Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 39 vom 04.02.2026

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Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Sonstige Bekanntmachung

Konsultation des Festlegungsbeschlusses
betreffend die Anwendbarkeit der sog. Kleinstnetzbetreiberregelung nach
den Bestimmungen der Festlegung der Großen Beschlusskammer Energie der
Bundesnetzagentur zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode
der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas)
durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1

Bekanntmachung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern

vom 21. Januar 2026, Az. GR-5932b-13/1/1

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde („Regulierungskammer“) hat von Amts wegen für den Gasbereich ein Festlegungsverfahren zur Anwendbarkeit der sog. Kleinstnetzbetreiberregelung nach den Bestimmungen der Festlegung der Großen Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur zur Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber (RAMEN Gas) durch Beschluss vom 8. Dezember 2025, Gz. GBK-25-01-2#1, innerhalb ihres sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereiches gemäß § 29 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) i. V. m. § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 EnWG eingeleitet.

Die Regulierungskammer hat die Entwurfsfassung des diesbezüglichen Festlegungsbeschlusses (Gz. GR-5932b-13/1/1) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das vorgenannte Dokument kann unter dem Link

Konsultationsdokument Kleinstnetzbetreiberregelung

abgerufen und heruntergeladen werden.

Hiermit gibt die Regulierungskammer den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gelegenheit, bis einschließlich

18. Februar 2026
(Eingang bei der Regulierungskammer)

zu dem beabsichtigten Festlegungsbeschluss der Regulierungskammer Stellung zu nehmen (Konsultation).

Die nach § 67 Abs. 1 EnWG grundsätzlich erforderliche individuelle Anhörung der einzelnen Adressaten des Festlegungsbeschlusses wird in Anlehnung an die Regelungen in § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG und in Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch die Konsultation ersetzt.

Der Vorsitzende der Regulierungskammer

Johannes Schneider

Ministerialrat