Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 400 vom 30.09.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

913-B
  • Verkehrswesen
  • Straßen und Wege
  • Straßenbau

913-B

Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat, Ausgabe 2026, TL AG-StB 26

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 4. September 2026, Az. 49-43415-4-9-3

Regierungen

Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben

Landesbaudirektion

nachrichtlich

BMV Referat 25

Bayerischer Landkreistag

Bayerischer Gemeindetag

Bayerischer Städtetag

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern

RAP Stra-Prüfstellen

Anlage:Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2026

  1. 1. Allgemeines

1Die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat“, Ausgabe 2026 (TL AG-StB 26) wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV), den Obersten Straßenbaubehörden der Länder und der Autobahn GmbH des Bundes überarbeitet. 2Die neue Ausgabe soll insbesondere den Wiederverwendungsprozess transparenter darstellen und sicherstellen, dass neue Erkenntnisse aus der Wiederverwendung, der Prüftechnik, der technischen Entwicklungen und der langjährigen Praxis in allen zugehörigen Regelwerken einheitlich berücksichtigt werden. 3Auf Grund von regional positiven Einsatzerfahrungen wird die Verwendung von Asphaltgranulat in Splittmastixasphaltmischgut für Asphaltdeckschichten nach den Regelungen der TL AG-StB 26 zugelassen (vergleiche ZTV Asphalt-StB 26, Teil 1 mit den in Bayern gültigen Ergänzungen). 4Das BMV hat mit Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 13/2026 vom 27. Mai 2026 (Az. StB 25 302020601#00038#0012) die TL AG-StB 26 bekannt gegeben.

  1. 2. Anwendung

1Wir führen hiermit die TL AG-StB 26 in Bayern mit Bezug auf Bundesstraßen, Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen ein. 2Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird empfohlen, in ihrer Baulast die TL AG-StB 26 ebenfalls anzuwenden.

  1. 3. Schlussbestimmung

Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr behält sich vor, weitere Anpassungen der TL AG-StB 26 durch Ministerialerlasse vorzunehmen.

  1. 4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 30. September 2026 in Kraft. 2Mit Ablauf des 29. September 2026 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 18. August 2017, Az. IID9-43435-001/90 zu den TL AG-StB 09 (AllMBl. S. 384) außer Kraft.

  1. 5. Bezugsmöglichkeit

Die TL AG-StB 26 sind beim FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 15–17, 50999 Köln zu beziehen (www.fgsv-verlag.de).

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor



Anlage