2003-S
Änderung der Organisationsrichtlinien
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 13. Oktober 2026, Az. B II 2 – G 53/10-11
Auf Grund des Art. 43 Abs. 1 und des Art. 55 Nr. 2 und 5 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:
- 1.
- Die Organisationsrichtlinien (OR) vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 634, StAnz. Nr. 50), die zuletzt durch Nr. 2 der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2025 (BayMBl. Nr. 587) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1.1
- Dem Spiegelstrich 2 wird die Angabe „überlassen werden kann“ angefügt.
- 1.1.1.2
- Die Spiegelstriche 3 und 4 werden aufgehoben.
- 1.1.2
- Nr. 1.3 wird aufgehoben.
- 1.2
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1.1
- Nr. 2.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1.1.1
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- 1.2.1.1.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Für Bürger oder Wirtschaft belastende Vorgaben aus dem Recht der Europäischen Union sollen nur eins zu eins umgesetzt werden.“
- 1.2.1.2
- Die folgenden Nrn. 2.1.8 und 2.1.9 werden angefügt:
- „2.1.8
- Jede Änderung gibt Anlass, den Bestand auf Möglichkeiten für eine Beschleunigung des Vollzugs zu prüfen.
- 2.1.9
- In geeigneten Fällen kann eine Experimentierklausel aufgenommen werden.“
- 1.2.2
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.2.1
- Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.2.1.1
- Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„1Eine Bezugnahme auf den jeweiligen Stand der Technik soll unterbleiben, damit sich die zu erfüllenden Anforderungen nicht mit einem technischen Fortschritt laufend erhöhen.“
- 1.2.2.1.2
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und die Angabe „Die Anwendung der Regeln der Technik, die von dazu eingerichteten Institutionen festgestellt worden sind, ist“ wird durch die Angabe „Soweit ein Verweis auf Regeln der Technik nicht vermieden werden kann, ist deren Anwendung“ ersetzt.
- 1.2.2.2
- In Nr. 2.2.3 wird die Angabe „oder zu sonstigen Leistungen herangezogen werden, wenn die Verpflichtung für sich allein oder zusammen mit anderen Pflichten zu einer unzumutbaren Belastung führt“ durch die Angabe „herangezogen werden, wenn der Staat über die betroffene Information selbst verfügt und diese mit vertretbarem Aufwand nutzbar machen kann“ ersetzt.
- 1.2.2.3
- Die Nrn. 2.4.5 bis 2.4.7 werden aufgehoben.
- 1.2.3
- Nr. 2.6 wird wie folgt geändert:
- 1.2.3.1
- In der Überschrift wird die Angabe „ , Richtlinien zu besonderen Rechtsbereichen“ gestrichen.
- 1.2.3.2
- In Nr. 2.6.1 wird die Angabe „2.6.1“ gestrichen.
- 1.2.3.3
- Nr. 2.6.2 wird aufgehoben.
- 1.2.4
- Nr. 2.7 wird wie folgt geändert:
- 1.2.4.1
- Nr. 2.7.2 wird wie folgt geändert:
- 1.2.4.1.1
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- 1.2.4.1.2
- Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Bei Vorschriften mit Digitalbezug führt das Staatsministerium für Digitales im Rahmen der Ressortanhörung einen Digitalcheck durch. 3Hierbei kann die für die Vorschrift federführende Stelle auch eine vorgelagerte Beratung zur Digitaltauglichkeit und Prozessoptimierung durch die Zentralstelle für den Digitalcheck in Anspruch nehmen.“
- 1.2.4.2
- Nr. 2.7.3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.4.2.1
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- 1.2.4.2.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Die Frist für die Verbandsanhörung soll mindestens vier Wochen umfassen, sofern nicht die Dringlichkeit eines Vorhabens eine kürzere Frist angezeigt erscheinen lässt.“
- 1.2.5
- Nr. 2.8 wird aufgehoben.
- 1.3
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Nr. 3.2.4.3 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „ , namentlich durch vollumfängliche digitale Bearbeitung“ eingefügt.
- 1.3.2
- Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
- 1.3.2.1
- Die Nrn. 3.3.2 und 3.3.3 werden aufgehoben.
- 1.3.2.2
- Nr. 3.3.4 wird Nr. 3.3.2.
- 1.3.3
- Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
- 1.3.3.1
- In Nr. 3.4.1 wird die Angabe „nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“ gestrichen.
- 1.3.3.2
- In Nr. 3.4.2 wird die Angabe „oder eine Personalmehrung erfordern“ gestrichen.
- 1.3.3.3
- Nr. 3.4.5 wird wie folgt gefasst:
- „3.4.5
- Wettbewerb zwischen Behörden, Organisationseinheiten und Bediensteten soll durch geeignete Vergleichsparameter ermöglicht werden.“
- 1.4
- Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder