Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 466 vom 04.11.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 7e50eed011e3601bc37fde25ff6c00e738dbf4510d18949a9363dd5c9dff9af3

Verwaltungsvorschrift

220-WK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kunst (allgemein)

220-WK

Richtlinien für die Vergabe von Zuwendungen zur Durchführung von Ausstellungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

vom 21. Oktober 2026, Az. K.5-K1320/22/7

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Ausstellungen zeitgenössischer Kunst. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

1.Staatliches Interesse

1Die Unterstützung schöpferischer Künstlerinnen und Künstler ist nach Art. 140 Abs. 2 Bayerische Verfassung Aufgabe des Freistaates. 2Durch die Förderung nach dieser Richtlinie soll die Zahl an Präsentationsmöglichkeiten in Bayern für in Bayern wirkende Künstlerinnen und Künstler erhöht werden.

2.Fördergegenstand

1Eine Förderung kommt für Sammelausstellungen von Werken zeitgenössischer bildender Künstlerinnen und Künstler in Bayern in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 

a)
Das künstlerische Konzept muss klar im Vordergrund stehen, eine prinzipiell gegebene Erwerbsmöglichkeit von Kunstwerken stellt die Förderfähigkeit jedoch nicht in Frage.
b)
1Am Projekt müssen mindestens fünf professionelle lebende Künstlerinnen und Künstler beteiligt sein; die jährliche gemeinsame Ausstellung der aktuellen Preisträgerinnen und Preisträger der Bayerischen Kunstförderpreise ist unabhängig von der Anzahl der Ausgestellten förderfähig. 2Der überwiegende Teil der beteiligten Künstlerinnen und Künstler muss in Bayern wirken. 3Die Professionalität ist gegeben, wenn eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder eine mindestens dreijährige Ausstellungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
c)
Der Ausstellungszeitraum beträgt mindestens acht Öffnungstage.
d)
1Eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln setzt voraus, dass der Sammelausstellung überregionale Bedeutung zukommt. 2Indiz für die Überregionalität des Projektes sind z. B. Zuschüsse des Landkreises und/oder des Bezirks.

2Der Fokus liegt auf sich wiederholenden Formaten, die bereits mindestens zwei Mal erfolgreich durchgeführt wurden und auf Sammelausstellungen im Rahmen der jährlichen Ausstellungsprogramme von etablierten Institutionen. 3Neue Initiativen und besondere einmalige Projekte werden auf eine Antragstellung an den Kulturfonds Bayern verwiesen. 4Soweit ein solcher Antrag im Kulturfonds aufgrund des München-/Nürnbergverbots oder begründetem Fristversäumnis keinen Antrag auf Erfolg hat, können Anträge nach Maßgabe der Nr. 5.3.2 Satz 5 dieser Richtlinie berücksichtigt werden.

3.Zuwendungsempfänger

1Die Förderung kann beantragt werden durch juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bayern, die nicht gewinnorientiert am Markt tätig sind und die eine mindestens zweijährige Ausstellungstätigkeit nachweisen können. 2Eine Antragstellung durch natürliche Personen sowie Personengesellschaften ist ausgeschlossen. 3Der Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern (BBK Landesverband) stellt einen Sammelantrag für die Projekte seiner Regionalverbände.

4.Voraussetzungen für den Erhalt einer Förderung

Bestehende Fördermöglichkeiten seitens der Kommune und/oder des Bundes sind vom Zuwendungsempfänger zu prüfen und ggf. zu beantragen.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

1Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Im Falle einer Überkompensation wird der Festbetrag nachträglich reduziert.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

Als zuwendungsfähig gelten die Ausgaben, die mit der Durchführung der Ausstellung inklusive Vermittlungsprogramm entstehen:

  • 1Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Projekt anfallen, (insbesondere Verbrauchsmaterial, Ausgaben für Aufbauarbeiten, Transportausgaben, nachgewiesene Reisekosten sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Künstlerinnen und Künstler für die Arbeit vor Ort in entsprechender Anwendung des BayRKG). 2Material für Kunstwerke selbst ist nicht zuwendungsfähig, auch wenn die Werke speziell für das Projekt vor Ort erschaffen werden. 3Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der einem vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst gewährten tariflichen Leistungen. 4Höhere Ausgaben werden gekappt.
  • 1Anteile an jährlichen Gesamtausgaben (z. B. Personal-, Raum und Betriebsausgaben) können anerkannt werden, sofern sie nachvollziehbar belegt und begründet werden können und ein eindeutiger Projektbezug vorliegt (bspw. Personalausgaben: Gehaltsnachweis, Beleg der für das Projekt eingebrachten Arbeitszeit, nachvollziehbare Berechnung des auf die Ausstellung fallenden Anteils an Gemeinkosten). 2Die Abrechnung von Pauschalen ist grundsätzlich unzulässig.
  • Ausgaben für Vernissage und Finissage (Verpflegung, Musikalische Umrahmung), soweit sie in der Summe 10 v. H. der sonstigen zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts nicht übersteigen.
  • Ausgaben für einen begleitenden Katalog oder eine sonstige Publikation. Publikationen im Nachgang der Ausstellung sind nicht förderfähig.
  • 1Leihgebühren für das Zurverfügungstellen von Kunstwerken, sofern diese Ausgaben tatsächlich gezahlt werden. 2Es können dabei auch Leihgebühren für Werke gezahlt werden, die im Eigentum der Schöpferinnen und Schöpfer stehen. 3Der Ankauf oder die Erstellung von Kunstwerken ist nicht förderfähig.
  • Angemessene Aufwandsentschädigungen für Künstlerinnen und Künstler für Arbeiten vor Ort (z. B. Auf- und Abbau, Aufsicht, Vortrag, Moderation), sofern sie tatsächlich gezahlt werden und sie in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Zeitaufwand stehen und nicht der Erstellung eines Kunstwerkes dienen.
  • 1Investitionsausgaben, Preise, Künstlergeschenke und kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig. 2Ist aus wirtschaftlichen Gründen eine Anschaffung der Leihe eines Gegenstands vorzuziehen, sind die hierfür anfallenden Ausgaben maximal bis zur Höhe der für das Projekt vergleichsweise anfallenden Leihgebühr zuwendungsfähig.
  • 1Unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können als durchlaufender Posten (sowohl auf Einnahmen- als auch auf Ausgabenseite) berücksichtigt werden. 2Sie werden dabei in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gesetzlichen Mindestlohns als zuwendungsfähig anerkannt. 3Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann der Stundensatz angemessen, maximal auf das Doppelte, erhöht werden. 4Die Höhe dieser fiktiven zuwendungsfähigen Ausgaben darf 25 % der übrigen, tatsächlich angefallenen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Eigenanteil

1Bei Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers gefordert (= Eigenanteil). 2Dieser beträgt mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.3Der Eigenanteil ist grundsätzlich aus Mitteln zu erbringen, über die der Zuwendungsempfänger frei verfügen kann (z. B. privates Vermögen, Unternehmensmittel, Mitgliedsbeiträge sowie nicht zweckgebundene Spenden und Sponsoring, institutionelle Zuwendungen). 4Zudem kann der Eigenanteil auch aus Projekterlösen (Eintritte, Provisionen, Teilnahmebeiträge) und/oder in Form unbezahlter Arbeitsleistungen (s. Nr. 5.2 letzter Spiegelstrich) erbracht werden. 5Soweit für das Erreichen des Mindesteigenanteils erforderlich, können auch zweckgebundene Geldspenden berücksichtigt werden.

6Beträgt die Höhe der staatlichen Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber (insbesondere der EU oder des Bundes) dem nicht entgegenstehen.

5.3.2
Bagatellgrenze und Höchstbetrag

1Die Förderung für eine Ausstellung beträgt nicht weniger als 5 000 € und in der Regel nicht mehr als 25 000 €. 2Nur im Einzelfall kann bei Projekten überragender Bedeutung (gemessen insbesondere an Anzahl beteiligter Künstlerinnen und Künstler und ausgestellter Werke, Größe der Ausstellungsfläche, Strahlkraft des Projekts und zu erwartender Besucheranzahl, Dauer und Öffnungszeiten des Projekts) eine Förderung von bis zu 80 000 € bewilligt werden. 3Für die Förderung an Kommunen mit mehr als 1 000 Einwohnern gilt abweichend von Satz 1 eine Mindestantragssumme von 10 000 €.

4Die Förderung darf jedoch einen Betrag von maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. 5Bei neuen Initiativen und einmaligen Projekten orientiert sich die Förderung angelehnt an den Kulturfonds an 30 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.3.3
Kriterien

Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf sowie der Bedeutung des Projekts.

5.4
Kumulierung

1Die Kumulation von Förderungen von Kommunen, Bund oder anderen Zuwendungsgebern ist unbeschadet von Nr. 5.3.1 vorgesehen. 2Eine Doppelförderung mit anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern ist jedoch ausgeschlossen.

6.Verfahren

1Für das Zuwendungsverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 ff. BayVwVfG, sofern im Folgenden keine konkretisierende oder abweichende Regelung getroffen wird.

2Die Kommunikation erfolgt im gesamten Verfahren per E-Mail. 3Ausnahmen sind nach Angabe von Gründen möglich.

6.1
Zuständigkeit

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist für die Antragsbearbeitung, Verteilung und Ausreichung der Zuwendungen sowie für die Prüfung der Verwendungsnachweise zuständig.

6.2
Antragsfrist

1Der Antrag ist bis spätestens 1. Januar des Veranstaltungsjahres beim Staatsministerium per E-Mail an poststelle@stmwk.bayern.de oder soweit bekannt der zuständigen Sachbearbeitung einzureichen. 2Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

3Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. 4Als Vorhabenbeginn ist die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, es sei denn der Vertrag enthält ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht oder eine auflösende Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung. 5Mit Eingang eines vollständigen Antrags (s. Nr. 6.3) darf jedoch förderunschädlich mit dem Projekt begonnen werden.

6.3
Antragsunterlagen
6.3.1
1Einzureichen sind folgende standardisierte Unterlagen:
  • Antragsformblatt „Ausstellungsförderung“ inklusive Projektbeschreibung.
  • Ausgeglichener und erläuterter Ausgaben- und Finanzierungsplan inklusive Antragssumme nach vorgegebenen Muster „Ausstellungsförderung“ im Excel-Format.
  • 1Liste der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler unter Angabe des jeweiligen Wirkungsorts und Bestätigung der Professionalität (vgl. Nr. 4.3) nach Vorlage. 2Sofern der Ausstellung eine Ausschreibung vorausgeht und die Teilnehmenden bei Antragstellung noch nicht feststehen, genügt vorläufig der Entwurf des Ausschreibungstextes.

2Die standardisierten Unterlagen sind auch von den BBK Regionalverbänden gegenüber dem BBK Landesverband zu verwenden. 3Der Sammelantrag des BBK Landesverband beim Staatsministerium kann weiterhin formlos unter Angabe der beantragten Teilsummen, Letztzuwendungsempfänger und zur Förderung vorgesehenen Ausstellungen (Titel, Ausstellungszeitraum, Gesamtausgaben, Anzahl beteiligter Künstlerinnen und Künstler, davon in Bayern wirkend) gestellt werden.

6.3.2
Bei einem Erstantrag sind zusätzlich folgende weitere Unterlagen erforderlich:
  • Nachweis über mindestens zweijährige Ausstellungstätigkeit/Projekterfahrung,
  • Nachweis über finanzielle Leistungsfähigkeit des Projektträgers (z. B. Bilanz oder Jahresaschlussrechnung des Vorjahres),
  • ggf. Nachweis über eine vorliegende Vorsteuerabzugsberechtigung,
  • Nachweis über Erteilung oder Versagung von Zuschüssen der Kommune.
6.4
Bewilligung

1Die Bewilligung erfolgt – soweit keine Gründe entgegenstehen – in elektronischer Form. 2Sie wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
  • 1Die Förderhöhe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass ihr Betrag 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt. 2Ist diese Voraussetzung nach Schlussabrechnung nicht mehr erfüllt, wird die Zuwendung anteilig zurückgefordert.
  • Es ist in geeigneter Form auf die finanzielle Förderung durch das Bayerische Staatministerium für Wissenschaft und Kunst hinzuweisen; insbesondere auf Plakaten, Programmbroschüren sowie in allen Pressemitteilungen, die der Veranstalter anlässlich der geförderten Veranstaltung herausgibt.
6.5
Auszahlung

1Auf ein Anforderungsverfahren wird verzichtet. 2Beträgt die Höhe der Zuwendung nicht mehr als 10 000 € oder wurde die Ausstellung bereits eröffnet, erfolgt die Auszahlung unmittelbar nach Bescheiderlass; ansonsten einen Monat vor Ausstellungsbeginn. 3Eine abweichende Regelung ist im begründeten Einzelfall auf Antrag möglich.

6.6
Verwendungsnachweis

1Bei Kommunen generell und bei anderen Empfängern, deren Zuwendung 10 000 € nicht übersteigt, ist nur dann ein Nachweis vorzulegen, wenn die Bewilligungsstelle dies ausdrücklich verlangt.

2Darüber hinaus besteht der Verwendungsnachweis abweichend von Nr. 7.3 ANBest-P aus folgenden Unterlagen:

  • Formblatt Verwendungsnachweis „Ausstellungsförderung“ mit Sachbericht und Daten zur Evaluation,
  • zahlenmäßigen Nachweis, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind (vorgegebenes Muster „Ausstellungsförderung“) im Excel-Format,
  • ggf. jeweils ein elektronisches Exemplar (PDF) der Druckerzeugnisse (z. B. Flyer, Programmhefte, Katalog).

3Die Vorlage von Belegen oder einer Belegliste ist nur auf Anforderung erforderlich (Stichproben).

7.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Stephanie Jacobs

Ministerialdirektorin