Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 406 vom 30.09.2026

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

361-J
  • Rechtspflege
  • Justizkostenrecht
  • Kosten der Gerichtsvollzieher

361-J

Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 28. August 2026, Az. B2 - 5652E - VI - 1893/2024

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) vom 19. Dezember 2022 (BayMBl. 2023 Nr. 15) wird wie folgt geändert:
1.1
Der Titel wird wie folgt gefasst: „Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) und Ergänzungsbestimmungen zu den DB-GvKostG (Erg-DB-GvKostG)“.
1.2
Die Landesjustizverwaltungen haben eine bundeseinheitliche Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG) beschlossen. Teil I wird daher wie folgt geändert:
1.2.1
Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Genießt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Kostenfreiheit, so sind die nicht bezahlten Kosten nach Abs. 2 durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher der für ihren oder seinen Amtssitz nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle mitzuteilen; diese hat die Einziehung der Kosten zu veranlassen.“

1.2.2
Nr. 7 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1.1
Satz 1 wird im Wortlaut vor Buchst. a wie folgt geändert:
1.2.2.1.1.1
Die Angabe „der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner umgehend, gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung zuzuleitende“ wird gestrichen.
1.2.2.1.1.2
Die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
1.2.2.1.2
Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.2.1.2.1
Im Wortlaut vor Buchst. a wird die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
1.2.2.1.2.2
In Buchst. d wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
1.2.2.1.2.3
In Buchst. e wird der Punkt am Ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt.
1.2.2.1.2.4
Folgender Buchst. f wird angefügt:
„f)
der Zusatz „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, sofern die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Umsatzsteuergesetz) berechnet.“
1.2.2.2
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Eine Reinschrift der Kostenrechnung ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner, gegebenenfalls mit Zahlungsaufforderung, umgehend mitzuteilen. 2Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an eine Drittschuldnerin oder einen Drittschuldner ist mit dem zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch eine Abschrift der Kostenrechnung zu übermitteln.“

1.2.2.3
Abs. 5 wird aufgehoben.
1.2.2.4
Die Abs. 6 und 7 werden die Abs. 5 und 6.
1.2.3
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.2.3.1
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.3.1.1
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher beantragt bei der für ihren oder seinen Amtssitz nach Landesrecht für die Vollstreckung zuständigen Stelle die zwangsweise Einziehung der rückständigen Kosten, falls eine Mahnung nicht erforderlich ist oder die Schuldnerin oder der Schuldner trotz Mahnung nicht gezahlt hat (vgl. § 57 GVO). ²Bei einem Rückstand von weniger als 25 Euro soll ein Antrag nach Satz 1 in der Regel nur gestellt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass bei der nach Satz 1 für die Vollstreckung zuständigen Stelle noch weitere Forderungen gegen die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner bestehen; Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.“

1.2.3.1.2
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„5Zahlt die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner nachträglich oder erledigt sich der Kosteneinziehungsantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise, so ist dies der nach Satz 1 für die Vollstreckung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.“

1.2.3.2
In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „steuerbaren“ durch die Angabe „steuerbare“ ersetzt.
1.2.3.3
Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher löscht die rückständigen Kosten, wenn

a)
die Kostenforderung nicht oder nicht in voller Höhe einziehbar ist, insbesondere die nach Abs. 2 Satz 1 für die Vollstreckung zuständige Stelle mitgeteilt hat, dass der Versuch der zwangsweisen Einziehung ganz oder zum Teil erfolglos verlaufen sei, und
b)
nach der Mitteilung der nach Abs. 2 Satz 1 für die Vollstreckung zuständigen Stelle oder der eigenen Kenntnis keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Kosten in Zukunft einziehbar sein werden.“
1.2.4
Nr. 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Bei der Wegnahme von Personen oder beweglichen Sachen rechnet die für die Übergabe erforderliche Zeit mit. 2Nr. 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

1.3
Teil II Nr. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Buchst. a wird wie folgt geändert:
1.3.1.1
Die Angabe „anstelle“ wird durch die Angabe „an die Stelle“ ersetzt.
1.3.1.2
Das Komma am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.
1.3.2
Buchst. b wird gestrichen.
1.3.3
Buchst. c wird Buchst. b.
1.4
In Nr. 4 Abs. 3, Nr. 6 Abs. 5 und Nr. 18 Abs. 3 Buchst. b Satz 3 wird jeweils die Angabe „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor