Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 402 vom 30.09.2026

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3005-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Hinterlegungswesen

3005-J

Änderung der Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 8. September 2026, Az. D5 - 3860 - I - 8558/2014

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHiVV) vom 12. Dezember 2011 (JMBl. 2012 S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. März 2023 (BayMBl. Nr. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Buchst. b wird die Angabe „.“ durch die Angabe „, und“ ersetzt.
1.1.2
Folgender Buchst. c wird angefügt:
„c)
bei Verfahren, für die nach § 61 Abs. 7 Satz 1 GZVJu ein Amtsgericht zuständig ist, dem nach § 53 Abs. 1 GZVJu keine Hinterlegungsstelle zugewiesen ist.“
1.2
Der Nr. 10.3 wird folgender Satz 4 angefügt:

„4Die Rückzahlung oder -sendung hat zu unterbleiben, wenn in Eilfällen (Nr. 12) bereits auf Grundlage der Einzahlung oder Einlieferung weitere Maßnahmen (etwa die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls) vorgenommen worden sind.“

1.3
Nr. 12 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Nach Nr. 12.1 wird folgende Nr. 12.2 eingefügt:
„12.2
1Nach Art. 12 Nr. 1 BayHintG zulässige Bareinzahlungen können gemäß Nr. 2.1.2.1 Buchst. c ZErgBest bei dem Gericht, in dessen Verfahren die Hinterlegung erfolgen soll, sowie gemäß Nr. 2.1.2.4 ZErgBest bei allen bayerischen Amtsgerichten vorgenommen werden, sofern dort eine Barzahlungs- oder Geldannahmestelle besteht. 2Wurde noch kein Hinterlegungsantrag gestellt, so hat der Einzahler mit der Bareinzahlung einen schriftlichen Hinterlegungsantrag einzureichen, der von der Bareinzahlungs- oder Geldannahmestelle an die in dem Antrag gewählte Hinterlegungsstelle nach § 53 Abs. 1 GZVJu unverzüglich weiterzuleiten ist. 3Wurde ein Hinterlegungsantrag bereits gestellt, so hat der Einzahler einen Nachweis hierüber vorzulegen. 4Die Barzahlungs- oder Geldannahmestelle erteilt dem Einzahler unverzüglich eine Eingangsquittung (vgl. Nr. 10.2 Satz 2) und bestätigt ihm gegebenenfalls den Eingang des Hinterlegungsantrags. 5Die angenommenen Geldbeträge sind sicher aufzubewahren und spätestens am folgenden Arbeitstag gemäß Nr. 2.1.2.2 Buchst. b ZErgBest an die Landesjustizkasse Bamberg abzuliefern. 6Die Hinweise und Anordnungen in dem JMS vom 31. Mai 2011, Az.: B2 - 5224 - VI - 3759/2017, betreffend die Entgegennahme von Sicherheiten nach §§ 116, 116a StPO außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten bleiben unberührt.“
1.3.2
Nr. 12.2 wird Nr. 12.3 und nach der Angabe „§ 53“ wird die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.
1.3.3
Nr. 12.3 wird Nr. 12.4.
1.4
In Nr. 23.2 wird nach der Angabe „§ 53“ die Angabe „Abs. 2“ eingefügt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor