Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 439 vom 21.10.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 13ad0d5e04653f5fe8b051df7371cc48a16c256b5e83a3a39491b68bd75734df

Verwaltungsvorschrift

7072.1-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung
  • Bayerische regionale Förderprogramme

7072.1-F

Änderung der Heimat-Digital-Regional-Förderrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 9. Oktober 2026, Az. 55-L 9542-2

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Heimat-Digital-Regional-Förderrichtlinie (HDRFöR) vom 20. November 2020 (BayMBl. Nr. 703), die durch Bekanntmachung vom 22. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung insbesondere zur Stärkung regionaler Identität in Bayern“ durch die Angabe „digitalen Heimatprojekten“ ersetzt.
2.
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Umsetzung von digitalen Heimatprojekten.“

3.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Staatliches Interesse“.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Die Förderung unterstützt digitale Heimatprojekte.“

c)
In Satz 3 Buchst. c wird die Angabe „interkommunale und interregionale“ durch die Angabe „regionale“ ersetzt.
d)
Satz 4 wird aufgehoben.
e)
Satz 5 wird Satz 4 und die Angabe „4Sie“ wird durch die Angabe „4Die geförderten Projekte“ ersetzt.
4.
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Fördergegenstand“.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1Gefördert wird die Durchführung von digitalen Heimatprojekten, die einen innovativen und fachübergreifenden Charakter aufweisen und die Entwicklung der Region mit einem öffentlichkeitswirksamen Ansatz dem Zuwendungszweck entsprechend unterstützen.“

c)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

„2Innovativ sind Projekte, die inhaltlich, technologisch oder methodisch über bereits bestehende Ansätze im jeweiligen Themenfeld der räumlichen Entwicklung hinausgehen und dadurch einen erkennbaren Mehrwert gegenüber den bislang vorhandenen Ansätzen bieten. 3Einen besonderen Schwerpunkt stellen partizipative Projekte dar, die die Bevölkerung im räumlichen Wirkungskreis des Projekts aktiv in die Projektgestaltung einbeziehen.“

5.
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „(haftungsbeschränkt) und“ die Angabe „steuerbegünstigte“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Bezirk oder“ die Angabe „eine“ eingefügt.
6.
Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)
Regionale Abstimmung der Projekte insbesondere durch Prüfung der Übereinstimmung mit regionalen Entwicklungsstrategien oder mit den Gebietskörperschaften im räumlichen Wirkungskreis des Projekts,“.
b)
In Buchst. c wird die Angabe „bereits“ gestrichen.
c)
In Buchst. e wird die Angabe „ , “ am Ende durch die Angabe „ . “ ersetzt.
d)
Buchst. f wird aufgehoben.
7.
In Nr. 5 wird die Angabe „Förderung“ durch die Angabe „Zuwendung“ ersetzt.
8.
Nr. 5.1. wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Förderung“ durch die Angabe „Zuwendung“ ersetzt.
b)
Das Wort „Anteilfinanzierung“ wird durch das Wort „Anteilsfinanzierung“ ersetzt.
9.
Nr. 5.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchst. a Satz 4 wird die Angabe „den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten“ durch die Angabe „in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde einen geeigneten Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit“ ersetzt.
b)
Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
„b)
1Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Mindestlohns. 2Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Stundensatz angemessen, maximal auf das Doppelte, erhöht werden. 3Die Höhe dieser fiktiven zuwendungsfähigen Ausgaben darf 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten;“.
c)
Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. c und d.
d)
Der bisherige Buchst. d wird aufgehoben.
10.
In Nr. 5.3 wird die Angabe „Förderung“ durch die Angabe „Zuwendung“ ersetzt.
11.
Nr. 5.3.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Buchst. c wird die Angabe „ein interregionales oder interkommunales Projekt handelt.“ durch die Angabe „ein Projekt handelt, dessen räumlicher Wirkungskreis sich auf mindestens zwei Landkreise erstreckt.“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Förderzeitraums“ durch die Angabe „Bewilligungszeitraums“ ersetzt.
12.
Nr. 5.3.3 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Die Eigenmittel“ wird durch die Angabe „Der Eigenanteil“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „betragen“ wird durch die Angabe „beträgt“ ersetzt.
b)
Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

„2Unentgeltliche Arbeitsleistungen, die als fiktive zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden (Nr. 5.2 Satz 1 Buchst. b), sind in gleicher Höhe als Teil der Eigenfinanzierung im Finanzierungsplan darzustellen. 3Die Summe aus Zuwendung, vorhabenbezogenen Einnahmen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter darf dabei nicht höher sein als die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne den fiktiven Ausgabenansatz.“

13.
Nr. 5.3.4 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„2Für partizipative Projekte im Sinne der Nr. 2 Satz 3 beträgt die Zuwendung maximal 450 000 Euro pro Projekt.“

