7910-U
Bildung einer Naturschutzwacht
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 5. Oktober 2026, Az. 61f-U8605-2026/7-2
1.Allgemeines
1Aufgabe der Naturschutzwacht nach Art. 49 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist die Unterstützung von Naturschutzbehörden und Polizei. 2Sie wird dabei vor allem vorbeugend und mit den Mitteln der Aufklärung tätig. 3Zur Unterstützung bei ihren vielfältigen Aufgaben und unter Berücksichtigung der Nr. 12 ist bei jeder unteren Naturschutzbehörde die Bildung einer Naturschutzwacht anzustreben. 4Angehörige der Naturschutzwacht nach Art. 49 BayNatSchG sind „Amtsträger“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB), sie sind jedoch weder Beamte im Sinne des Beamtenrechts noch Angestellte oder Arbeiter.
2.Aufgaben
- 2.1
- Allgemeine Aufklärungsarbeit
1Die Naturschutzwacht soll als personelle Verstärkung in der Natur das Verhältnis der Behörde zu den Bürgerinnen und Bürgern mitgestalten, durch konkrete Aufklärung, Beratung und Information vor Ort wirken sowie allgemein Kenntnisse über die Zusammenhänge in der Natur vermitteln. 2Die Naturschutzwacht soll zunächst vorbeugend Verständnis für die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wecken. 3Staatliche Autorität und hoheitliche Befugnisse sollen erst – und auch dann mit Augenmaß – eingesetzt werden, wenn entweder der Versuch, durch sachliche Argumentation zu überzeugen, nicht zum Erfolg führt, oder dies nach der Schwere der verursachten Beeinträchtigungen oder der Haltung des Betroffenen angezeigt erscheint.
- 2.2
- Aufgabe nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG
1Bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG sind sämtliche Rechtsvorschriften relevant, die dem Schutz der Natur, der Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur dienen, auch wenn sie nicht im Bayerischen Naturschutzgesetz, im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften enthalten sind. 2In Betracht kommen insbesondere die mit Strafe bedrohten Handlungen des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts (zum Beispiel §§ 304, 324 bis 330a StGB, § 38 des Bundesjagdgesetzes, Art. 55 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG), § 69 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG)) sowie mit Bußgeld bedrohte Verstöße gegen sonstiges Umwelt- und Artenschutzrecht (zum Beispiel § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Art. 97 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), Art. 29 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG), Art. 11 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG), Art. 79 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), § 213 des Baugesetzbuchs (BauGB), § 68 PflSchG, Art. 46 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG), die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zum Artenschutz sowie dem Artenschutz dienende Vorschriften des Straßenverkehrs-, des Jagd- und des Fischereirechts), soweit die Zuwiderhandlungen gleichzeitig Schäden für Natur und Landschaft zur Folge haben können.
- 2.3
- Weitere Aufgaben
1Die Naturschutzwacht soll auch in anderen Bereichen zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde eingesetzt werden. 2Dazu gehören insbesondere:
- a)
- Kontrolle von Naturschutzauflagen in Genehmigungsbescheiden,
- b)
- Mitwirkung bei der Durchführung von Förderprogrammen,
- c)
- Mitwirkung bei der Betreuung von Schutzgebieten, gesetzlich geschützten sowie kartierten Biotopen einschließlich
- Betreuung von Biosphärenreservaten,
- Führungen von interessierten Gruppen, zum Beispiel Schulklassen, sowie
- Erfassung von Veränderungen in der Natur (zum Beispiel „Schwarzbauten“) und Meldung an die Behörde und
- d)
- Mitwirkung bei Artenschutzmaßnahmen (zum Beispiel Amphibien, Fledermäuse).
3.Befugnisse
1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG sind der Naturschutzwacht in Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG bestimmte Befugnisse eingeräumt. 2Daneben bestehen Befugnisse aufgrund einer Beauftragung (§ 52 BNatSchG) sowie die jedermann zustehenden Rechte. 3Vorrangig sollte sich die Naturschutzwacht jedoch vorbeugender und aufklärender Mittel bedienen.
- 3.1
- Befugnisse nach Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG
- 3.1.1
- 1Nach Art. 49 Abs. 3 Nr. 1 BayNatSchG kann eine Person zur Feststellung der Identität angehalten werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sie sich einer der in Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG genannten Zuwiderhandlungen schuldig gemacht hat. 2Die Feststellung erstreckt sich auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsort, Geburtstag und Wohnanschrift. 3Zur Prüfung kann das Vorzeigen von Ausweispapieren verlangt werden. 4Gegebenenfalls ist auf § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hinzuweisen, wonach die Verweigerung der Angaben oder unrichtige Angaben zur Identität eine Ordnungswidrigkeit darstellen. 5Das Anhalten von Personen ausschließlich zur Überwachung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist nicht zulässig. 6Personen, die Straßen oder Straßenstrecken benutzen, auf denen der Verkehr nach § 45 Abs. 1a Nr. 4 oder 4a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beschränkt oder verboten ist, können allerdings angehalten werden. 7Vor Einsätzen auf höher klassifizierten Straßen (Staats- und Kreisstraßen) holt die untere Naturschutzbehörde das Einvernehmen der Polizei ein.
- 3.1.2
- 1Kann die Identitätsfeststellung nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden oder besteht der Verdacht auf Unrichtigkeit der Angaben zur Person, so hat die Naturschutzwacht das Recht, die angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu verbringen (Art. 49 Abs. 3 Nr. 2 BayNatSchG). 2Dies ist etwa erforderlich, wenn sich die betroffene Person nicht ausweisen kann und unglaubwürdige Angaben macht. 3Hierbei kommt es immer auf den Gesamteindruck und das Verhalten der betroffenen Person an.
- 3.1.3
- 1Der Platzverweis (Art. 49 Abs. 3 Nr. 3 BayNatSchG) besteht darin, dass eine bestimmte Person von dem Ort weggewiesen wird, an dem sie sich befindet. 2Ein Platzverweis ist zulässig, wenn er geeignet erscheint, Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Bußgeld bewährte Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden. 3Der Platzverweis kann sich auch auf Fahrzeuge oder andere Sachen (zum Beispiel auf Tiere) erstrecken, welche die betroffenen Personen bei sich haben.
- 3.1.4
- 1Die Sicherstellung von unberechtigt entnommenem Gut und von bei der Zuwiderhandlung verwendeten Gegenständen (Art. 49 Abs. 3 Nr. 4 BayNatSchG) besteht in der Aufforderung an den Inhaber des Gewahrsams, das Gut oder den Gegenstand herauszugeben, wenn anzunehmen ist, dass das Gut unberechtigt entnommen oder durch die Zuwiderhandlung erlangt wurde oder dass der Gegenstand zur Begehung der in Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG genannten Zuwiderhandlungen verwendet wurde oder verwendet werden soll. 2Die Sicherstellung kann sich auch auf verwendete Werkzeuge und benutzte Transportmittel erstrecken. 3Über sichergestellte Gegenstände ist ein Verzeichnis anzulegen (Muster siehe Anlage 1). 4Der betroffenen Person ist auf Verlangen eine Durchschrift auszuhändigen.
- 3.2
- Verwarnungsverfahren (§§ 56, 57, 58 OWiG)
- 3.2.1
- 1Nach §§ 35 und 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 87 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz oder der aufgrund des Bayerischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. 2Gemäß § 56 Abs. 1 OWiG kann die untere Naturschutzbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. 3Beispielsweise können Verwarnungen erteilt und Verwarnungsgelder erhoben werden im Rahmen der Verfolgung und Ahndung der unbefugten Inanspruchnahme naturschutzrechtlich geschützter Flächen oder von Wegen, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. 4Bei Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften – zum Beispiel bei Parkverstößen auf öffentlichem Verkehrsgrund – können dagegen weder Verwarnungen erteilt, noch Verwarnungsbußgelder erhoben werden.
- 3.2.2
- 1Gemäß § 57 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG werden Angehörige der Naturschutzwacht hiermit zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ermächtigt. 2Sie haben sich entsprechend auszuweisen. 3Auf die Ermächtigung ist im Dienstausweis (Muster siehe Anlage 3) hinzuweisen. 4Die untere Naturschutzbehörde entscheidet nach ihrem Ermessen, ob von der Ermächtigung in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebrauch gemacht wird.
- 3.2.3
- 1Für das Verwarnungsverfahren können die Grundsätze der Nrn. 2.2.1, 2.2.5 und 2.2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 12. Oktober 2007 (AllMBl. S. 529) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 56 Abs. 1 OWiG entsprechend herangezogen werden. 2Das Aufkommen der erhobenen Verwarnungsgelder steht nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu.
- 3.3
- Zutritts-, Auskunfts-, Zufahrtsrecht
- 3.3.1
- Der Naturschutzwacht ist nach Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG der Zutritt zu einem Grundstück zum Zwecke von Erhebungen gestattet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (zum Beispiel bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten).
- 3.3.2
- 1Auch nach § 52 BNatSchG kann den Angehörigen der Naturschutzwacht ein Auskunfts- und Zutrittsrecht zum Zweck von Artenschutzkontrollen zustehen. 2Erforderlich ist eine im Einzelfall erfolgende Beauftragung der Angehörigen der Naturschutzwacht durch die untere Naturschutzbehörde. 3Zu beachten ist, dass lediglich betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Transportmittel und vergleichbares während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten werden dürfen.
- 3.3.3
- 1Ein Zufahrtsrecht ist durch Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG nicht eingeräumt. 2Für das Befahren gesperrter Straßen und Wege ist für Ausnahmen von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. 3Im Übrigen (zum Beispiel bei Privat- oder Forstwegen) ist die Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten einzuholen (Nrn. 1.3, 2.1 und 2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über den Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ vom 27. November 2020 (BayMBl. Nr. 755) in der jeweils geltenden Fassung).
- 3.4
- Verwaltungszwang
- 3.4.1
- 1Angehörige der Naturschutzwacht sind bei den in den Nrn. 3.1 bis 3.3 genannten Maßnahmen nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach Art. 77 ff. des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) anzuwenden. 2Sie sind weder Polizeivollzugsbeamte im Sinne von Art. 1 PAG, noch Beamte des Polizeidienstes im Sinne der §§ 163 Abs. 1und 163b der Strafprozeßordnung (StPO) sowie § 53 OWiG, noch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit der Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV). 3Über § 46 Abs. 1 und 2 OWiG hat die Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren allerdings grundsätzlich die Befugnis zur Identitätsfeststellung gemäß §§ 163b und 163c StPO. 4Bei Beweismitteln und Einziehungsgegenständen kommt ferner auch in Bußgeldverfahren die Beschlagnahme in Betracht (§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG in Verbindung mit §§ 94 bis 98 und 111b ff. StPO). 5Diese Befugnisse stehen gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG den Angehörigen der Naturschutzwacht zu. 6Dabei wird besonders darauf hingewiesen, dass beim Vorgehen gegen einen Festzuhaltenden und bei der Beschlagnahme von Beweismitteln und Einziehungsgegenständen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. 7Dies gilt insbesondere für den – grundsätzlich nicht unzulässigen – Einsatz einfacher körperlicher Gewalt (zum Beispiel Beiseiteschieben, Festhalten, Wegführen einer Person). 8Daher ist die Anwendung von unmittelbarem Zwang nur zulässig, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder bereits missglückt sind. 9Die Anwendung von Waffen (zum Beispiel auch Hiebwaffen, Knüppel) oder das Fesseln sind unzulässig. 10In allen Zweifelsfällen ist die Polizei zuzuziehen.
- 3.4.2
- 1Bei Straftaten steht der Naturschutzwacht wie allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nach § 127 Abs. 1 StPO das Recht zur vorläufigen Festnahme zu, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und wenn er außerdem der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. 2In diesem Fall kann je nach der Intensität des geleisteten Widerstands auch Gewaltanwendung gerechtfertigt sein, um die betroffene Person vorläufig festzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten.
- 3.4.3
- 1Wird die Naturschutzwacht rechtswidrig angegriffen, so kann sie von den jedermann zustehenden Abwehrmöglichkeiten Gebrauch machen (Notwehr und Nothilfe). 2Wer einer oder einem Angehörigen der Naturschutzwacht bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder diese oder diesen bei einer Diensthandlung tätlich angreift, kann sich nach den §§ 113 oder 114 StGB strafbar machen.
- 3.5
- Verhältnismäßigkeit
1Bei allen Maßnahmen der Naturschutzwacht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 2Danach dürfen die angewandten Mittel nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen. 3Der durch eine Zwangsmaßnahme drohende Schaden darf nicht außer Verhältnis zu dem vom Täter angerichteten Schaden stehen. 4Unter mehreren möglichen, gleich geeigneten Maßnahmen ist die am wenigsten beeinträchtigende zu wählen. 5Eine Maßnahme ist zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
4.Bildung einer Naturschutzwacht
- 4.1
- Einsatz der Naturschutzwacht
1Die Bestellung zur oder zum Angehörigen der Naturschutzwacht soll nur für das Gebiet einer Naturschutzbehörde erfolgen. 2Die Möglichkeit der Amtshilfe bleibt unberührt. 3Die Zahl der zu berufenden Naturschutzwächter oder Naturschutzwächterinnen und die Häufigkeit der Einsätze der Naturschutzwacht orientieren sich an den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere an der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets, dem Grad der Belastungen von Natur und Landschaft sowie an der Anzahl und Größe der geschützten Gebiete.
- 4.2
- Eignung
1Die Bestellung zur oder zum Angehörigen der Naturschutzwacht setzt ergänzend zu § 2 der Naturschutzwachtverordnung (NatSchWV) voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
- a)
- ausreichende Kenntnisse nach § 2 Abs. 3 NatSchWV und fachliche Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung bei der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) nachweist und
- b)
- durch ihr oder sein persönliches Auftreten glaubhaft macht, dass sie oder er befähigt ist, den Bürgerinnen und Bürgern Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vermitteln und so dem aufklärenden und vorbeugenden Auftrag der Naturschutzwacht nachzukommen.
2Die Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit besitzen und mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut sein.3Bestehen Zweifel daran, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NatSchWV Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten, kommt mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz in Betracht.
- 4.3
- Beteilung des Naturschutzbeirats
Mit der erstmaligen Einrichtung der Naturschutzwacht soll der Naturschutzbeirat befasst werden.
- 4.4
- Bestellung der Angehörigen der Naturschutzwacht
- 4.4.1
- Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 NatSchWV ist für die Bestellung ein schriftlicher Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers notwendig, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
- a)
- Führungszeugnis nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das nicht älter als drei Monate sein soll,
- b)
- Erklärung über die gesundheitliche Eignung für den Außendienst und
- c)
- Angaben über vorhandene Rechts- und Fachkenntnisse im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- 4.4.2
- Die Naturschutzbehörde verschafft sich vor Beginn der Ausbildung einen persönlichen Eindruck von der Bewerberin oder dem Bewerber.
- 4.4.3
- 1Die Bestellung erfolgt jederzeit widerruflich. 2Die Bestellung kann befristet werden. 3Bei der Verlängerung der Bestellung sollte der Nachweis einer ausreichenden Fortbildung Berücksichtigung finden.
- 4.5
- Bestellungsurkunde
1Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. 2Die Urkunde enthält:
- a)
- die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- b)
- den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers,
- c)
- die Bestellung zur oder zum Angehörigen der Naturschutzwacht,
- d)
- die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung (Art. 49 BayNatSchG, § 1 Abs. 1 NatSchWV) und
- e)
- einen Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs und gegebenenfalls die Dauer der Amtszeit.
- 4.6
- Verschwiegenheitspflicht
Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht wird auf die Art. 83 und 84 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) hingewiesen.
5.Prüfung der Rechts- und Fachkenntnisse
- 5.1
- Prüfungsgegenstand
Die Prüfung bei der ANL umfasst:
- a)
- Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzwacht (Nrn. 2 und 3),
- b)
- Rechtsvorschriften, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege und der Erholung in der freien Natur dienen (Naturschutzrecht sowie einschlägige Rechtsvorschriften des Jagd- und Fischereirechts) einschließlich der einschlägigen Vorschriften des Umweltstraf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts (Nr. 2.2),
- c)
- fachliche Grundkenntnisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere über:
- Erfassung und Bewertung schützenswerter Lebensräume und ihre ökologische Bedeutung und
- Sicherung, Pflege und Neuschaffung von Lebensräumen für heimische Tier- und Pflanzenarten sowie
- d)
- Kenntnisse über Vorkommen und Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Artenvielfalt,
- Biologie und Ökologie von Tieren, Pflanzen und ihrer Lebensräume,
- Kenntnisse über Förderprogramme im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- Kenntnisse über die schützenswerten Lebensräume im Landkreis,
- Kenntnisse über Kartierungen und relevante Fachplanungen und -programme des Naturschutzes,
- pädagogische und psychologische Grundkenntnisse, wie die Belange des Naturschutzes vermittelt werden können,
- Grundbegriffe aus Ökologie, Naturschutz und Landschaftspflege und
- Organisation und Zuständigkeit der Naturschutzbehörden, Zusammenarbeit mit anderen Behörden (einschließlich Amtshilfe durch die Polizei).
- 5.2
- Verfahren
- 5.2.1
- 1Die unteren Naturschutzbehörden melden die ausgewählten und für die Tätigkeit geeigneten Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der ANL für die Ausbildung an. 2Mit der Bestätigung für die Teilnahme erhalten die unteren Naturschutzbehörden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der ANL das Programm der Ausbildung und die Prüfungstermine. 3Mit der Anmeldung bestätigen die unteren Naturschutzbehörden, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Anschluss an die Prüfung übernommen werden soll und eine weitergehende fachliche Einarbeitung gewährleistet wird.
- 5.2.2
- 1Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer an der erforderlichen Ausbildung der ANL teilgenommen hat, sowie Fachpersonal der unteren und höheren Naturschutzbehörden und der Nationalparkverwaltungen außer Dienst. 2Voraussetzung für die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen an der ANL sowie zur Prüfung ist der Nachweis, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber einen umfassenden Eindruck von der Tätigkeit der Naturschutzwacht verschafft hat. 3Dazu sind Streifengänge mit bereits bestellten Naturschutzwächterinnen und Naturschutzwächtern oder intensive Gespräche mit den unteren Naturschutzbehörden geeignet.
- 5.2.3
- 1Die Prüfungskommission wird von der ANL bestellt. 2Sie besteht aus einer oder einem juristisch und einer oder einem fachlich ausgebildeten Bediensteten. 3Die für Rechtsfragen des Naturschutzes zuständigen Sachgebiete der Regierungen stellen der ANL auf Anfrage turnusmäßig eine Juristin oder einen Juristen für die Abnahme der Prüfung im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung. 4Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch oder einem schriftlichen Lernnachweis, in dem festgestellt wird, ob die einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, ihre Aufgabe mit den ihnen zustehenden Befugnissen ordnungsgemäß wahrzunehmen. 5Die Kenntnis der Rechte und Pflichten der Naturschutzwacht sind dabei von besonderer Bedeutung. 6Für die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist jeweils eine angemessene Gesamtprüfungsdauer vorzusehen. 7Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen und den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen. 8Die untere Naturschutzbehörde wird entsprechend unterrichtet.
6.Ausgestaltung des Einsatzes der Naturschutzwacht
- 6.1
- Ausrüstung
1Die untere Naturschutzbehörde stellt der Naturschutzwacht die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung. 2Dazu können Smartphone mit Internetzugang, Fotokamera mit Zoom, Handscheinwerfer oder Stirnlampe, Fernglas, Kartenmaterial 1 : 25 000, 1 : 5 000 und gegebenenfalls nach örtlicher Notwendigkeit mit anderen Maßstäben sowie nach Möglichkeit Luftbildaufnahmen 1 : 5 000 und einschlägige Rechtsvorschriften gehören. 3Auch das Tragen einer Dienstkleidung kann sich als zweckmäßig erweisen.4Schutzkleidung (zum Beispiel für Artenhilfsmaßnahmen), Dienstfahrzeuge oder Boote mit entsprechender Kennzeichnung (Behördenkennzeichen und Naturschutzwachtplakette) können je nach örtlicher Gegebenheit erforderlich sein. 5Die untere Naturschutzbehörde kann für ihre Naturschutzwächter beim Landesamt für Umwelt (fisnatur@lfu.bayern.de) einen Zugang zum FINWeb+ beantragen. 6In diesem sind neben den üblichen Fachdaten der Naturschutzverwaltung auch Flurstücksgrenzen und -nummern als eigener Layer darstellbar.
- 6.2
- Streifenberichte
- 6.2.1
- 1Zur Kontrolle des Einsatzes erbringt jede Angehörige oder jeder Angehörige der Naturschutzwacht einen schriftlichen Nachweis über ihre oder seine Tätigkeit (Streifenbericht). 2Entsprechende Vordrucke stellt die untere Naturschutzbehörde zur Verfügung (Muster siehe Anlage 2). 3Hierbei sind insbesondere Angaben zu machen über:
- a)
- die für die Dienstausübung aufgewendete Zeit,
- b)
- die für die An- und Abfahrt zurückgelegte Wegstrecke,
- c)
- die bei den Kontrollgängen aufgesuchten Gebiete und zurückgelegten Wege,
- d)
- das Eingreifen nach Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG und
- e)
- die Anzahl der erstatteten Anzeigen.
4Sind mehrere Angehörige der Naturschutzwacht beim selben Einsatz tätig, so hat nur einer von ihnen den Streifenbericht zu fertigen. 5Die Teilnahme der übrigen Angehörigen ist zu vermerken. 6Die untere Naturschutzbehörde kann im Rahmen der allgemein geltenden Regeln die Möglichkeit zur Abgabe des Streifenberichts in digitaler Form bereitstellen.
- 6.2.2
- 1Die Streifenberichte werden mindestens einmal im Monat der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt. 2Sie verbleiben bei den Akten der Behörde und dienen als Grundlage und Beleg für die Zahlung der Entschädigung. 3Die oder der Angehörige der Naturschutzwacht erhält einen Abdruck der Berichte.
- 6.2.3
- Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Streifenberichte zu nehmen.
- 6.3
- Meldungen der Naturschutzwacht
- 6.3.1
- 1Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zeigt die Naturschutzwacht bei der unteren Naturschutzbehörde mit den erforderlichen Angaben an, falls nicht ein Verwarnungsverfahren nach Nr. 3.2 in Betracht kommt. 2Die untere Naturschutzbehörde leitet die Anzeige gegebenenfalls an die zuständige Behörde, erforderlichenfalls auch an die Staatsanwaltschaft sowie in Kopie an die örtlich zuständige Polizeiinspektion weiter. 3Bei der Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität ist die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität vom 11. Februar 2016 (AllMBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
- 6.3.2
- Die Naturschutzwacht teilt wichtige Beobachtungen, wie zum Beispiel Gefahren und Störungen im Bereich des Naturschutzrechts, aber auch Nachweise seltener Arten, während ihrer Tätigkeit der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mit.
7.Informationsaustausch und Fortbildung
- 7.1
- Informationsaustausch
1Zwischen der unteren Naturschutzbehörde und den Angehörigen der Naturschutzwacht findet regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen ein fachlicher Austausch statt. 2Dieser soll mindestens einmal, auf Wunsch der Mehrheit der Naturschutzwächter mindestens zweimal im Jahr stattfinden. 3Die untere Naturschutzbehörde gibt überdies in geeigneter Weise Rückmeldung über Maßnahmen, die aufgrund der Meldungen ergriffen wurden, insbesondere über die Durchführung und den Abschluss von Straf- und Bußgeldverfahren, und informiert über die für die Tätigkeit der Angehörigen der Naturschutzwacht relevanten Entwicklungen.
- 7.2
- Fortbildung
1Voraussetzung für einen dauerhaft erfolgreichen Einsatz der Naturschutzwacht ist eine intensive Fortbildung. 2Hierzu bieten insbesondere die ANL und auch andere einschlägige Institutionen und Verbände vielfältige Veranstaltungen an.
8.Dienstausweis und Dienstabzeichen
- 8.1
- Dienstausweis
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Ministerium) überlässt den unteren Naturschutzbehörden das elektronische Muster des Dienstausweises für Angehörige der Naturschutzwacht (siehe Anlage 3). 2Über die ausgegebenen Dienstausweise hat die untere Naturschutzbehörde ein Verzeichnis zu führen.
- 8.2
- Dienstabzeichen
- 8.2.1
- 1Das Dienstabzeichen nach Art. 49 Abs. 4 BayNatSchG (Muster siehe Anlage 4) wird vom Ministerium über die höhere Naturschutzbehörde zur Verfügung gestellt. 2Es gibt die Ausgestaltung in Form eines Aufnähers und in Form einer metallenen, individuell nummerierten Plakette vor. 3In die Plaketten wird jeweils eine vierstellige Kontrollnummer eingeprägt. 4Die unteren Naturschutzbehörden fordern rechtzeitig vor der Bestellung der Angehörigen der Naturschutzwacht bei den höheren Naturschutzbehörden die erforderlichen Dienstabzeichen an.
- 8.2.2
- 1Der Naturschutzwächter hat das Dienstabzeichen in jedem Fall in Form der Plakette mit sich zu führen. 2Eine Mitführung nur in Form des Aufnähers ist unzureichend.
- 8.2.3
- 1Die höheren Naturschutzbehörden sollen die vom Ministerium beschafften, individuell nummerierten Plaketten an die unteren Naturschutzbehörden verteilen und ein Verzeichnis führen, in dem die einzelnen vergebenen Plaketten den einzelnen unteren Naturschutzbehörden zugeordnet werden. 2Die unteren Naturschutzbehörden sollen ein Verzeichnis führen, in dem die einzelnen Plaketten den einzelnen Naturschutzwächtern zugeordnet werden. 3Bei der Anlage und dem Umgang mit den Verzeichnissen sind die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts zu beachten. 4Die Listen sind grundsätzlich nur zum internen Gebrauch bestimmt.
- 8.2.4
- 1Plaketten ausgeschiedener Naturschutzwächter können von der jeweiligen unteren Naturschutzbehörde an neue Naturschutzwächter in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgegeben werden oder an die höhere Naturschutzbehörde zurückzugeben werden. 2Die höheren Naturschutzbehörden können für ihren Regierungsbezirk eine einheitliche Handhabung vorgeben.
- 8.2.5
- 1Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind von den unteren Naturschutzbehörden darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Dienstabzeichens unverzüglich der ausgebenden unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen ist. 2Bei Verlust des Dienstabzeichens in Form der Plakette sind die Verzeichnisse nach Nr. 8.2.3 anzupassen und der Verlust zu vermerken.
9.Entschädigung der Naturschutzwacht
- 9.1
- Aufwandsentschädigung
1Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten für ihre Tätigkeit nach § 4 NatSchWV eine Aufwandsentschädigung von höchstens 9 € je Stunde. 2Durch die Aufwandsentschädigung werden alle anfallenden Kosten, zum Beispiel Ausgaben für Kleidung und Schuhwerk, soweit nicht durch die untere Naturschutzbehörde gestellt, für die Benutzung von Verkehrsmitteln (mit Ausnahme von Nr. 9.2) – einschließlich eines Anteils für eine Vollkaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs mit Selbstbeteiligung von 300 € – und für Verpflegung abgegolten. 3Der Aufwandsentschädigung wird die bei der Dienstausübung aufgewendete Zeit zugrunde gelegt. 4Hierunter ist die Zeit zu verstehen, die zur Erfüllung der Naturschutzwachttätigkeit benötigt wird. 5Nicht zu dieser Zeit gehören An- und Abfahrten, eingelegte Pausen und sonstige Erledigungen, die nicht unmittelbar mit dem Dienstgeschäft zusammenhängen.
- 9.2
- Wegstreckenentschädigung
1Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde den Angehörigen der Naturschutzwacht zusätzlich für Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung gewähren, wenn insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Wegstrecke von 20 km überschritten wird. 2Die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer (das heißt ab dem 21. km) beträgt höchstens 0,25 €.
- 9.3
- Auszahlung
1Die Entschädigung soll zur Verwaltungsvereinfachung in angemessenen Zeitabständen (zum Beispiel monatlich, vierteljährlich) ausbezahlt werden. 2Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung ist der Streifenbericht (Nr. 6.2.1).
- 9.4
- Steuerliche Behandlung
1Die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den entsprechenden Anweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). 2Danach sind Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen.3Dementsprechend kann nach Maßgabe von R 3.12 Abs. 3 Satz 3 ff. LStR und des BMF-Schreibens vom 23. März 2026 (BStBl. I S. 598) bei den ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand in Höhe von 275 € monatlich angenommen werden. 4Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 275 € monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. 5Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 275 € nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich. 6Soweit mit der Wegstreckenentschädigung Fahrtkosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG abgegolten werden, bleibt die Wegstreckenentschädigung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. 7Die Überlassung typischer Berufskleidung im Sinne des § 3 Nr. 31 EStG ist steuerfrei. 8Soweit Entschädigungen den nach vorstehenden Grundsätzen steuerlich anzuerkennenden Aufwand übersteigen, unterliegen sie dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. 9Wenn der Empfänger der Aufwandsentschädigung im Einzelfall einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand hat, kann er den steuerlich anzuerkennenden Aufwand seinem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen. 10Der die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigende steuerlich anzuerkennende Aufwand wird vom Finanzamt als Werbungskosten gemäß R 3.12 Abs. 4 LStR berücksichtigt.
- 9.5
- Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
1Soweit die gezahlte Entschädigung steuerfrei ist (vgl. Nr. 9.4), bleibt auch die Tätigkeit für die Naturschutzwacht sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)). 2Übersteigt die Aufwandsentschädigung den steuerfreien Aufwand, tritt grundsätzlich Versicherungs- und Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. 3Liegen die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, gelten allerdings Besonderheiten. 4Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (dynamische Verdienstgrenze orientiert an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes, dies sind 2026 603 € im Monat) nicht übersteigt (sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (sogenannte kurzfristige Beschäftigung), es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. 5Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen abzuführen (Stand 2026: unter anderem 15 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V an die gesetzliche Krankenversicherung). 6Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung grundsätzlich auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken, es sei denn, er hat sich in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. 7Übt ein Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung aus, besteht grundsätzlich Versicherungs- und Beitragsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen. 8Arbeitgeber müssen allerdings Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie mehrere Umlagen zahlen. 9Nähere Informationen zu geringfügigen Beschäftigungen finden sich auf der Homepage der Minijob-Zentrale.
- 9.6
- Kostentragung
1Die Naturschutzwacht ist Teil der unteren Naturschutzbehörde. 2Sie dient dem Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und damit der Erledigung einer staatlichen Aufgabe auf Kreisverwaltungsebene (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 sowie Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG). 3Die mit der Einrichtung, der Ausrüstung (Nr. 6.1), dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung verbundenen Kosten haben daher die Landkreise oder die kreisfreien Gemeinden zu tragen (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (AVArt.53LKrO) sowie Art. 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO)).
10.Unfallschutz und Haftung
- 10.1
- Eigene Personenschäden
1Angehörige der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig. 2Daher genießen sie bei der Ausübung dieser Tätigkeit oder bei der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hierfür den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). 3Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung steht dem nicht entgegen. 4Der Versicherungsschutz umfasst die gesamte Tätigkeit einschließlich direkter Wege zum Kontrollgebiet und zurück. 5Es gelten die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
- 10.2
- Eigene Sachschäden
1Treten bei Angehörigen der Naturschutzwacht im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten Art. 98 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Schaden nicht auf andere Weise (etwa über eine private oder vom Landkreis oder einer kreisfreien Gemeinde abgeschlossene Versicherung) ersetzt werden kann, die oder der Angehörige der Naturschutzwacht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und der erstattungsfähige Betrag eine Bagatellgrenze von 75 € überschreitet. 3Bei Schäden am eigenen Kraftfahrzeug wird Ersatz im Rahmen der nicht gedeckten Kosten bis zur Höhe von 300 € gewährt. 4Es wird davon ausgegangen, dass bei der Eigenart des Dienstes die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten zu und von den Einsatzstätten sowie an den Einsatzstätten geboten ist. 5Höhere Kosten sind vom Geschädigten zu tragen.
- 10.3
- Fremde Personen- und Sachschäden
1Verursacht eine Angehörige oder ein Angehöriger der Naturschutzwacht bei der Ausübung der Tätigkeit einen fremden Personen- oder Sachschaden, so beurteilt sich eine etwaige Schadenersatzpflicht nach Art. 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 2Der geschädigte Dritte hat keinen Anspruch gegen die Naturschutzwächterin oder gegen den Naturschutzwächter, sondern muss sich an den Freistaat halten. 3Der Freistaat kann entsprechend § 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit Art. 78 BayBG die Naturschutzwächterin oder den Naturschutzwächter nur dann in Regress nehmen, wenn die Naturschutzwächterin oder der Naturschutzwächter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
11.Beendigung des Dienstverhältnisses
- 11.1
- Aufhebung auf Antrag
Eine Angabe von Gründen ist bei dem Antrag auf Aufhebung der Bestellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NatSchWV nicht erforderlich.
- 11.2
- Widerruf
1Wichtige Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 NatSchWV sind zum Beispiel Missbrauch der Dienstbefugnisse, längere Krankheit oder wiederholte Verweigerung von Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 7.2. 2Die oder der Angehörige der Naturschutzwacht ist vor dem Widerruf zu hören. 3Die Behörde teilt ihm oder ihr die Gründe des Widerrufs schriftlich mit.
12.Einsatz von Naturschutzwacht-Anwärterinnen und -Anwärtern
- 12.1
- 1Personen, die gemäß Nr. 5.2.1 Satz 1 von der unteren Naturschutzbehörde zum Dienst in der Naturschutzwacht ausgewählt wurden, können bereits vor Abschluss ihrer Ausbildung und damit vor der Bestellung zum Mitglied der Naturschutzwacht übergangsweise zu ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der unteren Naturschutzbehörde gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG berufen werden, um einen frühzeitigen praktischen Einsatz der betreffenden Personen zu ermöglichen (Naturschutzwacht-Anwärterinnen und -Anwärter). 2Dies kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Person erfüllt die Voraussetzungen zur Berufung in den Dienst der Naturschutzwacht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 NatSchWV in Verbindung mit Nr. 4.2 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 und
- b)
- die Person ist bereit, die Naturschutzwacht-Ausbildung abzuschließen und der Naturschutzwacht beizutreten.
- 12.2
- Die Bestellung erfolgt per Urkunde nach Nr. 4.4 und 4.5 zum ehrenamtlichen Mitarbeiter oder zur ehrenamtlichen Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG unter der Bezeichnung „Naturschutzwacht-Anwärterin“ oder „Naturschutzwacht-Anwärter“.
- 12.3
- 1Die Bestellung erfolgt befristet auf maximal drei Jahre. 2Sie endet:
- a)
- mit Fristablauf,
- b)
- mit der Bestellung zum Dienst in der Naturschutzwacht oder
- c)
- mit Aufhebung auf Antrag oder Widerruf.
2§ 5 Abs. 1 NatSchWV und Nr. 11 gelten entsprechend. 3Eine Verlängerung oder Wiederbestellung derselben Person nach Ablauf der Befristung ist nicht zulässig.
- 12.4
- 1Aus der Bestellung einer Person zur Naturschutzwacht-Anwärterin oder zum Naturschutzwacht-Anwärter folgt kein Anspruch auf Bestellung zum Dienst in der Naturschutzwacht. 2Der unteren Naturschutzbehörde steht es frei, von der Auswahlentscheidung gemäß Nr. 12.1 wieder abzurücken.
- 12.5
- Für den Einsatz und die Stellung der Naturschutzwacht-Anwärter gilt Folgendes:
- a)
- Naturschutzwacht-Anwärter sind ehrenamtliche Naturschutzhelfer gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG.
- b)
- Zur Versicherungsrechtslage gilt die Regelung nach den entsprechend zur Verfügung gestellten Informationsblättern des Ministeriums und nicht die Vorgaben nach Nr. 10.
- c)
- 1Naturschutzwacht-Anwärter sind keine Naturschutzwächter. 2Art. 49 BayNatSchG ist auf sie nicht anwendbar. 3Insbesondere haben sie keine hoheitlichen Befugnisse. 4Sie dürfen kein Dienstabzeichen nach Nr. 8.2 tragen.
- d)
- Naturschutzwacht-Anwärter sollen vorrangig im Bereich der Besucherlenkung und der Information von Erholungssuchenden eingesetzt werden.
- e)
- Naturschutzwacht-Anwärter sollen bei allen Einsätzen von einem Naturschutzwächter, einer anderen geeigneten Person der Naturschutzverwaltung, einem Gebietsbetreuer oder Naturpark-Ranger begleitet werden.
- f)
- Naturschutzwacht-Anwärter tragen einen Ausweis, der sie als Angehörige der unteren Naturschutzbehörde ausweist und der zumindest Name und Dienststelle enthält.
- g)
- Im Übrigen gelten die Regelungen der Naturschutzwachtverordnung sowie die Nr. 2.1 Satz 1 und 2, die Nrn. 2.3, 3.3, 3.4.2 und 3.4.3 Satz 1 sowie die Nrn. 4.1, 4.6, 6 und 7 entsprechend.
- h)
- 1Nr. 9 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Höhe der Aufwandsentschädigung die geringere Qualifikation und der geringere Befugnisbereich berücksichtigt werden soll. 2Es ist zu berücksichtigen, dass Aufwandsentschädigungen für mehrere Tätigkeiten bei einer Körperschaft für die Anwendung des steuerfreien Betrags zusammenzurechnen sind (vgl. Nr. 9.4 Satz 3 in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 Satz 3 ff. LStR 2023 und dem BMF-Schreiben vom 23. März 2026 (BStBl. I S. 598)).
13.Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
1Die untere Naturschutzbehörde soll die Bestellung von Angehörigen der Naturschutzwacht und Naturschutzwacht-Anwärterinnen und -Anwärtern anderen Einrichtungen mitteilen, die Überwachungstätigkeiten im Außendienst wahrnehmen (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Wasserwacht, Bergwacht, Forstschutzbeauftragter, Gewässeraufsicht, Jagdaufseher, Fischereiaufseher), und auch den konkreten Einsatz, sofern für die anderen Einrichtungen relevant, mit ihnen abstimmen. 2Durch Gebiets- und Tätigkeitsabgrenzung sollen Überschneidungen vermieden werden. 3Auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist besonders Wert zu legen. 4Zum Zusammenwirken mit den Forstschutzbeauftragten wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Forstschutzrichtlinien (ForstSchRL) vom 22. Februar 1989 (AllMBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
14.Berichtspflichten der Behörden
1Die unteren Naturschutzbehörden teilen den Regierungen die Einrichtung einer Naturschutzwacht sowie zahlenmäßige Änderungen zum 1. November jährlich mit. 2Die Regierungen fassen die Ergebnisse zusammen und melden die aktuellen Gesamtzahlen dem Ministerium. 3Es ist dabei jeweils zwischen den Angehörigen der Naturschutzwacht sowie den Naturschutzwacht-Anwärterinnen und -Anwärtern zu unterscheiden.
15.Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2026 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2031 außer Kraft. 3Sie ersetzt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Bildung einer Naturschutzwacht vom 8. Juni 2020 (BayMBl. Nr. 395) sowie die Schreiben vom 6. August 2020, Az. 61a-U8605-2014/2-136, und vom 9. August 2021, Az. 61a-U8605-2021/17-3; diese treten mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor