Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 449 vom 28.10.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Ergänzende Veröffentlichung Bildung

Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen September 2028
nach der Lehramtsprüfungsordnung II

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 14. Oktober 2026, Az. VII.2-BS9135.0/8/1

  1. 1. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst im September 2026 nach der Verordnung über die Zulassung und Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen und den anderweitigen Erwerb der Lehrbefähigung an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Fachrichtungen (ZALBV) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 689) in der jeweils gültigen Fassung begonnen haben, nehmen an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen 2028 nach der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (LPO II) vom 28. Oktober 2004 (GVBl. S. 428, KWMBl. I S. 408) in der jeweils gültigen Fassung teil.

Die Prüfungszeiträume und -orte für die einzelnen Prüfungsteile werden wie folgt festgelegt:

  • Die 1. und 2. Prüfungslehrprobe in der Zeit von Montag, 22. Februar 2027 bis Freitag, 16. Juli 2027 an den Seminarschulen,
  • die 3. Prüfungslehrprobe (§ 21 Abs. 6 Satz 8 LPO II) in der Zeit von Montag, 22. November 2027 bis Freitag, 7. April 2028 an den Einsatzschulen,
  • die Kolloquien in der Zeit von Montag, 21. Februar 2028 bis Freitag, 7. April 2028,
  • die mündlichen Prüfungen in der Zeit von Montag, 21. Februar 2028 bis Freitag, 7. April 2028.

Hinsichtlich der schriftlichen Hausarbeit sind die in § 18 Abs. 4 und 5 LPO II festgelegten Termine und Fristen zu beachten.

  1. 2. Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die den Vorbereitungsdienst im September 2026 begonnen und durch Erste Staatsprüfung oder anerkanntes universitäres Zertifikat ein Erweiterungsfach abgelegt haben oder während des Vorbereitungsdienstes ablegen werden und an der Zweiten Staatsprüfung im Erweiterungsfach teilnehmen wollen, haben diese nach § 28 Abs. 1 LPO II zusammen mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen abzulegen. Die Prüfungslehrprobe ist zu den in Nr. 1, Spiegelstrich 1 oder 2 genannten Zeiträumen, die mündliche Prüfung zu dem in Nr. 1, Spiegelstrich 4 genannten Zeitraum zu absolvieren.

Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare haben dem Prüfungsamt für das Lehramt an beruflichen Schulen bei der für den 1. Ausbildungsabschnitt zuständigen Regierung eine etwaige Erste Staatsprüfung bzw. ein universitäres Zertifikat in einem Erweiterungsfach mit allen erforderlichen Einzelangaben (Fach, Termin der erfolgreichen Ablegung und Prüfungszeugnis) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

  1. 3. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die das Fach Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt an Stelle eines Unterrichtsfaches studiert haben und an der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 ff. LPO II teilnehmen, legen das schulpsychologische Fachgespräch im Zeitraum der 3. Prüfungslehrprobe an der Einsatzschule ab.
  2. 4. An der Zweiten Staatsprüfung 2028 nehmen auch die Bewerberinnen und Bewerber teil, die die Zweite Staatsprüfung 2027 nicht bestanden haben und die zur Wiederholung der Prüfung (§ 10 Abs. 1 LPO II) für ein weiteres Jahr in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind. Sie legen die drei Prüfungslehrproben in der Zeit von Montag, 22. November 2027 bis Freitag, 7. April 2028 ab.

Für die übrigen Prüfungsteile gelten die Termine von Nr. 1.

Falls im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch die schriftliche Hausarbeit zu fertigen ist, hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer das Thema hierfür bis 6. Oktober 2027 beim zuständigen Staatlichen Studienseminar einzuholen.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist über das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis zum 1. Juni 2027 zu richten.

  1. 5. Zur Zweiten Staatsprüfung 2028 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diese Prüfung erstmals 2027 abgelegt und bestanden haben und die Prüfung freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen wollen (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 LPO II).

Voraussetzung für die Zulassung ist, dass Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite Staatsprüfung 2027 bestanden haben, sich bis spätestens 6. September 2027 zur Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung schriftlich anmelden.

Der Meldung sind beizufügen:

  • eine Erklärung über die Tätigkeit nach dem erstmaligen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung,
  • gegebenenfalls die Heiratsurkunde (bei Doppelnamen gegebenenfalls zusätzlich entsprechender Nachweis),
  • gegebenenfalls der Nachweis, dass die Bewerberin/der Bewerber zur Führung eines akademischen Grades berechtigt ist,
  • eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass für sie/ihn kein Betreuer im Sinn des § 1896 BGB auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung ihrer/seiner Angelegenheiten bestellt ist.

Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist über das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen an die jeweils zuständige Regierung zu richten.

Kandidaten, die die Prüfung freiwillig zur Notenverbesserung wiederholen, legen die Zweite Staatsprüfung zu den unter Nr. 1 genannten Terminen (Kolloquium und mündliche Prüfung) und in der Zeit von Montag, 22. November 2027 bis Freitag, 7. April 2028 (Prüfungslehrproben) ab.

In begründeten Fällen (z. B. nach § 12 LPO II) kann das Prüfungsamt bei der Regierung genehmigen, dass Prüfungsteile auch außerhalb der genannten Prüfungszeiträume abgelegt werden.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor

StAnz. Nr. 44