14.
In Nr. 5.4 wird die Angabe „Mehrfachförderung“ durch die Angabe „Kumulierung“ ersetzt.
15.
In Nr. 5.4.1 Satz 1 wird die Angabe „der Europäischen Union, des Bundes oder“ gestrichen.
16.
In Nr. 5.4.2 Satz 1 wird die Angabe „1Abweichend davon können aus dieser Richtlinie“ durch die Angabe „1Aus dieser Richtlinie können“ ersetzt.
17.
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verfahren“.

b)
Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 6.1 eingefügt:
„6.1
Antragstellung“.
c)
Die Sätze 1 bis 3 werden Nr. 6.1 Satz 1 bis 3 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Anträge sind digital bei der Bewilligungsbehörde oder über das auf https://www.heimat.bayern/politik/foerdermoeglichkeiten verlinkte Online-Verfahren in der Regel sechs Wochen vor gewünschtem Projektbeginn einzureichen.“

d)
Satz 4 wird aufgehoben.
18.
Nr. 7 wird Nr. 6.2 und wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird die Angabe „Jährlichkeit“ durch die Angabe „Jährigkeit“ ersetzt.
b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchst. a Satz 1 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „pro Projektjahr“ ersetzt.
bb)
Nach Buchst. a wird folgender Buchst. b eingefügt:
„b)
Im Rahmen jedes Projektes ist eine öffentlichkeitswirksame Abschlussveranstaltung zur Darstellung und Verbreitung der Projektergebnisse durchzuführen.“
cc)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 2 wird die Angabe „Zwecks“ durch die Angabe „staatlichen Interesses an“ ersetzt.
bbb)
In Satz 3 wird die Angabe „für das erste und zweite Halbjahr eines jeden Jahres des Bewilligungszeitraumes“ durch die Angabe „mit einem Auszahlungsantrag, mindestens jedoch einmal pro Projektjahr,“ ersetzt.
dd)
Nach Buchst. c werden die folgenden Buchst. d und e eingefügt:
„d)
1Die Einzelansätze dürfen überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann und hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. 2Verschiebungen der Einzelansätze im Finanzierungsplan von über 20 %, bei Gesamtausgaben für Einzelansätze von bis zu 5 000 Euro von über 50 %, sind der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
e)
1Werden im Rahmen der Förderung Gegenstände oder digitale Güter von einem Einzelwert von mehr als 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) erworben oder hergestellt, müssen diese für die Dauer des sich aus Satz 2 ergebenden Zeitraums für den Zuwendungszweck verwendet werden (zeitliche Bindung). 2Die zeitliche Bindung beträgt für digitale Güter, IT und Kommunikationstechnik drei Jahre, für alle anderen nach dieser Richtlinie förderfähigen Gegenstände fünf Jahre ab Anschaffung oder Herstellung. 3Zum Nachweis ist der Bewilligungsbehörde jeweils im Januar des Folgejahres die Inventarliste oder eine schriftliche Erklärung (Bestätigung) zur zweckentsprechenden Nutzung des Gegenstandes im vergangenen Jahr vorzulegen. 4Können Gegenstände, die im Rahmen der Zuwendung erworben oder hergestellt wurden, nicht mehr dem Zweck der Zuwendung entsprechend genutzt werden, sind weitere Verfügungen hierüber nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zu treffen. 5Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann über den Gegenstand frei verfügt werden, sofern ein dem Zweck entsprechender Bedarf nicht mehr besteht.“
ee)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. f und wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „der geförderten Maßnahme“ durch die Angabe „des geförderten Projekts“ ersetzt.
bbb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und ihre öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse mit einem Zuwendungsbetrag von bis zu 100 000 Euro richtet sich das Verwendungsnachweisverfahren nach Art. 44a BayHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.“
ccc)
Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
ff)
Der bisherige Buchst. d wird Buchst. g und die Angabe „20“ wird durch die Angabe „10“ ersetzt.
gg)
Der bisherige Buchst. e wird Buchst. h und wie folgt geändert:
aaa)
Die Angabe „Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen“ wird durch die Angabe „öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen“ ersetzt.
bbb)
Nach der Angabe „Staatsministerium“ und nach der Angabe „Förderhinweistext“ wird jeweils die Angabe „ – “ eingefügt.
hh)
Der bisherige Buchst. f wird Buchst. i.
ii)
Der bisherige Buchst. g wird Buchst. j und die Angabe „oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)“ wird gestrichen.
19.
Nr. 8 wird Nr. 6.3 und wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „ . “ am Ende wird durch die Angabe „ ; die Fördermittel sind jeweils anteilig mit den weiteren vorgesehenen Deckungsmitteln einzusetzen.“ ersetzt.
20.
Nr. 9 wird Nr. 7 und im Halbsatz 2 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2026 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor