Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 394 vom 23.09.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von
Verkehrsflächenbefestigungen, Ausgabe 2026, TL Asphalt-StB 26

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 31. August 2026, Az. 49-43415-4-8-3

Regierungen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

Landesbaudirektion

nachrichtlich

BMV Referat 25

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Gemeindetag

Deutscher Asphaltverband Regionalvorstand Bayern

Bayerischer Bauindustrieverband

Landesverband Bayerischer Bauinnungen

Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.

Bayerische Ingenieurekammer Bau

RAP Stra – Prüfstellen mit Anerkennung im Fachgebiet G (Asphalt)

Anlagen

Anlage 1: Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 7/2026
Anlage 2: Anhang A der TL Asphalt-StB 26 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen

1.Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen“, Ausgabe 2026 (TL Asphalt-StB 26) sind von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV), den Obersten Straßenbaubehörden der Länder und der Autobahn GmbH des Bundes überarbeitet worden. 2Sie enthalten Anforderungen an Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt verwendet wird. 3Das BMV hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 7/2026 vom 25. März 2026 (Az. StB 25 302020601#00038#0013#0003) die TL Asphalt-StB 26 bekanntgegeben.

2.Anwendung

1Die TL Asphalt-StB 26 sind bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen. 2Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, diese Bekanntmachung auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.

2.1
Zu Abschnitt 2.1 der TL Asphalt-StB 26

1Es gelten die TL Gestein 04, Fassung 2023 sowie die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den TL Gestein und die darin angegebenen Prüfverfahren. 2Anstelle von Anhang A der TL Asphalt-StB 26 ist der als Anlage 2 beigefügte Anhang A der TL Asphalt 26 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen zu verwenden.

2.1.1
1Der Füller zur Herstellung von Asphaltmischgut muss eine natürliche Gesteinskörnung sein. 2Als Füller ist ausschließlich gemahlener Füller (Herstellung durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen) oder Mischfüller aus gemahlenem Füller und Calciumhydroxid zuzugeben.
2.2
Zu Abschnitt 2.3 der TL Asphalt-StB 26

Rejuvenatoren dürfen nur verwendet werden, wenn durch den Hersteller die Wirksamkeit gemäß Abschnitts 3 H Re WA, Ausgabe 2022 nachgewiesen ist.

2.3
Zu Abschnitt 3.1 der TL Asphalt-StB 26

1Bei Einsatz einer Asphaltgranulatzugabe von ≥ 0 M.-% für die Herstellung von Asphaltbeton für Asphalttragschichten kann ein Rejuvenator mitverwendet werden. 2Bei Mitverwendung eines Rejuvenators nach den H Re WA im Asphaltmischwerk sind die Äqui-Schermodultemperatur TRück(G*=15kPa) und der Phasenwinkel δRück(G*=15kPa) des Gemisches durch Rückgewinnung experimentell im Labor zu bestimmen.

2.4
Zu Abschnitt 3.1.1 der TL Asphalt-StB 26

1Die Verwendung eines Rejuvenators ist für Asphaltbeton für Asphalttragschichten mit einem Asphaltgranulatanteil von mindestens 70 M.-% für Staatsstraßen (bis Bk1,8) zulässig, sofern eine Einstufung nach den H Re WA als einfacher Rejuvenator, die Wirksamkeit nachgewiesen ist und ausreichende positive Erfahrungen vorliegen. 2Bei der Zugabe eines Rejuvenators muss – für Straßenbaubitumen und polymermodifizierte Bitumen – TRück(G*=15kPa) des resultierenden Bindemittels innerhalb der Grenzwerte der Tabelle 29 der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1 des geforderten Bindemittels liegen. 3Bei Viskositätsveränderten Bitumen muss TRück(G*=15kPa) des resultierenden Bindemittels innerhalb der Sortenspanne des geforderten Bitumens nach den TL VBit-StB liegen.

2.5
Zu Abschnitt 3.2.4.5 der TL Asphalt-StB 26

Der Satz „Asphaltgranulat darf nicht verwendet werden“ wird ersetzt durch „Die Zugabe von bis zu 20 % Asphaltgranulat ist möglich“.

2.6
Zu Abschnitt 4.1.2 der TL Asphalt-StB 26

Neben den genannten Umständen für eine erneute Durchführung der Erstprüfung, gilt zudem das weitere Kriterium:

  • Änderung des Zusatzes und/oder des Herstellers eines Zusatzes
2.7
Zu Abschnitt 4.1.3 der TL Asphalt-StB 26
2.7.1
Bei Verwendung von gebrauchsfertig viskositätsveränderten polymermodifizierten Bitumen nach den TL VBit-StB oder unter Mitverwendung eines viskositätsverändernden, organischen Zusatzes zu einem gebrauchsfertig elastomermodifizierten Bitumen nach den TL Bitumen-StB oder bei Verwendung von gebrauchsfertigen polymermodifizierten Bitumen 45/80-65 A beziehungsweise 65/105-70 A nach den TL Bitumen-StB ist zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu bestimmen und anzugeben.
2.7.2
Bei Verwendung von Rejuvenator gelten die Vorgaben des Abschnitts 4 gemäß H Re WA, Ausgabe 2022.
2.7.3
1Der Nachweis der Asphaltperformance nach den folgenden Prüfverfahren kann neben der Validierung im Labor auch durch Validierung an der Asphaltmischanlage, am Asphaltmischgut aus der ersten Produktion des großtechnischen im Mischwerk produzierten Asphaltmischgutes, erfolgen.
  • Spaltzug-Schwellversuch – Beständigkeit gegen Ermüdung (TP Asphalt-StB, Teil 24)
  • Dynamischer Stempeleindringversuch an Gussasphalt bei Wärme (TP Asphalt-StB, Teil 25 A 1)
  • Einaxialer Druck-Schwellversuch – Bestimmung des Verformungsverhaltens von Walzasphalt bei Wärme (TP Asphalt-StB, Teil 25 B 1)
  • Spaltzug-Schwellversuch – Bestimmung der Steifigkeit (TP Asphalt-StB, Teil 26)
  • Kälteeigenschaften: Einaxialer Zugversuch und Abkühlversuch (Bruchtemperatur und -dehnung aus dem Abkühlversuch (TP Asphalt-StB, Teil 46 A)
  • Reibungsbeiwert nach Polieren (Friction after Polishing – FAP) (TP Asphalt-StB, Teil 49)

2Es sind die Abbruchkriterien der jeweiligen Prüfungen anzugeben. 3Bei der Validierung an der Asphaltmischanlage ist die Einhaltung der Zusammensetzung des Asphaltmischgutes aus der großtechnischen Produktion innerhalb der Toleranzen nach Tabelle 1 nachzuweisen.

Tabelle 1: Festgelegte Toleranz für Phase EP

Festgelegte Toleranz für Phase EP
Bindemittelgehalt [M.-%] ± 0,2
Füllergehalt [<0,063 mm] ± 1
Feine Gesteinskörnungen [0,063/2 mm] ± 3
Grobe Gesteinskörnungen [>2 mm] ± 3
Grobkorn [M.-%] ± 4
2.8
Zu Abschnitt 4.1.4 der TL Asphalt-StB 26
2.8.1
Als zusätzliche Kriterien für die Erneuerung der Erstprüfung gelten:
  • Änderung eines Zusatzes,
  • Änderung der Zugabemenge eines Zusatzes,
  • Änderung des Herstellers eines Zusatzes.
2.9
Zu Abschnitt 4.1.4 b) der TL Asphalt-StB 26

1Bei Verwendung von gebrauchsfertig viskositätsveränderten Bitumen nach den TL VBit-StB sind zusätzlich Hersteller und Bezeichnung des Bindemittels anzugeben. 2Bei Verwendung von gebrauchsfertig polymermodifizierten Bitumen 45/80-65 A beziehungsweise 65/105-70 A nach den TL Bitumen-StB sind zusätzlich Hersteller und Bezeichnung des Bindemittels anzugeben. 3Bei Verwendung von viskositätsverändernden organischen Zusätzen sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Gesamtbindemittelgehalt anzugeben. 4Bei Verwendung von oberflächenaktiven beziehungsweise mineralischen Zusätzen zur Temperaturabsenkung sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Gesamtbindemittelgehalt beziehungsweise auf M.-% der Gesamtmasse der Gesteinskörnungen anzugeben. 5Bei Verwendung von Zusätzen, die nicht der Viskositätsabsenkung dienen, sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Gesamtbindemittelgehalt beziehungsweise auf M.-% der Gesamtmasse der Gesteinskörnungen anzugeben.

2.10
Zu Abschnitt 4.1.4 c) der TL Asphalt-StB 26

1Die Ermittlung der maximal möglichen Gesamtzugabemenge ein oder mehrerer Asphaltgranulate in Asphaltmischgut muss nach den TL Asphalt-StB 26, Anhang B2 erfolgen. 2Die Asphaltgranulat-Klassifizierungen und die Ermittlung der maximal möglichen Gesamtzugabemenge(n) ist Teil des Erstprüfungsberichtes. 3Die aus dem Asphaltgranulat rückgewonnenen Gesteinskörnungen müssen die Anforderungen an die Baustoffe der Asphaltarten und -sorten (vergleiche TL Asphalt-StB 26, Abschnitt 2.1) erfüllen. 4Bei Verwendung von gebrauchsfertig viskositätsveränderten polymermodifizierten Bitumen nach den TL VBit-StB oder unter Mitverwendung eines viskositätsverändernden, organischen Zusatzes zu einem gebrauchsfertig elastomermodifizierten Bitumens nach den TL Bitumen-StB ist zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu bestimmen und anzugeben. 5Bei Verwendung von gebrauchsfertig polymermodifizierten Bitumens 45/80-65 A beziehungsweise 65/105-70 A nach den TL Bitumen-StB ist zudem die elastische Rückstellung des aus dem Asphaltmischgut rückgewonnenen Bindemittels zu bestimmen und anzugeben.

2.10.1
Bei Verwendung von Rejuvenator sind Hersteller, Typ, Produktbezeichnung, Menge in M.-% bezogen auf den Gesamtbindemittelgehalt im Erstprüfungsbericht anzugeben.
2.11
Zu Anhang A der TL Asphalt-StB 26

Anstelle von Anhang A der TL Asphalt-StB ist der als Anlage 2 beigefügte Anhang A der TL Asphalt-StB mit den in Bayern gültigen Ergänzungen zu verwenden.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 23. September 2026 in Kraft. 2Mit Ablauf des 22. September 2026 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 3. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 360) außer Kraft.

4.Bezugsmöglichkeit

Die TL Asphalt-StB 26 können beim FGSV Verlag, Wesselinger Straße 15–17, 50999 Köln bezogen werden (www.fgsv-verlag.de).

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor



Anlagen