1102-S
Änderung des Stellvertretererlasses
Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten
vom 12. Oktober 2026, Az. B II 2 – 1164-3-31
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 373,
BayRS 1102-2-1-S), die zuletzt durch Beschluss vom 14. November 2023 (GVBl. S. 621) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:
- 1.
- Der Stellvertretererlass (StRVertrBek) vom 21. November 2023 (BayMBl. Nr. 585) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 Satz 1 Buchst. a und b wird wie folgt gefasst:
„a) der Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales und Medien durch den Staatsminister für Jugend und Demokratie,
b) der Staatsminister für Jugend und Demokratie durch den Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales und Medien,“.
- 1.2
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bei Dienstgeschäften in Berlin oder Brüssel können die Mitglieder der Staatsregierung auch durch den Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales und Medien vertreten werden.“
- 1.3
- Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
- 1.3.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 30. September 2026 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder