Haushaltssatzung 2026 des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
– Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern –
Körperschaft des öffentlichen Rechts, München
Bekanntmachung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime
vom 3. August 2026
Auf Grund der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch die §§ 7 und 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2026 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2026 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, und der §§ 10, 18, 19, 20 und 22 der Satzung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime – Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern – Körperschaft des öffentlichen Rechts, München in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 3. Mai 2018 (AllMBl. S. 406), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. März 2024 (BayMBl. Nr. 140) geändert worden ist, beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime folgende Haushaltssatzung:
§ 1
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird | |
| im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf | 53 291 100 Euro |
| und | |
| im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben auf | 7 458 000 Euro |
| festgesetzt. |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 Euro festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden auf 0 Euro festgesetzt.
§ 4
| (1) | Der Gesamtbedarf gemäß § 19 der Verbandssatzung beträgt | 35 882 400 Euro. |
| (2) | Die Leistungen des Freistaats Bayern betragen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verbandssatzung |
30 500 000 Euro. |
| (3) | Die Leistungen der übrigen Mitglieder gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung betragen | 5 382 400 Euro. |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Zweckverband Bayerische Landschulheime
– Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern –
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Für die Verbandsversammlung
Der Verbandsvorsitzende
Stefan Frey
Landrat des Landkreises Starnberg