Sicherheitsglas, Notknöpfe, Videoüberwachung
  • Ausschließlich Maßnahmen, die die vorhandene Bausubstanz nicht beeinträchtigen. Eingriffe in tragende Bauteile, Mauerwerks- oder Putzarbeiten sowie die Schaffung neuer Räume sind ausgeschlossen.

3.3Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger von Bahnhofmissionen mit Sitz in Bayern. 2Wenn mehrere Träger gemeinsam eine Bahnhofsmission betreiben und jeweils eine Förderung beantragen wollen, haben diese bei Antragstellung eine gemeinsame Konzeption und Kooperationsvereinbarung auf Basis der zur Verfügung stehenden Förderung vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. 3Konkurrierende Anträge sind unzulässig. 4Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger.

3.4Art und Umfang der Zuwendung

3.4.1Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

3.4.2Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind projektbezogene Sachausgaben und Investitionen. 2Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und angemessen sind. 3Personalausgaben für abhängig bei Trägern der Bahnhofsmissionen Beschäftigte sind nicht zuwendungsfähig, auch dann nicht, wenn von diesen Personen Leistungen nach Nr. 3.2, die als selbständige oder gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind, erbracht werden. 4Zuwendungsfähig ist ferner ein pauschaler Ansatz für die Gemeinkosten (Gemeinkostenpauschale). 5Die Gemeinkostenpauschale beträgt 5 % der übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3.

3.4.3Höhe der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt maximal 65 000 Euro pro Zuwendungsempfänger. 2Dabei kann der maximale Betrag sich aus mehreren Maßnahmen nach Nr. 3.2 zusammensetzen. 3Honorarkosten können höchstens in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal in Höhe von 19 500 Euro berücksichtigt werden. 4Es ist ein angemessener Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers zu erbringen. 5Projekte und Maßnahmen mit einem Förderbetrag von unter 5 000 Euro können nicht berücksichtigt werden (Bagatellförderung).

3.4.4Kumulierung

1Die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie scheidet aus, wenn die beantragten Verbrauchsgüter oder Maßnahmen über andere Bestimmungen gefördert werden oder gefördert werden könnten. 2Ebenso ist eine Förderung nicht möglich, wenn Anschaffung, Erhaltung oder Instandsetzung der beantragten Fördergegenstände in den Zuständigkeitsbereich des Bahnhofsbetreibers fallen.

3.5Weiterbetriebsverpflichtung bei Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nr. 3.2 Buchst. b bis g

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die geförderte Bahnhofsmission bis zum Ablauf der jeweiligen sich aus VV Nr. 5.2.3 zu Art. 44 BayHO sowie dem Bewilligungsbescheid ergebenden zeitlichen Bindung der Maßnahme fortzuführen. 2Der Weiterbetrieb umfasst Mindestöffnungszeiten von durchschnittlich mindestens 15 Stunden pro Woche sowie der sachgerechte Unterhalt der geförderten Ausstattung. 3Änderung des Betriebs oder der Trägerschaft sind der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. 4Beendet der Zuwendungsempfänger den Weiterbetrieb vor Ablauf der zeitlichen Bindung der Maßnahme, gilt VV Nr. 11.2 zu Art. 44 BayHO.

4.Verfahren

Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sofern im Folgenden keine konkretisierende oder abweichende Regelung getroffen wird.

4.1Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 2Es ist auch sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 3Das Zentrum Bayern Familie und Soziales erteilt aufgrund des Ergebnisses der Antragsprüfung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den Zuwendungsbescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum. 4Dem Zuwendungsbescheid sind die Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beizufügen.

4.2Förderantrag

4.2.1Zuwendungen nach Nrn. 1 und 2

1Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus. 2Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks spätestens zwei Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums einzureichen. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt mit dem Erhalt der Eingangsbestätigung der Bewilligungsbehörde gegenüber dem Träger als erteilt. 4Verlängerungsanträge sind spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

4.2.2Zuwendung nach Nr. 3

1Die Zuwendung setzt einen entsprechenden Antrag des Zuwendungsempfängers voraus. 2Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis spätestens 31. Oktober 2026 einzureichen.

4.3Bewilligungszeitraum

4.3.1Zuwendungen Nrn. 1 und 2

Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 12 Monate, frühestmöglicher Beginn ist der 1. Januar 2027.

4.3.2Zuwendung nach Nr. 3

Der Bewilligungszeitraum beginnt mit Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids, sofern die Bewilligungsstelle nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat, und endet einheitlich am 31. Dezember 2028.

4.4Auszahlung

1Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers. 2Die abgerufenen Mittel sind innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen zu verwenden. 310 % der Zuwendung werden bis zur Prüfung des Verwendungsnachweises einbehalten.

4.5Nachweis und Prüfung der Verwendung

1Der Nachweis über die Verwendung kann in Form einer Verwendungsbestätigung nach VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO erbracht werden. 2Im Sachbericht für Zuwendungen nach Nr. 1 ist insbesondere die monatliche Entwicklung der Zahl der Ehrenamtlichen im Laufe des Bewilligungszeitraums darzustellen. 3Art. 44a BayHO findet Anwendung.

5.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.

6.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Die Zuwendungsrichtlinie tritt am 1. September 2026 in Kraft. 2Die Nrn. 3, 4.2.2 und 4.3.2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. 3Im Übrigen tritt diese Richtlinie mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor