Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 412 vom 30.09.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

1132-A
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen (Orden, Ehrenzeichen, Staatsmedaillen)

1132-A

Zeichen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
(Zeichenbekanntmachung – ZeichBek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 17. September 2026, Az. II2/6437.04-1/35, II3/6430-1/13, VI6/6890.01-1/5

1.Allgemeines

1Festgesetzt werden das Siegel „Familienpakt Bayern“ (Nr. 2), das Signet „Bayern barrierefrei“ (Nr. 3) und das Logo „JobErfolg – Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz“ (Nr. 4). 2Die Zeichen werden nach Maßgabe dieser Bekanntmachung vergeben und dürfen von den Berechtigten geführt werden. 3Weitergehende Anforderungen an den Erwerb und die Führung der Zeichen bestehen nicht.

2.Siegel „Familienpakt Bayern“

2.1Gestaltung

1Das Siegel „Familienpakt Bayern“ trägt die Aufschrift „Wir sind Mitglied im Familienpakt Bayern“. 2Die Metallplakette trägt zusätzlich die Aufschrift „Für eine familienfreundliche Arbeitswelt“, enthält einen QR-Code und die Logos der Paktpartner. 3Das Siegel hat folgende Gestaltung:

Rundes Siegel mit breitem blauem Ring; im weißen Feld die Aufschrift, darunter ein großes geschwungenes Und-Zeichen neben der zweizeiligen Wortmarke Familienpakt Bayern.

4Die Metallplakette hat folgende Gestaltung:

Querformatige Plakette, rechts oben der QR-Code zur Website familienpakt-bayern.de. Unter einer Trennlinie die Logos der Paktpartner: Bayerische Staatsregierung, vbw – Die bayerische Wirtschaft, IHK in Bayern, Bayerischer Handwerkstag.

2.2Voraussetzungen

1Das Siegel führen darf, wer als Mitglied im Familienpakt Bayern registriert ist. 2Mitglied werden können öffentliche bzw. privatwirtschaftliche Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit Sitz in Bayern sowie Subeinheiten mit eigenen Entscheidungsbefugnissen, die Arbeitsbedingungen betreffend, beispielsweise einzelne Niederlassungen oder Zweigstellen von Unternehmen bzw. öffentlichen Einrichtungen mit Sitz in Bayern. 3Die Registrierung als Mitglied setzt voraus:

  • die Benennung konkreter familienbewusster Maßnahmen, die entweder bereits umgesetzt oder in Planung sind,
  • Nachhaltigkeit des Engagements und
  • die ausdrückliche Zustimmung zu den Paktzielen.

4Netzwerkpartner im Familienpakt Bayern führen das Siegel nicht.

2.3Registrierung

1Die Registrierung erfolgt über das Registrierungsformular für Mitglieder bei der Servicestelle Familienpakt Bayern. 2Mit der Bestätigung der Registrierung erhält das Mitglied die weiterführenden Unterlagen, unter anderem die Urkunde und das Siegel. 3Die Mitgliedschaft ist kostenfrei und muss nicht erneuert werden.

2.4Führung des Siegels

1Mitglieder können kostenfrei die Metallplakette zum Anbringen in und an Gebäuden erhalten sowie Druck- und Webdaten des Siegels. 2Das Siegel darf für die eigene Kommunikation nach innen und außen geführt werden, insbesondere als Element oder Banner auf der Website, im E-Newsletter und in E-Mails sowie auf Plakaten, Postern, Foldern und Flyern. 3Es darf nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit produktbezogener Werbung verwendet werden. 4Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt das Recht, das Siegel zu führen.

3.Signet „Bayern barrierefrei“

3.1Gestaltung

1Das Signet „Bayern barrierefrei“ besteht aus dem Bildzeichen mit vier Symbolen auf farbigem Grund, der Wortmarke für das Programm „Bayern barrierefrei“ und dem großen bayerischen Staatswappen. 2Es hat in den Fassungen nach Nr. 3.2 folgende Gestaltung:

Fassung mit dem Zusatz „Wir sind dabei!“; darüber die vier Symbole: gehende Person, Person im Rollstuhl, Person mit Gehhilfe, Person mit Kinderwagen.
Fassung ohne Zusatz unter der Wortmarke; darüber die vier Symbole: gehende Person, Person im Rollstuhl, Person mit Gehhilfe, Person mit Kinderwagen.
Fassung mit dem Zusatz „Gefördert durch den Freistaat Bayern.“; darüber die vier Symbole: gehende Person, Person im Rollstuhl, Person mit Gehhilfe, Person mit Kinderwagen.
Fassung mit dem Zusatz „Hier investiert der Freistaat Bayern.“; darüber die vier Symbole: gehende Person, Person im Rollstuhl, Person mit Gehhilfe, Person mit Kinderwagen.

3.2Fassungen

Das Signet wird in folgenden Fassungen vergeben:

a)
mit dem Zusatz „Wir sind dabei!“ im nichtstaatlichen Bereich, insbesondere an Firmen, soziale Einrichtungen, Schulen ohne staatliche Sachaufwandsträgerschaft, Vereine und Kommunen,
b)
ohne Zusatz im staatlichen Bereich, insbesondere für öffentlich zugängliche Gebäude, die barrierefrei zugänglich sind und über barrierefreie Sanitärräume verfügen,
c)
mit dem Zusatz „Gefördert durch den Freistaat Bayern.“ überwiegend im Bereich der barrierefreien Linienbusse,
d)
mit dem Zusatz „Hier investiert der Freistaat Bayern.“ für laufende staatliche Maßnahmen, die der Verbesserung der Barrierefreiheit dienen.

3.3Voraussetzungen

Das Signet kann an alle verliehen werden, die einen konkreten und beachtlichen Beitrag zur Barrierefreiheit in Bayern leisten.

3.4Verfahren

1Die Verleihung setzt eine Bewerbung voraus; sie kann auch auf Vorschlag Dritter erfolgen. 2Der ausgefüllte Bewerbungsbogen ist elektronisch oder in Papierform an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu richten. 3Das Staatsministerium prüft die Bewerbung und stimmt das weitere Vorgehen ab. 4Das Signet kann im Rahmen eines öffentlichkeitswirksamen Termins verliehen werden.

3.5Führung des Signets

1Die ausgezeichnete Stelle erhält kostenfrei Schilder zum Anbringen in und an Gebäuden, Fensteraufkleber sowie Druck- und Webdaten des Signets. 2Das Signet darf für die eigene Kommunikation geführt werden, insbesondere als Element oder Banner auf der Website, im E-Newsletter und in E-Mails sowie auf Plakaten, Postern, Foldern und Flyern.

4.Logo „JobErfolg – Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz“

4.1Gestaltung

1Die Auszeichnung „JobErfolg – Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz“ wird seit dem Jahr 2005 vergeben. 2Das Jahr der Verleihung wird in die Auszeichnung aufgenommen. 3Das Logo hat folgende Gestaltung, wobei die Jahresangabe beispielhaft ist:

Wortbildmarke „JobErfolg 2026“ – „Job“ in magentafarbener Schreibschrift, „Erfolg 2026“ in Türkis; darunter die Zeile „Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz“.

4.2Kategorien

Die Auszeichnung wird vergeben

a)
je einmal für ein beispielhaftes und herausragendes Engagement aus der Privatwirtschaft und aus dem öffentlichen Dienst in Bayern, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen,
b)
als Ehrenpreis für ein besonders herausragendes Beispiel für Inklusion und
c)
als Innovationspreis für zukunftsweisende Entwicklungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt.

4.3Voraussetzungen

1Das Logo führen darf, wer mit der Auszeichnung „JobErfolg“ ausgezeichnet worden ist. 2Ausgezeichnet werden können Betriebe und Dienststellen in Bayern, die sich beispielhaft und herausragend dafür engagieren, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. 3Bei der Bewertung werden insbesondere berücksichtigt:

  • die Beschäftigungsquote,
  • ein besonderes Engagement für Menschen mit Sinnesbehinderungen, kognitiven Einschränkungen oder einer psychischen Beeinträchtigung sowie für ältere Menschen mit Behinderungen,
  • das Vorliegen einer Inklusionsvereinbarung,
  • die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und
  • innovative, kreative oder zukunftsorientierte Arbeitshilfen und Konzepte, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen oder erleichtern, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein.

4Besonders gewürdigt wird der Einsatz für die Ausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen mit Behinderung, für Teilzeitarbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und für die Beschäftigung schwerbehinderter Frauen. 5Von der Auszeichnung ausgeschlossen sind Betriebe und Dienststellen, deren Geschäftszweck primär die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ist, insbesondere Inklusionsbetriebe, sowie beschäftigungspflichtige Betriebe, die die Beschäftigungsquote nicht erfüllen. 6Die Schaffung von Außenarbeitsplätzen für Beschäftigte einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter wird nicht berücksichtigt.

4.4Verfahren

1Die Verleihung setzt einen Vorschlag oder eine Bewerbung voraus. 2Vorschläge und Bewerbungen sind innerhalb der bekannt gegebenen Frist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – Inklusionsamt einzureichen. 3Das Inklusionsamt bewertet sie unter Einschaltung des Integrationsfachdienstes. 4Über die Auszeichnung entscheidet eine Jury, der neben dem Staatsministerium und der oder dem Behindertenbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen, der kommunalen Spitzenverbände sowie der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen angehören. 5Die Auszeichnung wird alle zwei Jahre vom Staatsministerium und von der oder dem Behindertenbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung verliehen.

4.5Führung des Logos

1Die ausgezeichnete Stelle erhält eine Urkunde und eine Preisskulptur. 2Sie ist berechtigt, zwei Jahre lang in ihren Geschäftsbriefen und in Ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Auszeichnung hinzuweisen.

5.Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor