913-B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt
Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung,
Stand März 2026, ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 31. August 2026, Az. 49-43415-3-3-9
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landesbaudirektion
nachrichtlich
BMV Referat 25
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern
Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Deutscher Asphaltverband Regionalvorstand Bayern
Bayerischer Bauindustrieverband
Landesverband Bayerischer Bauinnungen
Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.
Bayerische Ingenieurekammer Bau
RAP Stra – Prüfstellen mit Anerkennung im Fachgebiet G (Asphalt)
Anlagen
| Anlage 1: | Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/2026 |
| Anlage 2: | Anhang A der ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen |
1.Allgemeines
1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt Teil 2: Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung“, Stand März 2026 sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV), den Obersten Straßenbaubehörden der Länder und der Autobahn GmbH überarbeitet worden. 2Das BMV hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2026 vom 30. April 2026 (Az. StB 25 302020601#00038#0015) die ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 bekanntgegeben. 3Die ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 regeln die Herstellung von Verkehrsflächen in Asphaltbauweise für den Bau von Asphaltschichten in ungleichmäßiger Dicke, die vorbereitenden Arbeiten (insbesondere Fräsen), Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung sowie die Erneuerung. 4Das Bauen von Asphaltschichten oder -lagen beim Neubau sowie beim Bauen in gleichmäßiger Dicke wird in den ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 geregelt. 5Es ist zu beachten, dass beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung in Abhängigkeit der herzustellenden Asphaltschichten oder -lagen, gegebenenfalls beide Teile der neuen ZTV Asphalt-StB berücksichtigt werden müssen.
2.Anwendung
1Die ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden. 3Die in den ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“. 4Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
- 2.1
- Zu Abschnitt 2.3.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
1Für Asphaltmischgut zur Herstellung von Asphaltschichten im Rahmen der Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung gelten die Festlegungen der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Abschnitte 1.3, 2.3 und 3, sowie die TL Asphalt-StB, sofern in den nachfolgenden Abschnitten keine anderen Regelungen getroffen werden. 2Es gelten zudem die jeweiligen in Bayern gültigen Ergänzungen.
- 2.2
- Zu Abschnitt 3.4.1.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen, Ausgabe 2015 (TL G OB-StB 15).
- 2.3
- Zu Abschnitt 3.4.2.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise, Ausgabe 2015 (TL G DSK-StB 15).
- 2.4
- Zu Abschnitt 3.4.3.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Es gelten die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung, Ausgabe 2015 (TL G DSH-V-StB 15).
- 2.5
- Zu Abschnitt 3.5.5 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Für das Herstellen von Asphaltschichten in gleichmäßiger Dicke gelten die Anforderungen der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen.
- 2.6
- Zu Abschnitt 5.2.2 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Unter folgenden ergänzenden Umständen muss eine erneute Erstprüfung durchgeführt werden:
- Änderung des Zusatzes, Art und Hersteller
- Änderung des Herstellers der Bitumenemulsion
- 2.7
- Zu Abschnitt 5.2.4 b) ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Neben den beschriebenen Angaben, muss der Bericht bei Lieferkörnungen und Bitumen auch den Hersteller beinhalten.
- 2.8
- Zu Abschnitt 5.2.4 c) ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Neben den beschriebenen Angaben ist die Äqui-Schermodultemperatur TRück (G*=15kPa) und der Phasenwinkel δRück (G*=15kPa) sowie deren Erweichungspunkt Ring und Kugel des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels anzugeben.
- 2.9
- Zu Abschnitt 5.6.1 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Die Bohrkernentnahme für die Prüfung des Schichtenverbunds durch Ermittlung der Haftzugfestigkeit an Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise und an Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung soll vor Verkehrsfreigabe ermöglicht werden.
- 2.10
- Zu Anhang A ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Anstelle von Anhang A der ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2 ist der in der Anlage 2 beigefügte Anhang A der ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen zu verwenden.
3.Richtlinien
1Die in den ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Abschnitte sind Richtlinien. 2Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzung bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.
- 3.1
- Zu Abschnitt 3.4.1.4 ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2
Bei einer Lufttemperatur unter 10°C und einer Temperatur der Unterlage unter 8°C sollten Oberflächenbehandlungen nicht ausgeführt werden.
4.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 23. September 2026 in Kraft. 2Mit Ablauf des 22. September 2026 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr über Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen (ZTV BEA-StB 09/13) vom 11. November 2014 (AllMBl. S. 519) außer Kraft.
5.Bezugsmöglichkeit
Die ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 können beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).
Dr. Thomas Gruber
Ministerialdirektor