2129.0-U
Änderung der Richtlinien für die Förderung von Projekten der Bildung für
nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 6. Oktober 2026, Az. 66h-U8040-2026/6-29
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien für die Förderung von Projekten der Bildung für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung in Bayern (FöR-PrBNE) vom 14. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 434) wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Präambel Satz 1 wird die Angabe „Umweltbildungseinrichtungen“ durch die Angabe „Einrichtungen der non-formalen Bildung“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Bildungsarbeit im Sinn einer hochwertigen BNE/UB dient dem öffentlichen Interesse und der Umsetzung des Bildungsauftrags der Verfassung.“
- 1.3
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien Einrichtungen der non-formalen Bildung für Vorhaben gewährt, die qualitativ hochwertige Bildungsangebote BNE/UB schaffen.“
- 1.3.2
- Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Im Regelfall stellt die Förderung eine Anschubfinanzierung zur Etablierung neuer Bildungsangebote dar.“
- 1.3.3
- Satz 7 wird aufgehoben.
- 1.3.4
- Satz 8 wird Satz 7 und wird wie folgt gefasst:
„7Staatlich anerkannte Umweltstationen können neben der Grundförderung nach den Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen (FöR-UmwSt) Zuwendungen nach diesen Richtlinien für Projekte erhalten, die für die Einrichtung innovativ sind und insbesondere der Entwicklung und Erprobung von neuartigen Angeboten dienen.“
- 1.3.5
- Satz 9 wird Satz 8 und wird wie folgt gefasst:
,8Zuwendungen werden nach diesen Richtlinien auch gewährt für die Durchführung von auf Regierungsbezirksebene organisierten Netzwerkveranstaltungen, die der Netzwerkbildung dienen („Runder Tisch Umweltbildung“, „BNE-Netzwerk Unterfranken“).‘
- 1.3.6
- Satz 10 wird aufgehoben.
- 1.4
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen sowie sonstige Einrichtungen der non-formalen Bildung erhalten.“
- 1.4.2
- In Satz 2 wird die Angabe „Umweltbildungseinrichtung“ durch die Angabe „Bildungseinrichtung“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 4 Satz 3 wird die Angabe „formale“ gestrichen.
- 1.6
- In Nr. 5.1 wird die Angabe „Anteilfinanzierung“ durch die Angabe „Anteilsfinanzierung“ ersetzt.
- 1.7
- Nr. 5.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Buchst. a wird wie folgt geändert:
- 1.7.1.1
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Personalausgaben“ die Angabe „für festangestelltes Personal“ eingefügt.
- 1.7.1.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben sind folgende maximale Stundensätze zulässig:
| qualifizierte Fachkraft1 | 52 €/h, |
|---|---|
| sonstige Fachkraft | 39 €/h, |
| Verwaltungskraft | 33 €/h.“ |
- 1.7.1.3
- Der Fußnote zu Satz 2 Tabelle Zeile 1 wird folgender Satz angefügt:
,Daneben kann auch eine mehrjährige Tätigkeit (mindestens drei Jahre) in pädagogisch geprägten Aufgabenfeldern, aus der heraus ein entsprechender Kompetenzerwerb hinreichend plausibel dargelegt werden kann, für eine Einstufung als „Qualifizierte Fachkraft“ ausreichend sein.‘
- 1.7.1.4
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.7.1.5
- Die Sätze Satz 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.
- 1.7.1.6
- Es wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Wenn sich während der Laufzeit der Förderrichtlinien wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Personalausgabenhöchstsätze ergeben, ist das StMUV berechtigt, die Stundensätze im Vollzug anzupassen.“
- 1.7.2
- Buchst. b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Diese können in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Mindestlohns als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden.“
- 1.7.3
- Buchst. c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Ausgaben für in Anspruch genommene Leistungen nicht fest angestellten Personals (selbstständige Drittkräfte).“
- 1.7.4
- In Buchst. g wird die Angabe „ , regionale Lebensmittel“ gestrichen.
- 1.7.5
- In Buchst. i wird die Angabe „Honorarkräfte“ durch die Angabe „für nicht festangestelltes Personal“ ersetzt.
- 1.8
- In Nr. 5.2.2 Buchst. i. wird nach der Angabe „Umsatzsteuergesetzes“ die Angabe „(UStG)“ eingefügt.
- 1.9
- Nr. 5.2.3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Satz 1 wird die Angabe „Umweltforum“ durch die Angabe „BNE-Netzwerk“ ersetzt und die Angabe „3 000 Euro“ durch die Angabe „3 500 Euro“ ersetzt.
- 1.9.2
- In Satz 2 wird die Angabe „1 500 Euro“ durch die Angabe „1 750 Euro“ ersetzt.
- 1.10
- Die Nrn. 5.3 bis 5.5 werden wie folgt gefasst:
- „5.3
- Projektbezogene Einnahmen
Projektbezogene Einnahmen (zum Beispiel aus Teilnehmergebühren, Publikationserlösen) sind mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen nach Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
- 5.4
- Spenden
1Projektbezogene Spenden dürfen zur Finanzierung des Eigenanteils verwendet werden. 2Überschreiten projektbezogene Spenden den vorgesehenen Eigenanteil, so sind sie als Finanzierungsbeteiligung Dritter zu betrachten.
- 5.5
- Bagatellgrenze
1Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben eine Bagatellgrenze von 5 000 Euro unterschreiten, werden nicht gefördert. 2Eine nachträgliche Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben unter die Bagatellgrenze führt regelmäßig zum Förderausschluss. 3Für Umweltstationen, die sich in Trägerschaft einer Gebietskörperschaft oder ihrer öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse befinden, gilt Nr. 1.1 Satz 4 der Fördergrundsätze (FöGr). 4Die Bagatellgrenze gilt nicht für die auf Regierungsbezirksebene durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (vergleiche Nr. 2 Satz 8).“
- 1.11
- In Nr. 5.6 Satz 2 wird die Angabe „(Nrn. 5.3 und 5.4)“ durch die Angabe „(Nr. 5.3)“ ersetzt.
- 1.12
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In Satz 2 wird die Angabe „Freistaats“ durch die Angabe „Freistaates“ ersetzt.
- 1.12.2
- Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:
„4Werden für eine Fördermaßnahme Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III), des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) und des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) gewährt, so sind diese Mittel auf Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien nicht anzurechnen. 5Sie sind jedoch anzugeben.“
- 1.13
- Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 6 bis 8.
- 1.14
- In Nr. 7 wird die Angabe „in einfacher Fertigung oder“ gestrichen.
- 1.15
- Nr. 10 wird wie folgt geändert:
- 1.15.1
- In Satz 2 wird die Angabe „VV Nr. 1.3.3“ durch die Angabe „VV Nr. 1.5.4“ ersetzt.
- 1.15.2
- In Satz 3 wird die Angabe „oder der ANBest-K“ gestrichen.
- 1.16
- Nr. 12 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- In Satz 1 wird die Angabe „(Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6.1 ANBest-P/K)“ durch die Angabe „(Verwendungsnachweis gemäß Nr. 7.1 ANBest-P)“ ersetzt.
- 1.16.2
- Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5Übersteigt die Zuwendung 10 000 € nicht oder handelt es sich um eine Zuwendung an eine Einrichtung, die sich in Trägerschaft einer Gebietskörperschaft oder ihrer öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse befindet, gilt Art. 44a BayHO.“
- 1.17
- In Nr. 15 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
- 1.18
- Nr. 16 wird aufgehoben.
- 2.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die Nrn. 1.1 bis 1.16 und 1.18 am 1. Januar 2027 in Kraft.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor