2129.0-U
Änderung der Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung
von Umweltstationen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 6. Oktober 2026, Az. 66h-U8040-2026/6-29
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen (FöR-UmwSt) vom 11. August 2022 (BayMBl. Nr. 495) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „Bayerischen“ gestrichen.
- 1.1.2
- In Nr. 1 Satz 3 wird die Angabe „für die bayerische Bevölkerung“ gestrichen.
- 1.2
- Nr. 4.2.1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.2.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Der als Umweltstation anerkannte Betrieb als Teil einer Einrichtung sollte organisatorisch möglichst selbstständig und insbesondere wirtschaftlich abgrenzbar sein.“
- 1.3
- Nr. 4.2.1.5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Erforderlich sind mindestens drei Fortbildungen (mindestens halbtägig) der pädagogischen Leitung innerhalb von fünf Jahren.“
- 1.4
- Nr. 4.2.1.7 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Spiegelstrich 1 wird Nr. 4.2.1.7.1.
- 1.4.2
- Spiegelstrich 2 wird Nr. 4.2.1.7.2 und wird wie folgt gefasst:
- „4.2.1.7.2
- 1Das pädagogische Konzept und die konkrete Bildungsarbeit sollen einen substanziellen Anteil an Bildungsangeboten außerhalb von Gebäuden („draußen lernen“) integrieren. 2Hierzu sollen geeignete, für die Bildungsarbeit nutzbare Außenflächen zur Verfügung stehen. 3Art und Umfang der Nutzung von Außenflächen richten sich nach dem jeweiligen inhaltlichen Profil der Einrichtung. 4Sofern der thematische Schwerpunkt überwiegend eine Bearbeitung in Innenräumen erfordert, können begründete Ausnahmen von einem regelmäßigen Außenraumanteil zugelassen werden.“
- 1.5
- Der Nr. 4.2.1.8 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„4Die Anzahl und Durchführung der Veranstaltungen muss geeignet sein, eine kontinuierliche Präsenz der Umweltstation im regionalen Bildungsgefüge sicherzustellen. 5Ein nur geringfügiges oder sporadisches Veranstaltungsangebot wird diesem Anspruch nicht gerecht.“
- 1.6
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- In Satz 10 wird die Angabe „Nr. 4.7“ durch die Angabe „Nr. 4.6“ ersetzt.
- 1.6.2
- Die Sätze 11 und 12 werden aufgehoben.
- 1.7
- Nr. 4.4 wird aufgehoben.
- 1.8
- Nr. 4.5 wird Nr. 4.4 und in Satz 2 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
- 1.9
- Nr. 4.6 wird Nr. 4.5.
- 1.10
- Nr. 4.7 wird Nr. 4.6 und wird wie folgt gefasst:
- „4.6
- Widerruf
Das StMUV soll die Anerkennung als Umweltstation insbesondere widerrufen
- a)
- wenn der Betrieb der Umweltstation oder die zielgerechte Verwendung von staatlichen Zuwendungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Nr. 4.2.1.2)
oder
- b)
- wenn die notwendige Personalausstattung (Nr. 4.2.1.4) über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht gegeben ist und wenn dadurch der Bildungsbetrieb nicht in einem angemessenen Umfang oder der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann, spätestens jedoch nach sechs Monaten, wenn bis dahin keine Perspektive für eine zeitnahe Lösung aufgezeigt werden kann
oder
- c)
- wenn die Überprüfung (Nr. 4.4) negativ verläuft und eine Nachbesserungsfrist entweder nicht in Anspruch genommen wird oder diese nicht zur Erfüllung der gestellten Anforderungen führt
oder
- d)
- wenn die Umweltstation ihrer Mitteilungspflicht (Nr. 4.5) nicht nachkommt.“
- 1.11
- Nr. 5.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- Buchst. c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Ausgaben für in Anspruch genommene Leistungen nicht festangestellten Personals (selbstständige Drittkräfte).“
- 1.11.2
- In Buchst. e wird die Angabe „Honorarkräfte“ durch die Angabe „nicht festangestelltes Personal“ ersetzt.
- 1.12
- In Nr. 5.2.2 Buchst. c wird die Angabe „ , regionale Lebensmittel“ gestrichen.
- 1.13
- Die Nrn. 5.3 und 5.4 werden wie folgt gefasst:
- „5.3
- Höhe der Grundförderung
1Die Höhe der Zuwendung beträgt 40 000 Euro pro Umweltstation. 2Zur Gewährleistung eines Eigenanteils des Zuwendungsempfängers von mindestens 10 % darf die Summe aus den mit der Bildungsarbeit BNE/UB in Zusammenhang stehenden Einnahmen und der Zuwendung einen Anteil von 90 % an der Gesamtsumme der für die Bildungsarbeit BNE/UB (Nr. 5.1 Satz 2) der Umweltstation im Bewilligungszeitraum getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.2.1 in Verbindung mit Nr. 5.2.2) nicht überschreiten. 3Zuwendungsfähige Ausgaben und projektbezogene Einnahmen für Vorhaben, die im Bewilligungszeitraum auf Grundlage der FöR-PrBNE gefördert werden, dürfen dabei nicht in Ansatz gebracht werden. 4Liegt nach Berücksichtigung des Eigenanteils und Abzug der Einnahmen die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben unter 40 000 Euro, wird eine entsprechend reduzierte Zuwendung unter Anwendung der Berechnung nach Satz 2 gewährt. 5Liegt der so ermittelte Betrag unter 10 000 Euro, wird eine Förderung nicht gewährt (Bagatellgrenze).
- 5.4
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien entfällt für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. 2Von der Umweltstation erhaltene Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern sind dann unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig vermieden werden kann. 3In diesem Sinne steht die Grundförderung nach diesen Richtlinien nicht in Konkurrenz zu der den Umweltstationen offenstehenden Förderung innovativer Bildungsprojekte nach den FöR-PrBNE. 4Werden für ein Vorhaben Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III), des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) gewährt, so sind diese Mittel auf die Förderung nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen. 5Diese Mittel sind jedoch anzugeben.“
- 1.14
- In Nr. 6 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich in einfacher Fertigung oder“ gestrichen.
- 1.15
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- 1.15.1
- In Satz 2 wird die Angabe „VV Nr. 1.3.3“ durch die Angabe „VV Nr. 1.5.4“ ersetzt.
- 1.15.2
- In Satz 3 wird die Angabe „Die Beachtung ANBest-P oder der ANBest-K“ durch die Angabe „Die Beachtung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ ersetzt.
- 1.15.3
- In Satz 5 wird die Angabe „VV Nr. 1.3“ durch die Angabe „VV Nr. 1.5.3“ ersetzt.
- 1.16
- In Nr. 10 wird der Wortlaut wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung der Grundförderung erfolgt zu einem im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungstermin (ohne Vorlage eines Auszahlungsantrags).“
- 1.17
- Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- 1.17.1
- In Satz 1 wird die Angabe „VV Nr. 10.3“ durch die Angabe „VV Nr. 8.7“ ersetzt.
- 1.17.2
- In Satz 2 wird die Angabe „schriftlich in einfacher Fertigung oder“ gestrichen.
- 1.17.3
- Folgender Satz 6 wird angefügt:
„6Für Umweltstationen, die sich in Trägerschaft einer Gebietskörperschaft oder ihrer öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse befinden, gilt Art. 44a BayHO.“
- 1.18
- In Nr. 12.1 wird die Angabe „(Nrn. 4.4, 4.5 und 4.7)“ durch die Angabe „(Nrn. 4.4 und 4.6)“ ersetzt.
- 1.19
- In Nr. 14 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ ersetzt.
- 1.20
- Nr. 15 wird aufgehoben.
- 2.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1.1 bis 1.18 und 1.20 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor